Zum Inhalt springen

Flexible Leistung: Gesamtbudget für Urlaubs- & Kurzzeitpflege

Zuletzt aktualisiert am: 05.08.2026

4 Minuten Lesedauer

Korian_1074_Salzgitter_2022_07_07_5919_Gesamtbudget Urlaubspflege Kurzzeitpflege

Mit dem 1. Juli 2025 trat eine wichtige Neuerung in der Pflegeversicherung in Kraft: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wurden in einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Ziel war eine flexiblere und bürokratiefreie Entlastung pflegender Angehöriger sowie mehr Transparenz in der Leistungserbringung.

Der neue gemeinsame Jahresbetrag im Überblick

Seit Juli 2025 haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf einen einheitlichen Gesamtbetrag in Höhe von bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr, der für beide Pflegeformen genutzt werden kann.

Vorteile:

  • Flexibler Einsatz – Budget kann frei zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege aufgeteilt werden

  • Abschaffung komplizierter Übertragungsregelungen

  • (Anrechnung bereits genutzter Leistungen aus dem 1. Halbjahr 2025)

Harmonisierung der Anspruchsbedingungen

Das hat sich geändert:

Bisher:

  • Unterschiedliche Übertragungsregeln
  • 6 Monate Vorpflegezeit für Verhinderungspflege

Jetzt:

  • Einheitlicher Gesamtbetrag
  • Vorpflegezeit entfällt

„Mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag vereinfachen wir den Zugang und ermöglichen pflegebedürftigen Menschen und ihren Pflegenden, flexibel zwischen Leistungen der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu wählen.“

 

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken

Nina Warken_Pressefoto_by Tobias Koch

Hintergrund zur Reform – Warum diese Änderung

Kurzzeitpflege wird bei temporären stationären Pflegebedarfen genutzt, zum Beispiel nach Klinikaufenthalten. Verhinderungspflege hingegen greift, wenn pflegende Angehörige eine Auszeit benötigen.

Bislang mussten beide Leistungen getrennt beantragt und abgerechnet werden – mit bürokratischen Hürden. Die neue Regelung schafft Klarheit und stärkt die Entlastung im Pflegealltag.

Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege

Mehr Transparenz durch digitale Information

Künftig müssen Leistungserbringer Pflegebedürftigen regelmäßig Informationen zur Höhe der abgerechneten Leistungen zur Verfügung stellen. So behalten Betroffene jederzeit den Überblick über ihren verbleibenden Jahresbetrag.

Pflege 2025: Das ändert sich

Korian_1050_Wuppertal_2022_06_08_5228_Pflegeleistungen 2025

FAQ – Häufig gestellte Fragen zu den Änderungen in der Pflege ab dem 1. Juli 2025

Die Einführung des Gemeinsamen Jahresbetrags zum 1. Juli 2025 markiert einen bedeutenden Schritt hin zu einer alltagstauglichen, entlastenden Pflegeinfrastruktur in Deutschland. Nutzen Sie die neuen Möglichkeiten bewusst – und informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Pflegekasse oder über unseren Online-Ratgeber, wie Sie die Leistungen optimal für Ihre individuelle Pflegesituation einsetzen können.

Ab dem 1. Juli 2025 ersetzt ein einheitlicher Betrag von bis zu 3.539 € pro Jahr die getrennten Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5. Für Pflegegrad 1 gelten weiterhin die bisherigen Regelungen.

Nein. Die Vorpflegezeit entfällt vollständig. Ein Anspruch besteht sofort mit Anerkennung von Pflegegrad 2.

Ab 1. Juli 2025 bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr, analog zur Kurzzeitpflege.

Pflegebedürftige erhalten künftig regelmäßige Informationen über verbrauchte und verbleibende Leistungen direkt von den Pflegekassen oder Dienstleistern.

Zuletzt angesehen