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So funktioniert die Einstufung in Pflegegrade

Zuletzt aktualisiert am: 09.09.2026

11 Minuten Lesedauer

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Der Pflegegrad zeigt den individuellen Unterstützungsbedarf einer pflegebedürftigen Person an. Eine Pflege kann durch Unfälle, Erkrankungen und ganz normale Alterungsprozesse notwendig werden. Oft reicht im Alter ein Sturz oder ein Schlaganfall – und plötzlich tritt der Pflegefall ein. In anderen Fällen nimmt die Pflegebedürftigkeit schleichend zu, etwa bei einer fortschreitenden Erkrankung wie Demenz, Parkinson oder COPD.

Um Leistungen von der Pflegekasse zu erhalten, muss ein Mensch als pflegebedürftig eingestuft werden. Im Fokus der Einschätzung steht die Selbstständigkeit der Person. Je nach Schwere der Beeinträchtigung wird sie dann in einem System von fünf Pflegegraden eingestuft.

In diesem Artikel erfahren Sie: Welche Pflegegrade gibt es und wie werden sie festgelegt? Wie stelle ich einen Antrag und wie läuft das Begutachtungsverfahren ab? In den Unterkapiteln erfahren Sie außerdem, welche Voraussetzungen für die einzelnen Pflegegrade gelten und mit welchen Leistungen Sie rechnen können.

Was sind Pflegegrade?

Der Pflegegrad zeigt an, wie selbstständig eine pflegebedürftige Person ihren Alltag meistern kann, beziehungsweise wie viel Unterstützung sie braucht – und legt fest, welche Leistungen sie von der Pflegeversicherung erhält.

Dazu heißt es im Sozialgesetzbuch Buch XI § 15 Abs. 1[1]:

„Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.“

Es gibt fünf Pflegegrade. Je schwerer die Beeinträchtigung, desto höher der Pflegegrad und desto mehr Geld- und Sachleistungen stellt die Pflegekasse bereit. Mögliche Leistungen sind zum Beispiel das Pflegegeld, Pflegesachleistungen sowie Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege.

Es gibt also nicht einen fixen Pflegegrad für bestimmte Erkrankungen, sondern es werden im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens die individuellen körperlichen, kognitiven und psychischen Fähigkeiten bzw. Beeinträchtigungen einer Person betrachtet und mithilfe eines komplexen Punktesystems eingeordnet. Außerdem muss absehbar sein, dass die Person für mindestens ein halbes Jahr beeinträchtigt ist.

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Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 bezeichnet nach § 15 SGB XI eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (12,5 bis unter 27 Punkte im Begutachtungsverfahren). Betroffene sind in der Lage, ihren Alltag weitgehend selbstständig zu bewältigen. Sie benötigen punktuell Unterstützung, etwa bei der Haushaltsführung oder der Organisation von Arztbesuchen, sind jedoch in der Grundpflege noch weitgehend eigenständig. Mehr zum Pflegegrad 1.

Pflegegrad 2

Pflegegrad 2 beschreibt nach § 15 SGB XI eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (27 bis unter 47,5 Punkte). Betroffene benötigen regelmäßige Unterstützung bei Alltagsaktivitäten wie Körperpflege, Mobilität oder Ernährung. Pflegegrad 2 ist der in Deutschland am häufigsten vergebene Pflegegrad. Mehr zum Pflegegrad 2.

Pflegegrad 3

Pflegegrad 3 kennzeichnet nach § 15 SGB XI schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (47,5 bis unter 70 Punkte). Betroffene sind auf mehrmals tägliche Unterstützung bei der Selbstversorgung angewiesen – etwa bei der Körperpflege, dem An- und Ausziehen sowie der Nahrungsaufnahme. Eine eigenständige Alltagsbewältigung ist nur noch in Teilen möglich. Mehr zum Pflegegrad 3.

Pflegegrad 4

Pflegegrad 4 steht nach § 15 SGB XI für schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (70 bis unter 90 Punkte). Betroffene können ihren Alltag nicht mehr eigenständig bewältigen. Die pflegerische Versorgung – einschließlich Grundpflege, Mobilität und Ernährung – muss nahezu vollständig durch andere Personen übernommen werden. Mehr zum Pflegegrad 4.

Pflegegrad 5

Pflegegrad 5 ist nach § 15 SGB XI der höchste Pflegegrad im deutschen Pflegesystem und beschreibt schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte). Betroffene sind vollständig auf pflegerische Unterstützung angewiesen und benötigen eine kontinuierliche, rund um die Uhr verfügbare Versorgung. Mehr zum Pflegegrad 5.

Was ist der Unterschied von Pflegegraden und Pflegestufen?

Im Januar 2017 haben die Pflegegrade das bisherige System der Pflegestufen abgelöst. Zuvor gab es drei Pflegestufen. In den Pflegestufen wurden Menschen danach eingeteilt, wie zeitaufwändig die Pflege ist, also wie viele Stunden pro Woche sie auf Hilfe angewiesen sind.

Das neue System mit den fünf Pflegegraden schätzt nun ein, wie pflegebedürftig jemand ist. Im Fokus der Betrachtung stehen die Alltagskompetenz und die eigenen Fähigkeiten. Was schafft ein Mensch noch alleine, wobei braucht er oder sie Hilfe? Im neuen System können Pflegesituationen individueller eingeschätzt werden. Außerdem werden Demenzpatient:innen und Menschen mit einer psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung nun stärker berücksichtigt als früher im System der Pflegestufen.

Wie wird der Pflegegrad festgelegt?

Die Ermittlung des Pflegegrades folgt einem festen Ablauf (> Wie beantrage ich einen Pflegegrad?). Dabei ist es egal, ob die pflegebedürftige Person gesetzlich oder privat versichert ist. Die Pflegekasse beauftragt entweder den Medizinischen Dienst (MD, früher: MDK) bei gesetzlich Versicherten oder die Medicproof GmbH bei Privatversicherten. Diese stellen eine:n Gutachter:in, der oder die den Pflegebedarf ermittelt.

Glossar Pflegegrade

  • Medizinischer Dienst
    Der Medizinische Dienst nimmt im Auftrag der Pflegekasse die Begutachtung einer pflegebedürftigen Person vor und gibt eine Empfehlung an die gesetzliche Pflegekasse bezüglich des Pflegegrades ab. Das betrifft gesetzlich Versicherte. Mehr zum Medizinischen Dienst.
  • Medicproof
    Medicproof erstellt die Begutachtung für Privatversicherte. Der Medizinische Dienst bzw. Medicproof sind die im Sozialgesetzbuch XI genannten Gutachterdienste. Mehr zu Medicproof
  • Neues Begutachtungsassessment (NBA)
    Das komplexe Verfahren, anhand dessen Medizinischer Dienst oder Medicproof ihre Einstufung abgeben, ist das sogenannte Neue Begutachtungsassessment (NBA)[3] Darin werden die begutachteten sechs Lebensbereiche mit Gewichtungen versehen und innerhalb dieser Bereiche einzelne Alltagsaufgaben mit einem Wert zwischen 0 (selbstständig) und 3 Punkten (unselbstständig) quantifiziert.

Pflegegrade: Die sechs Module

Der Gutachter oder die Gutachterin betrachtet sechs Lebensbereiche – die sogenannten Module. Eine große Rolle spielt darunter das Modul Selbstversorgung. Am Ende ergibt sich so ein genauer Überblick über den notwendigen Hilfsbedarf und die Zuordnung zu einem von fünf Pflegegraden.

Diese sechs Lebensbereiche (Module) werden betrachtet:

  1. Mobilität: Wie selbstständig kann sich die Person fortbewegen? Kann sie gehen, stehen oder die Körperhaltung ändern? Kann sie z. B. Treppen steigen oder benötigt sie einen Rollator? (Gewichtung: 10 %)
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Wie gut kann sich die Person in ihrem Alltag zeitlich und räumlich orientieren? Erkennt sie Personen aus ihrem Umfeld? Kann sie Gespräche führen und ihre Bedürfnisse mitteilen? Kann sie eigene Entscheidungen treffen? (Modul 2 & 3 zusammen 15 %)
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Wie häufig benötigt die Person Hilfe aufgrund von psychischen Problemen? Zeigt sie ängstliches, aggressives, depressives oder anders auffälliges Verhalten? Wehrt sie sich gegen pflegerische Maßnahmen? (Modul 2 & 3 zusammen 15 %)
  4. Selbstversorgung: Wie selbstständig kann sich die Person im Alltag selbst versorgen? Braucht sie Unterstützung bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen oder beim Essen und Trinken? Kann sie allein die Toilette benutzen? (40 %)
  5. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen: Welche Unterstützung benötigt die Person beim Krankheitsumgang? Setzt sie Therapieanweisungen um? Kann sie Medikamente selbstständig einnehmen? Braucht sie Hilfe bei Arztbesuchen, Verbandswechsel, Beatmung oder Dialyse? (20 %)
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie selbstständig und bewusst kann die Person ihren Tagesablauf gestalten? Kann sie eigenen Interessen nachgehen und diese selbst planen? Kann sie Kontakte pflegen und mit anderen interagieren? (15 %)

Die Einteilung nach Pflegegraden entspricht dann folgenden Punktzahlen:

Pflegegrad Punktzahl
1 12,5 bis unter 27
2 27 bis unter 47,5
3 47,5 bis unter 70
4 70 bis unter 90
5 90 bis 100

Wie beantrage ich einen Pflegegrad?

Sie können entweder für sich selbst einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen oder, wenn Sie dazu bevollmächtigt sind, stellvertretend für eine andere Person bei deren Pflegekasse. Diese ist an die entsprechende Krankenkasse angegliedert. Sie können einen Pflegeantrag schriftlich, per Brief, Telefonat oder Formular stellen.

  1. Brief oder Telefonat: Im ersten Schritt genügt ein Anruf oder ein formloses Schreiben. Beim Schreiben muss der oder die Versicherte bzw. ein Bevollmächtigter (samt Beilage der Vollmacht) unterzeichnen.
  2. Antrag ausfüllen: Die Pflegekasse schickt Ihnen ein Antragsformular zu, das Sie ausgefüllt und unterschrieben zurückschicken müssen. Falls Sie Unterstützung benötigen, finden Sie auf der Website des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP)[2] eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
  3. Pflegebegutachtung: Ein Gutachter oder eine Gutachterin des Medizinischen Dienst oder der Medicproof GmbH besucht die pflegebedürftige Person in ihrem Zuhause und stellt fest, wie selbstständig sie ist – und welche Hilfe sie im Alltag benötigt. >So können Sie sich auf den Termin vorbereiten
  4. Bescheid: Das Gutachten geht automatisch an die Pflegekasse, die daraufhin entscheidet, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung teilt die Pflegekasse Ihnen das Ergebnis und den zugewiesenen Pflegegrad mit.

Der Antrag wurde abgelehnt oder Sie halten den Pflegegrad für zu niedrig? Dann können Sie gegen den Bescheid der Pflegekasse einen Widerspruch einlegen. Diesen müssen Sie innerhalb von einem Monat schriftlich an die Pflegekasse schicken. Mehr zum Widerspruch lesen Sie hier.

Vorbereitung auf den Begutachtungstermin

Die Begutachtungssituation empfinden viele als ungewohnt oder sogar unangenehm, immerhin geht es um teilweise sehr intime Fragen. Manche Pflegebedürftigen schätzen ihre Situation auch falsch ein. Deshalb sollten sie in dieser Situation immer von Angehörigen oder anderen Pflegepersonen begleitet werden.

Empfehlung: Seien Sie bei der Begutachtung ehrlich und beschönigen Sie die Situation nicht aus falscher Scham heraus. Nützlich ist ein vorab geführtes Pflegetagebuch, das helfen kann, den realistischen Pflegebedarf besser einzuschätzen. Außerdem sollten Sie Kopien folgender Unterlagen bereithalten:

  • Aktuelle Berichte von Ärzt:innen
  • Aktuelle Entlassungsberichte vom Krankenhaus oder der Reha-Einrichtung
  • Medikationsplan
  • Liste der genutzten Hilfsmittel, z. B. Brille, Hörgerät, Gehstock, Rollator
  • Pflegetagebuch oder andere Notizen über den Verlauf der Pflege
  • Falls vorhanden: Pflegedokumentation eines ambulanten Pflegedienstes
  • Falls vorhanden: Schwerbehindertenausweis

Wie genau die Pflegebegutachtung abläuft, ist auf den Seiten des MD[4] im Detail aufgeführt.

Kann ich den Pflegegrad auch wieder ändern?

Wenn eine Person einen Pflegegrad zugeteilt bekommt, bedeutet das nicht, dass sie diesen für immer behält. Der Pflegebedarf kann sich durch eine Besserung oder leider häufiger durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ändern. Bemerken Sie, dass sich die Pflegesituation verändert oder die pflegebedürftige Person stärker auf die Hilfe von außen angewiesen ist als zuvor, können Sie eine höhere Einstufung beantragen. Das Pflegebegutachtungsverfahren wird dann wiederholt.

Pflegegrade im Überblick – das Wichtigste auf einen Blick

Ein Pflegegrad zwischen 1 und 5 gibt an, wie stark eine pflegebedürftige Person auf Unterstützung angewiesen ist. Der Pflegegrad wird bei der Pflegekasse beantragt und durch ein Gutachten bestätigt. Nach der Höhe des Pflegegrades richten sich die Geld- und Sachleistungen, die ein pflegebedürftiger Mensch erhält.

Häufige Fragen zu Pflegegraden | FAQ

Ein Pflegegrad drückt aus, wie stark ein pflegebedürftiger Mensch auf Unterstützung angewiesen ist. Gleichzeitig richtet sich auch die Höhe der Geld- und Sachleistungen nach dem Pflegegrad.

Das System umfasst fünf Pflegegrade. Mit ihrer Hilfe wird der Grad der Selbstständigkeit der Person klassifiziert – von „geringen Beeinträchtigungen“ bei Pflegegrad 1 bis zu „schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“ bei Pflegegrad 5.

Zunächst wird bei der zuständigen Pflegekasse ein formloser Antrag gestellt. Die Kasse schickt anschließend einen förmlichen Antrag, der auszufüllen ist. Dann beauftragt die Kasse den sogenannten Medizinischen Dienst (bei gesetzlich Versicherten) bzw. Medicproof (bei Privatversicherten) ein Gutachten zu erstellen und den Pflegegrad einzuschätzen, den dann die Kasse formal bestätigt.

Je nach Höhe des Pflegegrades stehen dem pflegebedürftigen Menschen Geld- und Sachleistungen von unterschiedlicher Höhe und für verschiedene Verwendungszwecke zu.

Nein. Bis 2016 galt das System der Pflegestufen. In drei Pflegestufen wurde der Unterstützungsbedarf eingeschätzt. Seit 2017 wird die Einordnung in das sehr detailliertere System von fünf Pflegegraden vorgenommen.

Quellen:

[1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o.D.): Sozialgesetzbuch (SGB), Elftes Buch (XI), § 15 SGB XI Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__15.html [abgerufen am 19.08.2026]

[2] Stiftung Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) (o. D.): Beratung zur Pflege. Online verfügbar unter: https://www.zqp.de/beratung-pflege/ [abgerufen am 19.08.2026]

[3] Deutsches Medizinrechenzentrum GmbH (DMRZ) (o. D.): Neues Begutachtungsassessment (NBA). Online verfügbar unter: https://www.dmrz.de/wissen/lexikon/n/neues-begutachtungsassessment-nba [abgerufen am 09.09.2026]

[4] Medizinischer Dienst Bund (o. D.): Pflegebegutachtung. Online verfügbar unter: https://www.medizinischerdienst.de/versicherte/pflegebegutachtung/ [abgerufen am 09.09.2026].

Weitere Quellen:

Medizinischer Dienst (o.D.): Pflegebegutachtung. Online verfügbar unter: https://www.medizinischerdienst.de/versicherte/pflegebegutachtung/ [abgerufen am 19.08.2026]

Bundesministerium für Gesundheit (o.D.): Pflegeversicherung, Zahlen und Fakten. Online verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/pflegeversicherung-zahlen-und-fakten.html [abgerufen am 19.08.2026]

vdek. Die Ersatzkassen (o.D.): Pflegegrade. Online verfügbar unter: https://www.vdek.com/presse/glossar_gesundheitswesen/pflegegrade.html [abgerufen am 19.08.2026]

Bundesministerium für Gesundheit (o.D.): Antragsverfahren. Online verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/pflegebeduerftig-was-nun.html [abgerufen am 19.08.2026]

pflege.de (o.D.) Pflegegrade. Online verfügbar unter: https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegrade/  [abgerufen am 19.08.2026]

AOK (o.D.): Pflegegrad: Leistungen, Höherstufung, Widerspruch. Online verfügbar unter: https://www.aok.de/pk/pflege-im-alltag/pflegegrade/ [abgerufen am 19.08.2026]

Verbraucherzentrale (11.02.2026): Was Pflegegrade bedeuten und wie die Einstufung funktionier. Online verfügbar unter: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflegeantrag-und-leistungen/was-pflegegrade-bedeuten-und-wie-die-einstufung-funktioniert-13318 [abgerufen am 19.08.2026]

Stiftung ZQP (o.D.): Beratung zur Pflege. Online verfügbar unter: https://www.zqp.de/beratung-pflege/ [abgerufen am 19.08.2026]

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