Elternunterhalt bezeichnet die gesetzliche Pflicht erwachsener Kinder, für bedürftige Eltern finanziell einzustehen. Wer Pflege benötigt, muss häufig mit hohen Kosten rechnen. Die Pflegeversicherung unterstützt Pflegebedürftige finanziell, doch einen Teil der Pflegekosten müssen sie selbst bezahlen.

Doch was, wenn die finanziellen Mittel einer pflegebedürftigen Person nicht ausreichen, um etwa die Pflegeheimkosten zu begleichen? In diesem Fall kann es sein, dass die erwachsenen Kinder für ihre Eltern finanziell einstehen und den sogenannten Elternunterhalt zahlen müssen. Doch wann und in welchem Umfang sind Kinder verpflichtet, ihre Eltern zu unterstützen? Das erfahren Sie in diesem Artikel.

Leistungen der Pflegeversicherung

Korian_3025_Düsseldorf_2022_10_19_2797_Pflegeversicherung

Was ist Elternunterhalt?

Unter Elternunterhalt versteht man die rechtliche Verpflichtung erwachsener Kinder, finanzielle Unterstützung für ihre bedürftigen Eltern zu leisten – sofern diese nicht selbst für ihren Lebensunterhalt und ihre Versorgung aufkommen können. Der häufigste Grund ist, dass Eltern ihre Pflegeheimkosten nicht selbst bezahlen können. In diesem Fall übernimmt das Sozialamt zunächst die Kosten, diese Sozialleistung wird „Hilfe zur Pflege“ genannt. Anschließend fordert das Sozialamt die Zahlungen von unterhaltspflichtigen Kindern zurück.

Wann zahlen Kinder für ihre Eltern?

Kinder zahlen für ihre Eltern ausschließlich dann, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt.

Wer ist unterhaltspflichtig für die Eltern?

Zum Elternunterhalt verpflichtet sind grundsätzlich die erwachsenen Kinder der bedürftigen Eltern. Entscheidend dabei ist jedoch das Einkommen der Kinder.

  • Sie als Kind sind unterhaltspflichtig
    …wenn Sie mehr als 100.000 Euro brutto pro Jahr verdienen. Dann können die Sozialhilfeträger den Eigenanteil an den Pflegekosten der Eltern von Ihnen zurückverlangen.
  • Sie sind nicht unterhaltspflichtig
    …wenn Sie bis zu 100.000 Euro brutto pro Jahr verdienen.Vorhandenes Vermögen wie etwa Immobilien sowie das Einkommen Ihres Partners oder Ihrer Partnerin werden nicht mitgerechnet.

Ausnahmeregelung: Wann wird das Vermögen mitberechnet?

Laut dem seit 2020 geltenden Angehörigen-Entlastungsgesetz[1] wird nur das Einkommen zur Berechnung des Elternunterhalts herangezogen. Das Vermögen bleibt unangetastet. Ausnahme: Verdienen Sie mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr, können aber dennoch den Unterhalt nicht zahlen, kann das Sozialamt verlangen, dass Sie Ihr eigenes Vermögen angreifen. Unangetastet bleibt dabei das sogenannte Schonvermögen, das Sie für Ihren Lebensunterhalt und Ihre Alterssicherung benötigen.

Wer ist vom Elternunterhalt ausgenommen?

Unabhängig von der Einkommensgrenze keinen Unterhalt zahlen müssen

  • Kinder, die noch minderjährig sind
  • Ehepartner:innen der erwachsenen Kinder
  • Enkelkinder und weitere Verwandte
  • Kinder, deren Eltern sich erheblicher Verfehlungen gegen sie schuldig gemacht haben etwa durch Misshandlung, grobe Vernachlässigung, psychische und körperliche Gewalt.

Elternunterhalt

Wer muss Elternunterhalt zahlen, wenn es mehrere Kinder gibt?

Gibt es mehrere Kinder, die über der 100.000-Euro-Grenze liegen, bedeutet das nicht automatisch, dass die offenen Pflegekosten einfach zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Maßgeblich ist immer der Einzelfall.

Geschwister haften grundsätzlich anteilig nach ihren jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (nach § 1606 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch [2]). Ob und in welcher Höhe ein anderes Kind mit höherem Einkommen herangezogen werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden.

Das Sozialamt wird die Haftungsanteile für alle Geschwister berechnen, nachdem alle Geschwister ihr unterhaltsrelevantes Einkommen und Vermögen offengelegt haben. Es müssen dann aber nur die Kinder zahlen, deren Einkünfte oberhalb der 100.000-Euro-Grenze liegen. Rechenbeispiel: Bei zwei Geschwistern könnte theoretisch die Schwester 35 Prozent des Elternunterhalts zahlen – ist aber nicht unterhaltspflichtig (® Brutto-Einkommen weniger als 100.000 Euro). Nur das pflichtige Kind, also der Bruder, muss zahlen, und zwar 65 Prozent des errechneten möglichen Unterhalts.

Wie wird der Elternunterhalt berechnet?

Sofern die Vermutung besteht, dass ein Kind mehr als 100.000 Euro brutto jährlich verdient, wird das Sozialamt um Auskünfte über das Einkommen bitten, um die Höhe des Elternunterhalts zu berechnen.

Die Höhe des Elternunterhalt wird individuell berechnet, und zwar in folgenden Schritten:

  1. Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens: Zuerst wird das monatliche Bruttoeinkommen ermittelt. Dieses umfasst neben Gehalt auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Zinsen, Dividenden und andere Einnahmequellen. Bei Selbstständigen ist das durchschnittliche Einkommen der vergangenen drei bis fünf Jahre entscheidend.
  2. Von diesem Bruttoeinkommen werden verschiedene Abzüge vorgenommen wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Besondere Kosten wie berufsbedingte Aufwendungen, Kosten der Krankheitsvorsorge und krankheitsbedingte Aufwendungen, private Altersvorsorgekosten (bis zu fünf Prozent des Bruttoeinkommens) werden vom Einkommen abgezogen.
  3. Vom Einkommen abgezogen wird der Selbstbehalt, den das unterhaltspflichtige Kind monatlich behalten darf, um seine eigenen Lebenshaltungskosten zu decken. Dieser Selbstbehalt orientiert sich an der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Er wird seit dem 1.1.2026 für volljährige Kinder auf mindestens 2.650 EUR beziffert und für den oder die mit dem Kind zusammenlebenden Ehepartner:in (also das „Schwiegerkind“) auf mindestens 2.120 EUR. Von dem über diesen Selbstbehalt hinausgehenden Einkommen bleiben weitere 70 Prozent anrechnungsfrei[3].
  4. Sonstige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem Ehepartner oder einer Ehepartnerin sowie eigenen Kindern werden zudem vom Einkommen abgezogen. Diese Verpflichtungen haben Vorrang vor dem Elternunterhalt.
  5. Berechnen des Elternunterhalts: Von dem bereinigten und verminderten Nettoeinkommen muss die Hälfte als Unterhalt für die Eltern gezahlt werden, aber nicht mehr als den Eigenanteil an den Pflegeheimkosten.
So berechnet sich der Elternunterhalt schematisch:
Durchschnittliches Einkommen
–         Steuern, Sozialbeiträge
–         Altersvorsorge
–         Selbstbehalt
–         Unterhaltsverpflichtungen
= bereinigtes Nettoeinkommen
50% davon als Elternunterhalt, maximal aber Eigenanteil an Pflegeheimkosten

 

Hilfe bei der Berechnung des Elternunterhalts

Da der Elternunterhalt immer individuell und in einem anspruchsvollen Verfahren berechnet wird, kann es für potenziell unterhaltspflichtige Kinder empfehlenswert sein, sich beraten zu lassen. Unterstützung bei der Berechnung des Elternunterhalts bieten die Verbraucherzentralen an.

Wie hoch ist das Schonvermögen?

Kinder, die über der Grenze von 100.000 Euro jährlichem Bruttoeinkommen liegen, haften für die Eltern mit ihrem Einkommen und gegebenenfalls auch ihrem Vermögen. Bei dem Vermögen werden allerdings großzügige Freibeträge gewährt, das sogenannte Schonvermögen. Die Höhe dieses Schonvermögens ist nicht gesetzlich festgelegt, sie wird immer individuell bestimmt. So sollen unterhaltspflichtige Kinder vor finanzieller Überforderung geschützt werden.

Als Schonvermögen in diesem Sinne gelten eine selbstbewohnte Immobilie und die eigene Altersvorsorge, bei Angestellten wird hier von fünf Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens ausgegangen.

Schonvermögen bei der „Hilfe zur Pflege“

Dieses Schonvermögen ist nicht zu verwechseln mit dem Schonvermögen im Zusammenhang mit der „Hilfe zur Pflege“. Diese Sozialleistung greift, wenn Pflegebedürftige ihre Pflegekosten nicht selbst zahlen können und auch keine unterhaltspflichtigen Kinder da sind. In dem Fall gilt für den pflegebedürftige Menschen und Ehepartner oder -partnerin, dass beide jeweils 10.000 Euro Schonvermögen behalten können. Der Rest ihres Vermögens wird für die Finanzierung der Pflege herangezogen.

Was tue ich als Kind, wenn ich Elternunterhalt zahlen soll?

Wer Post vom Sozialamt erhält, er oder sie solle den Unterhalt für die Eltern übernehmen, sollte darauf unbedingt reagieren. Es empfiehlt sich ein Vorgehen in vier Schritten[4]:

  1. Das Anschreiben genau lesen: Welche Forderungen werden an Sie gestellt, welche Nachweise verlangt?
  2. Informationen sammeln: Ermitteln Sie Ihr tatsächliches Einkommen und stellen Sie sämtliche Ihrer relevanten Ausgabenpositionen zusammen
  3. Mit dem Sozialamt kommunizieren: Setzen Sie sich mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder -bearbeiterin beim Sozialamt in Verbindung

Unterstützung suchen: Lassen Sie sich gegebenenfalls von einer Rechtsberatung oder fachanwaltlich beraten.

Häufig gestellte Fragen zum Elternunterhalt

Kinder sind gesetzlich verpflichtet, für ihre pflegebedürftigen Eltern finanziell einzustehen, wenn ihr eigenes Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Liegt das Einkommen darunter, greift das Angehörigen-Entlastungsgesetz (seit 2020): Das Sozialamt übernimmt die Pflegekosten im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ und kann die Kosten nicht auf die Kinder übertragen. Die 100.000-Euro-Grenze gilt pro Kind und wird individuell geprüft – nicht als Familiengesamteinkommen.

Zum unterhaltsrelevanten Bruttoeinkommen zählen alle Einnahmequellen: Gehalt und Lohn aus unselbstständiger Arbeit, Gewinne aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit (hier wird der Durchschnitt der letzten drei bis fünf Jahre herangezogen), Miet- und Pachteinnahmen, Zinsen, Dividenden und sonstige Kapitalerträge. Das Vermögen des Kindes sowie das Einkommen des Ehepartners oder der Ehepartnerin werden nicht mitgerechnet. Maßgeblich ist allein das eigene Bruttoeinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes.

Nein. Zum Elternunterhalt verpflichtet sind ausschließlich leibliche Kinder und adoptierte Kinder – also Verwandte ersten Grades in gerader Linie. Schwiegereltern gehören nicht dazu. Als Schwiegersohn oder Schwiegertochter sind Sie gesetzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet, unabhängig von Ihrer eigenen Einkommenshöhe.

Das Schonvermögen umfasst den Teil des Vermögens eines unterhaltspflichtigen Kindes, der bei der Berechnung des Elternunterhalts unangetastet bleibt. Dazu zählen typischerweise: selbstgenutztes Wohneigentum in angemessener Größe, ein selbstgenutzter Pkw, die eigene Altersvorsorge (bei Angestellten üblicherweise bis zu 5 % des monatlichen Bruttoeinkommens) sowie ein angemessener Notgroschen für unvorhergesehene Ausgaben. Die genaue Höhe des Schonvermögens ist gesetzlich nicht festgelegt und wird von Gerichten individuell bestimmt. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Beratung bei der Verbraucherzentrale oder einem Fachanwalt für Sozialrecht.

Reicht der Elternunterhalt nicht aus, um die gesamten Pflegeheimkosten des Elternteils zu decken, übernimmt das Sozialamt die verbleibende Differenz im Rahmen der Sozialleistung „Hilfe zur Pflege“ (§ 61 SGB XII). Das Kind zahlt also nur den Anteil, der seinem bereinigten Nettoeinkommen entspricht – maximal jedoch den tatsächlichen Eigenanteil an den Pflegeheimkosten. Eine vollständige finanzielle Überforderung ist gesetzlich ausgeschlossen: Der Selbstbehalt des Kindes (mindestens 2.650 EUR monatlich, Stand 2026) bleibt in jedem Fall erhalten.

Quellen:

[1] Bundesministerium für Arbeit und Soziales (o.D.): Angehörigen-Entlastungsgesetz. Online verfügbar unter: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/angehoerigen-entlastungsgesetz.html [abgerufen am 07.05.2026]

[2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o.D.): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1606.html [abgerufen am 07.05.2026]

[3] Haufe (o.D.): Elternunterhalt / Anteilige Haftung der Geschwister. Online verfügbar unter: https://www.haufe.de/id/beitrag/elternunterhalt-9-anteilige-haftung-der-geschwister-HI10995264.html [abgerufen am 07.05.2026]

[4] Andreas Bongard, Rechtsanwalt (03.04.2025): Elternunterhalt verständlich erklärt. Online verfügbar unter: https://www.rechtsanwalt-bongard.de/rechtstipps/elternunterhalt-verstaendlich-erklaert [abgerufen am 07.05.2026]

Weitere Quellen:

  1. Pflege.de (o.D.): Elternunterhalt: Regelungen & Schonvermögen. Online verfügbar unter: https://www.pflege.de/pflegegesetz-pflegerecht/elternunterhalt [abgerufen am 07.05.2026]
  2. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (o.D.): Angehörigen-Entlastungsgesetz. Online verfügbar unter: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/angehoerigen-entlastungsgesetz.html [abgerufen am 07.05.2026]
  3. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (13.09.2019): FAQ zum Angehörigen-Entlastungsgesetz. Online verfügbar unter: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Politik-fuer-Menschen-mit-Behinderungen/Fragen-und-Antworten-Angehoerigen-Entlastungsgesetz/faq-angehoerigen-entlastungsgesetz.html [abgerufen am 07.05.2026]
  4. Verbraucherzentrale (20.05.2025): Elternunterhalt: Kinder zahlen erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen. Online verfügbar unter: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892 [abgerufen am 07.05.2026]
  5. Verbraucherzentrale (o.D.): Beratung bei den Verbraucherzentralen. Online verfügbar unter: https://www.verbraucherzentrale.de/beratung [abgerufen am 07.05.2026]
  6. Haufe (o.D.): Elternunterhalt / Anteilige Haftung der Geschwister. Online verfügbar unter: https://www.haufe.de/id/beitrag/elternunterhalt-9-anteilige-haftung-der-geschwister-HI10995264.html [abgerufen am 07.05.2026]
  7. Unterhalt.net (07.02.2026): Elternunterhalt – Wann Kinder Unterhalt für Eltern zahlen. Online verfügbar unter: https://www.unterhalt.net/elternunterhalt/#Haeufige_Fragen_zum_Elternunterhalt [abgerufen am 07.05.2026]
  8. Justiz NRW (o.D.): Neue Düsseldorfer Tabelle aus dem Jahr 2026. Online verfügbar unter: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2026/index.php [abgerufen am 07.05.2026]
  9. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o.D.): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1606.html [abgerufen am 07.05.2026]
  10. Andreas Bongard, Rechtsanwalt (03.04.2025): Elternunterhalt verständlich erklärt. Online verfügbar unter: https://www.rechtsanwalt-bongard.de/rechtstipps/elternunterhalt-verstaendlich-erklaert [abgerufen am 07.05.2026]

nach oben scrollen


Zuletzt Aktualisiert am: 01.06.2026

Zuletzt angesehen