„Hilfe zur Pflege“ ist eine Sozialleistung. Sie kommt denen zugute, die ihre Pflege oder den Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung nicht selbst bezahlen können. Pflege wird immer teurer – und nicht jeder hat die finanziellen Mittel, selbst dafür aufzukommen. Aber, wie genau kommt man an die Sozialleistung und auf was muss man bei der Beantragung achten? Das erfahren Sie in diesem Artikel.

Was ist die „Hilfe zur Pflege“?

Wenn eine pflegebedürftige Person für die Pflegekosten nicht aus eigenen Mitteln aufkommen kann, greift die „Hilfe zur Pflege“. Auch Pflegebedürftige, die nicht pflegeversichert sind oder für weniger als sechs Monate Pflege benötigen und deren Bedarf deshalb nicht durch Leistungen der Pflegeversicherung abgedeckt wird, können die „Hilfe zur Pflege“ beantragen.

Steigende Kosten in der Pflege

Weibliche Pflegefachkraft von Korian begleitet Senior in auf dem Flur eines Pflegeheims von hinten – Symbolbild für steigende Pflegekosten in Deutschland

Wann habe ich Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“?

„Hilfe zur Pflege“ wird immer dann vom Sozialhilfeträger bewilligt, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die notwendigen Pflegekosten abzufangen. Dabei wird immer nur der Teil des gesamten Einkommens herangezogen, der über einer festgelegten Einkommensgrenze liegt.

Wo liegt die Einkommensgrenze, um „Hilfe zur Pflege“ erhalten zu können?

Die Einkommensgrenze wird individuell berechnet, ist also nicht für jeden gleich. Berücksichtigt werden dabei beispielweise Kosten für Unterkunft, die je nach Wohnort stark schwanken können, sowie der Familienstand. Die Einkommensgrenze berechnet sich aus den folgenden Einzelfaktoren:

  • Grundbetrag in Höhe von 1.126 Euro
    • Für diesen Grundbetrag wird die sogenannte „Regelbedarfsstufe 1“ mit zwei multipliziert. Die Regelbedarfsstufen werden gesetzlich festgelegt, Stufe 1 liegt seit 1.1.2026 bei 563 Euro[1].
  • Unterkunftskosten (ohne Heizkosten)

Familienzuschlag in Höhe von 395 Euro (entspricht 70 % des Regelsatzes bei Regelbedarfsstufe 1) für jeden unterhaltsbedürftigen Familienangehörigen.

Definition: Was bedeutet die Einkommensgrenze?

Die Einkommensgrenze definiert die Einkommensgrenze, bis zu der eine pflegebedürftige Person „Hilfe zur Pflege“ beziehen kann. Die Einkommensgrenze wird individuell für jede Person berechnet, die einen Antrag stellt. Berücksichtigt werden ein Grundbetrag, Unterkunftskosten und ein Familienzuschlag.

Was gilt bei der „Hilfe zur Pflege“ als Schonvermögen?

Unabhängig von der Einkommensgrenze achtet das Sozialamt bei der Bewilligung von „Hilfe zur Pflege“ darauf, ob der oder die Pflegebedürftige über privates Vermögen verfügt, das für die Kosten der Pflege herangezogen werden kann. Allerdings gibt es hier Freibeiträge, die nicht berücksichtigt werden dürfen: das sogenannte Schonvermögen, das in § 90 Sozialgesetzbuch Buch XII[2] beschrieben ist. Dieses Schonvermögen umfasst (Stand 1.5.2026):

  • ein Barvermögen von 10.000 Euro je Pflegebedürftigem

In besonderen Konstellationen kann nach § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII[3] zusätzlich ein Schonbetrag bis zu 25.000 Euro für eine angemessene Lebensführung und Altersvorsorge als Härtefall anerkannt werden.

Viele Pflegebedürftige wissen das nicht und stellen erst einen Antrag auf Sozialhilfe, wenn sie ihr ganzes Vermögen aufgebraucht haben.

Wichtig: Bei einem Antrag wird in der Regel sehr genau geprüft, ob in der Vergangenheit Vermögenswerte vorhanden waren, die durch Schenkungen etwa an die Kinder vor dem Zugriff des Sozialamts „gerettet“ wurden. Bei einem Pflegefall gilt für Schenkungen deshalb eine Zehn-Jahresfrist. Alles, was davor auf die Kinder übergegangen ist, kann theoretisch vom Sozialamt zurückgefordert werden.

Definition: Was ist das Schonvermögen?

Bei der Bewilligung von „Hilfe zur Pflege“ wird auch das Vermögen der pflegebedürftigen Person beziehungsweise des Ehepartners oder der Ehepartnerin berücksichtigt. Liegt dieses über dem sogenannten Schonvermögen, kann es zur Finanzierung der Pflege herangezogen werden. Das Schonvermögen, das nicht herangezogen wird, kann aus Geld- und Immobilienvermögen bestehen. Mindestens 10.000 Euro pro Person und ein Haus angemessener Größe, das der Ehepartner oder die Ehepartnerin der pflegebedürftigen Person bewohnt, gelten dabei als Freibeträge.

Muss ich mein Haus verkaufen, wenn mein Ehepartner ins Pflegeheim muss?

Zum sogenannten Schonvermögen, das nicht vom Sozialamt angetastet werden darf, wird auch das Eigenheim gezählt, solange es vom Pflegebedürftigen oder dessen Ehegatten bewohnt wird.

Allerdings: Die Immobilie muss per Gesetz eine angemessene Größe haben. Als angemessen galt in der Vergangenheit eine Größe von etwa 90 Quadratmetern. Ist das der Fall, darf der nicht pflegebedürftige Ehegatte „Hilfe zur Pflege“ beantragen, obwohl er eine Immobilie und damit einen Vermögenswert besitzt.

Kann ich als Ehepartner:in eines Pflegebedürftigen „Hilfe zur Pflege“ beantragen, obwohl ich Vermögen besitze?

Anders als bei Kindern pflegebedürftiger Eltern, schaut das Sozialamt bei Ehepartnern sehr wohl auf das private Vermögen. Bevor „Hilfe zur Pflege“ beantragt werden kann, müssen also erst einmal alle Vermögenswerte für die Kosten der Pflege aufgewendet werden. Allerdings bleibt ein Schonbetrag von 20.000 Euro anrechnungsfrei (bei alleinstehenden Pflegebedürftigen sind es 10.000 Euro).

Hilfe zur Pflege shoked amazed old woman white gray-haired sitting on the sofa in living room with laptop and bills

Kann ich als Kind pflegebedürftiger Eltern auch „Hilfe zur Pflege“ beantragen?

Theoretisch ja, allerdings ist das seit dem 2020 beschlossenen Angehörigen-Entlastungsgesetz[4] in den meisten Fällen nicht mehr nötig. Seitdem werden Kinder gegenüber dem Sozialhilfeträger grundsätzlich erst dann für Elternunterhalt herangezogen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Das ergibt sich aus § 94 Abs. 1a Sozialgesetzbuch Buch XII[5].

In Ausnahmefällen ergibt es trotzdem Sinn, einen Antrag zu stellen: Liegt ein Kind unterhalb der 100.000-Euro-Grenze, wird dieses Kind vom Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht zum Elternunterhalt herangezogen. Denn dann übernimmt das Sozialamt dessen Anteil.

Gibt es mehrere Kinder, bedeutet das aber nicht automatisch, dass die offenen Pflegekosten einfach zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Maßgeblich ist immer der Einzelfall. Geschwister haften grundsätzlich anteilig nach ihren jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 BGB[6]). Ob und in welcher Höhe ein anderes Kind mit höherem Einkommen herangezogen werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden.

Elternunterhalt: Wann müssen Kinder für die Pflege ihrer Eltern zahlen? – alt

Korian Düsseldorf Rosmarin Jul 2022

Kann ich schon ab Pflegegrad 1 „Hilfe zur Pflege“ beantragen?

Die „Hilfe zur Pflege“ kann bereits ab Pflegegrad 1 beantragt werden. Allerdings umfasst die Sozialleistung in diesem Fall nur einen sehr eng begrenzten Teil an Pflegeleistungen. Genau genommen handelt es sich dabei um Leistungen, die im Normalfall von der gesetzlichen Pflegeversicherung übernommen werden (Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung, Entlastungsbetrag). Ein Antrag macht in diesem Fall also nur dann Sinn, wenn man überhaupt nicht pflegeversichert ist. Ab Pflegegrad 2 umfassen die Leistungen der „Hilfe zur Pflege“ den gesamten ungedeckten Pflegebedarf.

In vier Schritten zur „Hilfe zur Pflege“

Haben Sie eventuell Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“? Prüfen Sie Ihre Möglichkeiten mit unserer Schnellanleitung in vier Schritten.

 

  1. Schritt: Ihre Grundvoraussetzungen
    1. Sie sind pflegeversichert und Ihr Eigenanteil ist gedeckt à Kein Anspruch à Kein Antrag nötig
    2. Sie sind nicht pflegeversichert à Möglicher Anspruch à Weiter zu Schritt 2
    3. Mein Einkommen/Vermögen reicht nicht für den Eigenanteil à Möglicher Anspruch à Weiter zu Schritt 2
  2. Schritt: Vermögensprüfung
    1. Sie sind alleinstehend, haben maximal 10.000 Euro Vermögen und eventuell eine Immobilie in angemessener Größe, die Sie selbst nutzen à Weiter zu Schritt 3
    2. Sie sind verheiratet und ein Ehepartner ist pflegebedürftig, Sie haben maximal 20.000 Euro Vermögen und eventuell eine Immobilie in angemessener Größe, die Sie selbst nutzen à Weiter zu Schritt 3
    3. Sie haben ein Vermögen von mehr als 10.000 Euro als alleinstehende Person oder 20.000 Euro als Ehepaar à Dann müssen Sie dieses bis zur Vermögensgrenze aufbrauchen à Danach können Sie einen Antrag stellen, weiter zu Schritt 3
  3. Schritt: Einkommensprüfung Kinder
    1. Jedes ihrer Kinder hat ein Jahresbruttoeinkommen von nicht mehr als 100.000 Euro à Antrag sinnvoll, weiter zu Schritt 4
    2. Sie haben ein Kind und dieses hat ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euroà Kein Anspruch à Kein Antrag nötig
    3. Sie haben mehrere Kinder, von denen einige über, andere unter 100.000 Euro brutto im Jahr verdienen à Die einkommensstärkeren Kinder sind unterhaltspflichtig, für die weniger einkommensstarken lohnt es sich einen Antrag zu stellen à weiter zu Schritt 4
  4. Schritt: Prüfung Ihres Pflegegrades
    1. Sie haben einen Pflegegrad 1 à Das Sozialamt zahlt nur die wenigen Leistungen, die von der Pflegeversicherung übernommen werden à Antrag nur sinnvoll, wenn Sie nicht pflegeversichert sind
    2. Sie haben Pflegegrad 2–5 à Das Sozialamt übernimmt den gesamten ungedeckten Pflegebedarf à Stellen Sie einen Antrag!
    3. Sie haben keinen Pflegegrad à Das Sozialamt übernimmt nur die individuell notwendigen Leistungen à Sie müssen Ihre Pflegebedürftigkeit nachweisen

 

Was Sie dabei unbedingt beachten müssen:

  • Den Antrag frühzeitig stellen: Wenden Sie sich sofort ans Sozialamt, wenn eine Finanzierungslücke absehbar ist
  • Keine Rückwirkung: „Hilfe zur Pflege“ wird nicht rückwirkend gezahlt

Zehn-Jahresfrist bei Schenkungen: Wenn Sie in den zurückliegenden zehn Jahren Vermögenswerte etwa an Ihre Kinder verschenkt haben und mit diesen der Schonvermögensbetrag überschritten wäre, können diese Schenkungen zurückverlangt werden

Wie beantrage ich „Hilfe zur Pflege“?

Anträge auf „Hilfe zur Pflege“ können auf zwei Wegen gestellt werden:
1. Bei Ihrem zuständigen Sozialamt
2. Online auf der „Sozialplattform

Bei Ihrem zuständigen Sozialamt erhalten Sie vor Ort die Unterlagen, auch bei der Antragsstellung hilft das Sozialamt in der Regel weiter.

Örtliche Pflegeberatungsstellen, die Sie auch beim Antrag auf „Hilfe bei Pflege“ unterstützen, finden Sie auf der Webseite des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP).

Achtung! Der Antrag sollte unbedingt rechtzeitig gestellt werden: „Hilfe zur Pflege“ wird nicht rückwirkend gezahlt.

Welche Unterlagen benötige ich für die Beantragung von „Hilfe zur Pflege“?

Für „Hilfe zur Pflege“ werden in der Regel folgende Unterlagen[7] benötigt:

 

  • Personalausweis oder Reisepass … um Ihre Identität zu bestätigen
  • Belege über Einkommen oder Rente … um Ihre Einkommenssituation zu dokumentieren
  • gegebenenfalls Belege über Vermögen … um Ihr Vermögen nachzuweisen
  • Bescheid über den Pflegegrad … für den Nachweis der Pflegebedürftigkeit
  • gegebenenfalls Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht … falls Sie sich im Antragsverfahren von einem Bevollmächtigten vertreten lassen
  • Rechnungen von Pflegediensten oder dem Pflegeheim … um die Aufwände für die Pflege zu dokumentieren
  • Nachweise über Ausgaben, zum Beispiel Mietkosten, Bestattungsvorsorge oder besondere Belastungen … zur Berechnung Ihrer Einkommensgrenze

 

Gegebenenfalls können weitere Unterlagen erforderlich sein. Der Umfang richtet sich individuell je nach Einzelfall.

Fazit

Die „Hilfe zur Pflege“ ist eine Sozialleistung, die vor allem in Zeiten steigender Pflegekosten für immer mehr Pflegebedürftige einen Auffangschirm darstellt.

Wer hat Anspruch? Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ haben Personen, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken — sowie Personen, die nicht pflegeversichert sind.

Ab welchem Pflegegrad? Die Leistung kann bereits ab Pflegegrad 1 beantragt werden. Ab Pflegegrad 2 übernimmt das Sozialamt den gesamten ungedeckten Pflegebedarf.

Was bleibt unangetastet? Alleinstehende dürfen ein Schonvermögen von 10.000 Euro behalten, Ehepaare 20.000 Euro. Ein selbst genutztes Eigenheim in angemessener Größe wird ebenfalls nicht angerechnet.

Was ist mit den Kindern? Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 Euro müssen seit Januar 2020 nicht für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen (Angehörigen-Entlastungsgesetz).

Was ist beim Antrag zu beachten? „Hilfe zur Pflege“ wird nicht rückwirkend gezahlt. Der Antrag sollte gestellt werden, sobald eine Finanzierungslücke absehbar ist — beim zuständigen Sozialamt oder online über die Sozialplattform.

Häufig gestellte Fragen zu Hilfe zur Pflege

Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben Personen, die keine Pflegedienstleistungen erhalten, weil sie nicht sozialversicherungspflichtig waren oder wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um für den verbleibenden Eigenanteil aufzukommen.

Das Sozialamt übernimmt bei Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ die Pflegeleistungen im gleichen Umfang wie die Pflegeversicherung. Sie kann bereits ab Pflegegrad 1 beantragt werden.

Wenn Sie nicht pflegeversichert sind oder das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten für ein Pflegeheim zu decken, können Sie beim Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ beantragen. Das Sozialamt übernimmt dann die Kosten, die Sie nicht selbst übernehmen können. Allerdings wird zunächst geprüft, ob und in welcher Höhe Sie oder Ihre Angehörigen diese Kosten tragen können.

Seit dem 1. Januar 2020 müssen Kinder erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen. Es gilt dabei nur das eigene Einkommen des Kindes, das Einkommen des Ehepartners wird nicht hinzugezählt. Liegt ein Geschwisterkind über dieser Einkommensgrenze und eines darunter, kann sich ein Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ lohnen. Gibt es mehrere Kinder, bedeutet das nicht automatisch, dass die offenen Pflegekosten einfach zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Maßgeblich ist immer der Einzelfall.

Leistungen der Sozialhilfe werden grundsätzlich nicht rückwirkend gezahlt. Wichtig ist deshalb eine möglichst frühzeitige Beantragung.

Quellen:

[1] Bundesregierung (2026): Regelsätze der Sozialleistungen bleiben unverändert. Online verfügbar unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/nullrunde-buergergeld-2383676 [abgerufen am 04.05.2026]

[2] sozialgesetzbuch-sgb.de (2026): § 90 SGB XII – Einzusetzendes Vermögen. Online verfügbar unter: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/90.html [abgerufen am 04.05.2026]

[3] sozialgesetzbuch-sgb.de (2026): § 90 SGB XII – Einzusetzendes Vermögen. Online verfügbar unter: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/90.html [abgerufen am 05.05.2026]

[4] Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) (2019): Angehörigen-Entlastungsgesetz – Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe. Online verfügbar unter: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/angehoerigen-entlastungsgesetz.html [abgerufen am 04.05.2026]

[5] sozialgesetzbuch-sgb.de (2026): § 94 SGB XII – Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen. Online verfügbar unter: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/94.html [abgerufen am 05.05.2026]

[6] Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (o. J.): § 1606 BGB – Rangverhältnis der Unterhaltspflichtigen. In: Bürgerliches Gesetzbuch. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1606.html [abgerufen am 19.05.2026]

[7] Bundesministerium für Gesundheit (2026): Hilfe zur Pflege – Wenn man sich Pflege nicht leisten kann. gesund.bund.de. Online verfügbar unter: https://gesund.bund.de/hilfe-zur-pflege#antrag [abgerufen am 04.05.2026]

 

Weitere Quellen:

Betanet (22.04.2026): Hilfe zur Pflege. Online verfügbar unter: https://www.betanet.de/hilfe-zur-pflege.html [abgerufen am 04.05.2026]

Pflege.de (o.D.): Hilfe zur Pflege. Online verfügbar unter: https://www.pflege.de/pflegegesetz-pflegerecht/sgb/xii/hilfe-zur-pflege/ [abgerufen am 04.05.2026]

Die Bundesregierung (01.01.2024): Sozialhilfe und Bürgergeld, Regelsätze 2024 deutlich gestiegen. Online verfügbar unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/archiv-bundesregierung/regelsaetze-erhoehung-2222924 [abgerufen am 04.05.2026]

Verbraucherzentrale (04.08.2025): Sozialhilfe: Wann sich das Sozialamt an Pflegekosten beteiligt. Online verfügbar unter: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/sozialhilfe-wann-sich-das-sozialamt-an-pflegekosten-beteiligt-55159#:~:text=Dieser%20Familienzuschlag%20betr%C3%A4gt%20f%C3%BCr%20den,Prozent%20%C3%BCber%20der%20eigentlichen%20Einkommensgrenze [abgerufen am 04.05.2026]

Verband Wohneigentum (o.D.): Pflegebedürftigkeit und Grundsicherung. Online verfügbar unter: https://www.verband-wohneigentum.de/bv/on218189 [abgerufen am 04.05.2026]

Verbraucherzentrale (20.05.2025): Elternunterhalt: Kinder zahlen erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen. Online verfügbar unter: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892 [abgerufen am 04.05.2026]

Bundesministerium für Gesundheit (o.D.): Fragen und Antworten zur Pflegefinanzierung. Online verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegesichern/faq-pflegefinanzierung#c17275 [abgerufen am 04.05.2026]

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (o.D.): Angehörigen-Entlastungsgesetz. Online verfügbar unter: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/angehoerigen-entlastungsgesetz.html [abgerufen am 04.05.2026]

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o.D.): Sozialgesetzbuch (SGB), Zwölftes Buch (XII), § 94 Abs. 1a. Online verfügbar unter: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/94.html [abgerufen am 04.05.2026]

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o.D.): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1606.html [abgerufen am 04.05.2026]

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o.D.): Sozialgesetzbuch (SGB), Zwölftes Buch (XII), § 90 SGB XII Einzusetzendes Vermögen. Online verfügbar unter: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/90.html [abgerufen am 04.05.2026]

Bundesministerium für Gesundheit (o.D.): Wenn man sich Pflege nicht leisten kann: Hilfe zur Pflege. Online verfügbar unter: https://gesund.bund.de/hilfe-zur-pflege [abgerufen am 04.05.2026]

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Zuletzt Aktualisiert am: 03.06.2026

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