Pflegegrad 3 ist der zweithäufigste Pflegegrad in Deutschland. In Pflegegraden wird die Pflegebedürftigkeit eines Menschen angegeben. Diese kann verschiedene Gründe haben und unterschiedliche Schweregrade aufweisen. Pflegegrad 3 beschreibt eine mittelschwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
Als einer der führenden Pflegeanbieter in Deutschland begleitet Korian täglich Menschen mit Pflegegrad 3. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über Pflegegrad 3 – von der Definition, über Voraussetzungen und Leistungen, die Ihnen zustehen, bis hin zu praktischen Tipps für den Pflegealltag.
Pflegegrad 3: Definition
Pflegegrade beschreiben laut Sozialgesetzbuch, wie stark ein pflegebedürftiger Mensch in seiner Selbstständigkeit oder seinen Fähigkeiten beeinträchtigt ist:
„Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.“
Sozialgesetzbuch Buch XI § 15 Abs. 1[1]
Menschen mit Pflegegrad 3 werden laut Sozialgesetzbuch Buch XI § 15 Abs. 3 „schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten“ bescheinigt.
Diese Beeinträchtigungen können aufgrund von körperlichen oder geistigen Erkrankungen auftreten – etwa bei fortgeschrittener Demenz, nach einem Schlaganfall oder bei einer Parkinson-Erkrankung. Pflegebedürftige des Pflegegrads 3 benötigen meist mehrmals täglich Unterstützung bei der Selbstversorgung und der Bewältigung ihres Alltags.
Bis 2015 erfolgte eine Einordnung pflegebedürftiger Menschen in drei Pflegestufen. Dieses System bildete ausschließlich alters- oder krankheitsbedingte körperliche Einschränkungen ab. Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II)[2] wurden zum 1. Januar 2016 die neuen Pflegegrade eingeführt. Dabei wird die Lebenssituation pflegebedürftiger Personen ganzheitlicher betrachtet. Im Zuge des PSG II wurde auch der Pflegegrad 1 für Menschen eingeführt, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber etwa eine Pflegeberatung oder eine Anpassung ihrer Wohnsituation benötigen.
Bis 2015 erfolgte eine Einordnung pflegebedürftiger Menschen in drei Pflegestufen. Dieses System bildete ausschließlich alters- oder krankheitsbedingte körperliche Einschränkungen ab. Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II)[2] wurden zum 1. Januar 2016 die neuen Pflegegrade eingeführt. Dabei wird die Lebenssituation pflegebedürftiger Personen ganzheitlicher betrachtet. Im Zuge des PSG II wurde auch der Pflegegrad 1 für Menschen eingeführt, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber etwa eine Pflegeberatung oder eine Anpassung ihrer Wohnsituation benötigen.
Pflegegrad 3: Voraussetzungen
Um Pflegegrad 3 zu erhalten, müssen Versicherte zunächst einen Pflegegrad bei ihrer Pflegekasse beantragen[3]. Anhand eines Punktesystems von 0 bis 100 Punkten berechnet dann der Medizinische Dienst (bei privat Versicherten: Medicproof) ihren Unterstützungsbedarf und nimmt die Einstufung in einen Pflegegrad vor.
Für die Einstufung in den Pflegegrad 3 müssen zwischen 47,5 und unter 70 Punkten vergeben werden. Begutachtet werden die folgenden sechs Lebensbereiche – es kommt immer darauf an, wie stark die betroffene Person im jeweiligen Kriterium eingeschränkt ist:
- Mobilität: Schwierigkeiten beim Gehen, Stehen oder Fortbewegen
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, der Orientierung oder der Kommunikation
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Auffälliges Verhalten, emotionale Belastungen oder psychische Erkrankungen
- Selbstversorgung: Probleme bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen oder bei der Nahrungsaufnahme
- Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen: Schwierigkeiten bei der Medikamenteneinnahme oder bei der Umsetzung von Therapieanweisungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Schwierigkeiten bei der Organisation des Alltags oder der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte
Ein fiktives Fallbeispiel für das Kriterium Selbstversorgung: Wegen seiner fortgeschrittenen Parkinson-Erkrankung kann Olaf A., 73, nur noch schlecht seine Körperpflege übernehmen. Waschen von Oberkörper, Intimbereich, Duschen und Baden schafft er nur noch überwiegend unselbstständig: jeweils 2 Punkte – insgesamt 6 Punkte. Die Körperpflege im Bereich des Kopfes, also Zähneputzen, Gesicht Waschen und Kämmen, kann er noch überwiegend selbstständig leisten: 1 Punkt.
Nach diesem Schema werden die einzelnen Kriterien und die verschiedenen Unterpunkte nach und nach bewertet, sodass sich am Ende eine Gesamtpunktzahl ergibt.
Pflegegrad 3: Leistungen
Pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 3 haben Anspruch auf verschiedene finanzielle Leistungen, die für unterschiedliche Arten der Betreuung und Unterstützung vorgesehen sind. Dies sind im Einzelnen:
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, erhalten Pflegegeld, über das sie frei verfügen können.
Mehr zu Pflegegeld
Wer sich zu Hause von professionellen Pflegefachkräften unterstützen lässt, kann Pflegesachleistungen erhalten. Diese sind keine tatsächlichen Sachleistungen, sondern Gelder, mit denen diese Dienstleistungen bezahlt werden. Möglich ist auch die sogenannte Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung. Dabei wird das Pflegegeld nicht in vollem Umfang ausgezahlt, sondern anteilig.
Mehr zu Pflegesachleistungen
Kurzzeitpflege wird bei einem vorübergehenden stationären Pflegeheimaufenthalt genutzt, etwa nach einer Krankheit oder Operation. Verhinderungspflege dient dazu, pflegenden Angehörigen mal eine Auszeit zu ermöglichen. Für beide Pflegearten wird inzwischen ein gemeinsamer Jahresbetrag angesetzt.
Zu Hause gepflegte Menschen können den Entlastungsbetrag erhalten, der variabel einsetzbar ist und nicht auf das Pflegegeld angerechnet wird.
Mehr zu Entlastungsbetrag
Das sind teilstationäre Pflegeformen, bei denen hauptsächlich zu Hause gepflegte Menschen den Tag bzw. die Nacht in einer stationären Einrichtung verbringen.
Mehr zu Tagespflege
Das sind zum Beispiel Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Mundschutz oder Desinfektionsmittel.
Zum Beispiel ein Handsender am Arm, mit dem zu Hause Gepflegte in einem Notfall Hilfe rufen können.
Für Umbaumaßnahmen im Wohnumfeld, wie die Installation eines Treppenliftes oder den Einbau einer barrierefreien Dusche, können Pflegebedürftige Zuschüsse erhalten.
Mehr zu Wohnraumanpassung
Für ambulante Wohngruppen, sogenannte Pflege-WGs, werden monatliche Zuschüsse gewährt.
Digitale Pflegeanwendungen, DiPA genannt, sind Apps oder browserbasierte Webanwendungen, die Pflegebedürftige und pflegende Angehörige im Pflegealltag unterstützen.
Die Geldleistungen bei Pflegegrad 3 im Überblick
Zum Stand 1.1.2026 können Pflegebedürftige des Pflegegrads 3 diese Leistungen erhalten[4]:
| Leistungen bei Pflegegrad 3 (Stand 1.1.2026) | |
| Leistung | Höhe |
| Pflegegeld | 599 Euro monatlich |
| Pflegesachleistungen | 1.497 Euro monatlich |
| Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege | 3.539 Euro jährlich |
| Entlastungsbetrag | 131 Euro monatlich |
| Tages- oder Nachtpflege | 1.357 Euro monatlich |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis zu 42 Euro monatlich |
| Hausnotruf | bis zu 25,50 Euro monatlich |
| Wohnraumanpassung | bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme |
| Wohngruppenzuschuss | 224 Euro monatlich |
| Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) | 40 € + Anleitung |
| Vollstationäre Pflege im Heim | 1.319 Euro monatlich |
Außerdem stehen ihnen kostenlose Beratungstermine und Beratungsbesuche zu, um ihre Pflege optimieren zu können. Pflegende Angehörige, Freunde und Bekannte dürfen zudem kostenlos an Pflegekursen teilnehmen.
Pflegegrad 3: Tipps für Angehörige
Wer pflegebedürftige Angehörige unterstützt, muss einerseits vieles bedenken und kann andererseits auch schnell an seine Leistungsgrenzen kommen. Folgende Tipps können helfen, den Überblick zu behalten:
Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegende sollten gemeinsam einen individuellen Pflegeplan erstellen. Dieser sollte in erster Linie die Bedürfnisse, Wünsche und Gewohnheiten der zu pflegenden Person berücksichtigen – jedoch auch die der pflegenden Angehörigen mitbedenken.
Pflegende Angehörige sind oft stark belastet. Nutzen Sie die Unterstützungsangebote wie Kurzzeitpflege oder Tagespflege, um sich regelmäßige Auszeiten zu gönnen und Kraft zu tanken.
Eine offene Kommunikation innerhalb der Familie und mit allen Beteiligten ist essenziell. Tauschen Sie sich regelmäßig über den Pflegebedarf, über Herausforderungen und Bedürfnisse aus.
Machen Sie sich mit den Möglichkeiten von Pflegehilfsmitteln vertraut. Spezielle Pflegebetten, Lagerungsrollen, Kopfwaschsysteme und andere Hilfsmittel können etwas Selbstständigkeit aufrechterhalten, die Pflege effizienter gestalten und den Alltag deutlich erleichtern.
Unterstützen Sie die pflegebedürftige Person dabei, so mobil wie möglich zu bleiben. Bewegungsfördernde Maßnahmen tragen zur Selbstständigkeit bei.
Prüfen Sie, ob bauliche Anpassungen im Wohnraum notwendig sind, um die Sicherheit und den Komfort zu erhöhen – zum Beispiel ein Treppenlift oder ein barrierefreies Bad. Dafür gibt es Zuschüsse (siehe oben).
Besuche von Freund:innen und Verwandten sowie die Teilnahme an Gruppenaktivitäten und Kursen innerhalb oder außerhalb von Pflegeeinrichtungen fördern die Lebensqualität der pflegebedürftigen Person und entlasten auch Sie als pflegende Angehörige.
Pflegende Angehörige opfern sich häufig auf, doch es ist überaus wichtig, dass Sie auch auf Ihre eigene mentale und körperliche Gesundheit achten. Nehmen Sie Unterstützung von Familienmitgliedern, Freund:innen oder Beratungsstellen in Anspruch.
In 3 Schritten zum Pflegegrad 3
So erhalte ich für meinen pflegebedürftigen Angehörigen den Pflegegrad 3:
1. Antrag bei der zuständigen Pflegekasse stellen
2. Pflegekasse schickt den Medizinischen Dienst zur Begutachtung
3. Mit dem Vorliegen des Pflegegrads 3 können Leistungen wie Pflegegeld, Zuschuss zur vollstationären Pflege etc. in Anspruch genommen werden
Pflegegrad 3 – ein Fazit
Pflegegrad 3 bietet Menschen mit schweren Beeinträchtigungen beim Bewältigen ihres Alltags finanzielle Unterstützungen und diverse Leistungen, um ihnen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Ein individuell angepasster Pflegeplan, regelmäßige Pausen für pflegende Angehörige und die Nutzung von unterschiedlichen Angeboten tragen dazu bei, die Herausforderungen zu bewältigen und die Lebensqualität aller Beteiligten zu erhalten.
Häufig gestellte Fragen zu Pflegegrad 3
Pflegegrad 3 wird Personen zugesprochen, die „schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeiten oder der Fähigkeiten“ haben und verstärkte Unterstützung im Alltag benötigen. Dazu zählen körperliche, geistige und/oder psychische Beeinträchtigungen etwa aufgrund einer fortgeschrittenen Demenz, der Folgen eines Schlaganfalls oder schwerer Mobilitätsprobleme.
Den Pflegegrad 3 bekommt, wer bei der Pflegebegutachtung eine „schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeiten oder der Fähigkeiten“ bestätigt bekommt. Betrachtet werden dabei Aspekte wie Mobilität, Selbstversorgung und Gestaltung des Alltagslebens. Die Begutachtung führt der Medizinische Dienst (bei gesetzlich Versicherten) oder Medicproof (bei privat Versicherten) aufgrund eines Punktesystems durch. Auf einer Skala von 0 bis 100 Punkten entsprechen die Beeinträchtigungen des Pflegegrads 3 einer Punktzahl zwischen 47,5 und unter 70.
Wie viel Geld Sie mit Pflegegrad 3 erhalten, hängt von Ihrer Versorgungsform ab. Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeit-, Verhinderungs- und vollstationäre Pflege sowie weitere Leistungen. Bei einer vollstationären Versorgung zum Beispiel erhalten Menschen mit Pflegegrad 3 monatliche Geldleistungen in Höhe von 1.319 Euro (Stand: 1.1.2026).
Das muss individuell geprüft werden, doch grundsätzlich ist es möglich, dass Menschen mit Pflegegrad 3 alleine leben. Tatsächlich wird der Großteil der Betroffenen zu Hause gepflegt, nur etwa ein Viertel der Menschen wird in stationärer Pflege versorgt.
Quellennachweise
[1] https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__15.html
[2] Bundesministerium für Gesundheit (o.D.): Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II). Online verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/p/pflegestaerkungsgesetz-zweites-psg-ii [abgerufen am 02.07.2026]
[3] Bundesministerium für Gesundheit (o.D.): Antragsverfahren. Online verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/pflegebeduerftig-was-nun [abgerufen am 02.07.2026]
[4] Bundesministerium für Gesundheit (13.02.2026): Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick. Online verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/leistungen-im-ueberblick [abgerufen am 02.07.2026]
Weitere Quellen:
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o.D.): Sozialgesetzbuch (SGB), Elftes Buch (XI), § 15 SGB XI Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__15.html [abgerufen am 02.07.2026]
vdek. Verband der Ersatzkassen: Pflegegrade. Online verfügbar unter: https://www.vdek.com/presse/glossar_gesundheitswesen/pflegegrade.html [abgerufen am 02.07.2026]
Medizinischer Dienst Bund: Pflegebegutachtung. Online verfügbar unter: https://www.medizinischerdienst.de/versicherte/pflegebegutachtung/ [abgerufen am 02.07.2026]
Bundesministerium für Gesundheit (o.D.): Pflegeversicherung, Zahlen und Fakten. Online verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/pflegeversicherung-zahlen-und-fakten [abgerufen am 02.07.2026]
Bundesministerium für Gesundheit (o.D.): Antragsverfahren. Online verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/pflegebeduerftig-was-nun [abgerufen am 02.07.2026]
pflege.de (o.D.): Pflegegrad 3: Geld, Leistungen und Voraussetzungen. Online verfügbar unter: https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegrade/pflegegrad-3/ [abgerufen am 02.07.2026]
aok.de (o.D.): Pflegegrad: Leistungen, Höherstufung, Widerspruch. Online verfügbar unter: https://www.aok.de/pk/pflegegrad-beantragen/pflegegrad/ [abgerufen am 02.07.2026]
sanubi.de (o.D.): Pflegegrad 3 – Geld, Leistungen & Ansprüche 2026. Online verfügbar unter: https://sanubi.de/pflegegrade/pflegegrad-3/ [abgerufen am 02.07.2026]
Verbraucherzentrale (11. Februar 2026): Was Pflegegrade bedeuten und wie die Einstufung funktioniert. Online verfügbar unter: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflegeantrag-und-leistungen/was-pflegegrade-bedeuten-und-wie-die-einstufung-funktioniert-13318 [abgerufen am 02.07.2026]
pflege.de (o.D.): Pflegegrade. Online verfügbar unter: https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegrade/ [abgerufen am 02.07.2026]
Bundesministerium für Gesundheit (o.D.): Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II). Online verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/p/pflegestaerkungsgesetz-zweites-psg-ii [abgerufen am 02.07.2026]
Bundesministerium für Gesundheit (13.02.2026): Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick. Online verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/leistungen-im-ueberblick [abgerufen am 02.07.2026]