Hilfe zur Pflege

26.01.2024

12 Minuten Lesedauer

Hilfe zur Pflege

Was passiert, wenn man das Pflegeheim nicht mehr bezahlen kann? Die Pflege im Heim wird immer teurer – und nicht jeder hat die finanziellen Mittel, selbst dafür aufzukommen. Für den Fall, dass eine Lücke zwischen Heimrechnung und persönlichem Einkommen aufklafft, springt das Sozialamt ein und gewährt „Hilfe zur Pflege“. Aber, wie genau kommt man an die Sozialleistung und auf was muss man bei der Beantragung achten? Das erfahren Sie in diesem Artikel.

Was ist die „Hilfe zur Pflege“?

Die sogenannte „Hilfe zur Pflege“ ist eine Leistung des Sozialamtes, die dann greift, wenn eine pflegebedürftige Person für die Kosten ihrer Pflege nicht aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Auch Pflegebedürftige, die nicht pflegeversichert sind oder für weniger als sechs Monate Pflege benötigen und deren Bedarf deshalb nicht durch Leistungen der Pflegeversicherung abgedeckt wird, können die „Hilfe zur Pflege“ beantragen.

Wann habe ich Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“?

„Hilfe zur Pflege“ wird immer dann vom Sozialhilfeträger bewilligt, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die notwendigen Pflegekosten abzufangen. Dabei wird immer nur der Teil des gesamten Einkommens herangezogen, der über einer festgelegten Einkommensgrenze liegt.

Empty wallet (no money) in the hands of an man. Cost control exp

Wie stelle ich fest, ob ich unter der Einkommensgrenze für die „Hilfe zur Pflege“ liege?

Die Einkommensgrenze wird individuell berechnet, ist also nicht für jeden gleich. Berücksichtigt werden dabei beispielweise Kosten für Unterkunft, die je nach Wohnort stark schwanken können, sowie der Familienstand. Die Einkommensgrenze berechnet sich aus folgenden Einzelfaktoren:

  • Grundbetrag in Höhe von 1.004 Euro (= die sogenannte „Regelbedarfsstufe 1“ mal 2. Die Regelbedarfsstufen sind in §28 SGB XII festgelegt. 2023 liegt die Regelbedarfsstufe bei 502 €)
  • angebrachte Unterkunftskosten (ohne Heizkosten)
  • Familienzuschlag in Höhe von 351 Euro (entspricht 70 % des Regelsatzes bei Regelbedarfsstufe 1) für jeden unterhaltsbedürftigen Familienangehörigen

Unabhängig von der Einkommensgrenze achtet das Sozialamt bei der Bewilligung von „Hilfe zur Pflege“ darauf, ob der oder die Pflegebedürftige über privates Vermögen verfügt, das für die Kosten der Pflege herangezogen werden kann. Denn erst, wenn (fast) alles aufgebraucht ist hat man Anspruch auf Unterstützung. Tipp: Jede:r Pflegebedürftige darf ein sogenanntes „Schonvermögen“ in Höhe von 10.000 Euro zur eigenen Absicherung zurückbehalten. Viele Pflegebedürftige wissen das nicht und stellen erst Antrag auf Sozialhilfe, wenn sie ihr ganzes Vermögen aufgebraucht haben. Wichtig: Bei einem Antrag wird in der Regel sehr genau geprüft, ob in der Vergangenheit Vermögenswerte vorhanden waren, die durch Schenkungen an die Kinder vor dem Zugriff des Sozialamts „gerettet“ wurden. Bei einem Pflegefall gilt für Schenkungen deshalb eine 10-Jahresfrist. Alles, was davor auf die Kinder übergegangen ist, kann theoretisch vom Sozialamt zurückgefordert werden.

Kann ich als Kind pflegebedürftiger Eltern auch „Hilfe zur Pflege“ beantragen?

Theoretisch ja, allerdings ist das seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2020 in den meisten Fällen nicht mehr nötig. Denn seitdem müssen Kinder, deren Einkommen unter 100.000 Euro brutto im Jahr liegt, nicht mehr für die Pflegekosten der Eltern aufkommen. Liegt man darüber, hat sich der Anspruch auf finanzielle Unterstützung aufgrund der Einkommensgrenzen ohnehin erledigt. In Ausnahmefällen macht es trotzdem Sinn, einen Antrag zu stellen, etwa wenn ein Kind über der Grenze liegt und eines darunter. Denn dann übernimmt das Sozialamt den Anteil des geringer verdienenden Kindes, also 50 Prozent der Pflegekosten. Das besserverdienende Geschwisterkind muss also nicht für die vollen Heimkosten aufkommen. Privates Vermögen (Immobilien, Aktienvermögen, usw.) wird in diesem Zusammenhang übrigens nicht berücksichtigt, es zählt nur das Arbeitseinkommen.

Kann ich als Ehepartner:in eines Pflegebedürftigen „Hilfe zur Pflege“ beantragen, obwohl ich Vermögen besitze?

Anders als bei Kindern pflegebedürftiger Eltern, schaut das Sozialamt bei Ehepartnern sehr wohl auf das private Vermögen. Bevor „Hilfe zur Pflege“ beantragt werden kann, müssen also erst einmal alle Vermögenswerte für die Kosten der Pflege aufgewendet werden. Allerdings bleibt ein Schonbetrag von 20.000 Euro anrechnungsfrei (bei alleinstehenden Pflegebedürftigen sind es 10.000 Euro).

Muss ich mein Haus verkaufen, wenn mein Ehepartner ins Pflegeheim muss?

Zum sogenannten Schonvermögen, das nicht vom Sozialamt angetastet werden darf, wird auch das Eigenheim gezählt, solange es vom Pflegebedürftigen oder dessen Ehegatten bewohnt wird. Allerdings: Die Immobilie muss per Gesetz eine angemessene Größe haben. Als angemessen galt in der Vergangenheit eine Größe von etwa 90 Quadratmetern. Ist das der Fall, darf der nicht pflegebedürftige Ehegatte „Hilfe zur Pflege“ beantragen, obwohl er eine Immobilie und damit einen Vermögenswert besitzt.

Kann ich schon ab Pflegegrad 1 „Hilfe zur Pflege“ beantragen?

Die „Hilfe zur Pflege“ kann bereits ab Pflegegrad 1 beantragt werden. Allerdings umfasst die Sozialleistung in diesem Fall nur einen sehr eng begrenzten Teil an Pflegeleistungen. Genau genommen handelt es sich dabei um Leistungen, die im Normalfall von der gesetzlichen Pflegeversicherung übernommen werden (Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung, Entlastungsbetrag). Ein Antrag macht in diesem Fall also nur dann Sinn, wenn man überhaupt nicht pflegeversichert ist. Ab Pflegegrad 2 umfassen die Leistungen der „Hilfe zur Pflege“ den gesamten ungedeckten Pflegebedarf.

Wie beantrage ich „Hilfe zur Pflege“?

Anträge können beim zuständigen Sozialamt gestellt werden. Die Unterlagen erhalten Sie dort vor Ort, in der Regel stehen sie auch auf der Internetseite zum Ausdrucken zur Verfügung. Brauchen Sie Hilfe bei der Antragsstellung hilft das Sozialamt weiter. Gute Anlaufstellen sind außerdem kommunale Beratungsstellen zum Thema Pflege, Pflegestützpunkte und Beratungsangebote der kirchlichen Anbieter und Wohlfahrtsverbände.

Welche Unterlagen benötige ich für die Beantragung von „Hilfe zur Pflege“

Benötigt werden in der Regel folgende Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bescheid der Pflegekasse über Pflegegrad und Gutachten des Medizinischen Dienstes
  • soweit vorhanden ärztliche Unterlagen
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung
  • Einkommensnachweise
  • Vermögensnachweise
  • Kontoauszüge
  • Mietvertrag

Gegebenenfalls können weitere Unterlagen erforderlich sein. Der Umfang richtet sich individuell je nach Einzelfall.

Fazit

Die „Hilfe zur Pflege“ ist eine Sozialleistung, die vor allem in Zeiten steigender Pflegekosten für immer mehr Pflegebedürftige einen Auffangschirm darstellt. Sie kann dann beantragt werden, wenn zu wenig eigene Mittel zur Verfügung stehen, um für die Kosten der Pflege aufzukommen. Die Leistung kann aber auch schon beantragt werden, wenn noch eigene Mittel in einem gewissen Rahmen vorhanden sind – selbstgenutzte Immobilien etwa oder ein „Schonvermögen“ in bestimmter Höhe müssen nicht angetastet werden. Wichtig ist also, sich genau zu informieren und Anträge rechtzeitig zu stellen, damit die Pflege nicht zur Armutsfalle wird.

Häufig gestellte Fragen zur Pflegeversicherung

Wer bekommt Hilfe zur Pflege?

Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben Personen, die keine Pflegedienstleistungen erhalten, weil sie nicht sozialversicherungspflichtig waren oder wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um für den verbleibenden Eigenanteil aufzukommen.

Was bekommt man bei Hilfe zur Pflege?

Das Sozialamt übernimmt bei Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ die Pflegeleistungen im gleichen Umfang wie die Pflegeversicherung. Sie kann bereits ab Pflegegrad 1 beantragt werden.

Wer bezahlt das Altersheim, wenn kein Geld mehr da ist?

Wenn Sie nicht pflegeversichert sind oder das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten für ein Pflegeheim zu decken, können Sie beim Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ beantragen. Das Sozialamt übernimmt dann die Kosten, die Sie nicht selbst übernehmen können. Allerdings wird zunächst geprüft, ob und in welcher Höhe Sie oder Ihre Angehörigen diese Kosten tragen können.

Wann müssen Kinder für die Heimkosten der Eltern aufkommen?

Seit dem 1. Januar 2020 müssen Kinder erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen. Es gilt dabei nur das eigene Einkommen des Kindes, das Einkommen des Ehepartners wird nicht hinzugezählt. Liegt ein Geschwisterkind über dieser Einkommensgrenze und eines darunter, kann sich ein Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ lohnen. In diesem Fall übernimmt das Sozialamt den Anteil des geringer verdienenden Kindes und somit 50 Prozent der Pflegekosten. Das besser verdienende Kind muss so nicht für die vollen Heimkosten aufkommen.

Kann ich die Hilfe zur Pflege auch rückwirkend beantragen?

Leistungen der Sozialhilfe werden grundsätzlich nicht rückwirkend gezahlt. Wichtig ist deshalb eine möglichst frühzeitige Beantragung.

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Zuletzt Aktualisiert am: 20.03.2024

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