Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) unterstützt Arbeitnehmer:innen, die zu Hause eine:n Angehörige:n pflegen. Es gibt ihnen die Möglichkeit, sich für eine begrenzte Zeit von ihrer beruflichen Tätigkeit freistellen zu lassen, um die Pflege von nahen Angehörigen zu übernehmen.
Das Pflegezeitgesetz ermöglicht damit eine Balance zwischen beruflichen Verpflichtungen und familiärer Fürsorge. Als einer der führenden Pflegeanbieter begleitet Korian täglich pflegende Angehörige bei Fragen rund um das PflegeZG. Welche Optionen es dabei gibt, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind und welche finanziellen Aspekte zu beachten sind, erfahren Sie hier.
Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz
Das Pflegezeitgesetz gibt Arbeitnehmer:innen, die Angehörige pflegen, die Möglichkeit zur Freistellung von der Arbeit und damit mehr zeitliche Flexibilität. Wörtlich heißt es im Gesetzestext:
„Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.“
PflegeZG §1[1]
Nahe Angehörige sind nach PflegeZG §7 Abs. 3 unter anderem Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder und Enkelkinder.[2]
Wer pflegebedürftige nahe Angehörige pflegt, kann sich nach dem Pflegezeitgesetz unter bestimmten Voraussetzungen von der Arbeit freistellen lassen und gegebenenfalls sogar einen finanziellen Ausgleich erhalten.
Dafür sieht das Gesetz drei verschiedene Modelle vor, die sich nach ihren Leistungen und Voraussetzungen unterscheiden:
- Pflegeunterstützungsgeld
- Pflegezeit
- Sterbebegleitung
Pflegeunterstützungsgeld
Bei einem unvorhergesehenen, akuten Pflegefall haben Sie einen Anspruch auf eine kurzzeitige vollständige Freistellung für die Dauer von zehn Arbeitstagen pro Jahr. Ob Sie in dieser Zeit selbst die Pflege übernehmen oder eine Pflege organisieren, lässt das Gesetz explizit offen:
„Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.“
PflegeZG §2 Abs. 1[3]
Für diesen Zeitraum gibt es ein sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung. Das Pflegeunterstützungsgeld muss aktiv bei der Pflegekasse bzw. der privaten Pflegepflichtversicherung der pflegebedürftigen Person beantragt werden. Es steht grundsätzlich allen Arbeitnehmer:innen zu, unabhängig von der Größe des Unternehmens, in dem sie arbeiten. Die Voraussetzung für diese Leistung ist das Vorliegen eines ärztlichen Attestes.
Pflegeunterstützungsgeld: Unterstützung für pflegende Angehörige
Pflegezeit
Das PflegeZG hilft Arbeitnehmer:innen auch, wenn sie sich zu Hause länger um eine Person kümmern möchten: Die sogenannte Pflegezeit ermöglicht es Arbeitnehmenden, sich für bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise freistellen zu lassen. Dafür muss bei der pflegebedürftigen Person mindestens Pflegegrad 1 vorliegen.
Sterbebegleitung
Außerdem ermöglicht das PflegeZG eine vollständige oder teilweise Freistellung über einen Zeitraum von drei Monaten für die Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase. Dafür ist kein Pflegegrad, wohl jedoch ein ärztliches Attest notwendig.
Voraussetzung für Pflegezeit und Sterbebegleitung
Bei der Pflegezeit und Sterbebegleitung gibt es keinen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung – die Freistellung ist also unbezahlt. Manche Tarifverträge oder individuellen Vereinbarungen können im Einzelfall eine Ausnahme vorsehen.
Damit man während dieser Zeit trotzdem den Lebensunterhalt bestreiten kann, gibt es die Möglichkeit eines zinslosen Darlehens vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Dieses wird in monatlichen Raten ausgezahlt und muss nach der Pflegezeit auch wieder in Raten zurückgezahlt werden.
Pflegezeit und Sterbebegleitung müssen Sie rechtzeitig beim Arbeitgeber anmelden. Mindestens zehn Arbeitstage vor Beginn müssen Sie dies schriftlich ankündigen mit Hinweis auf Zeitraum und Umfang. Auf beide Leistungen haben pflegende Personen allerdings nur einen Anspruch, wenn sie in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten:
„Der Anspruch (…) besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.“
PflegeZG §3 Abs. 1[4]
Weitere Möglichkeiten mit dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Sollten die Möglichkeiten des Pflegezeitgesetzes nicht ausreichen, weil zum Beispiel eine Freistellung über sechs Monate hinaus benötigt wird, können Betroffene auf das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) zurückgreifen.
Dieses ermöglicht pflegenden Menschen, über einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten ihre Wochenarbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden zu reduzieren. Wie bei den längeren Freistellungen des PflegeZG können auch sie ein zinsloses Darlehen vom BAFzA erhalten.
Wie beim PflegeZG muss dafür ein Pflegegrad vorliegen, als Voraussetzung muss der Betrieb aber sogar mehr als 25 Mitarbeitende beschäftigen.
Die Optionen beim Pflegezeitgesetz im Überblick
Das Pflegezeitgesetz soll für Beschäftige die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessern. Dafür gibt es verschiedene Optionen – in der Tabelle auf einen Blick:
| Pflegeunterstützungs-geld | Pflegezeit | Sterbebegleitung | |
| Dauer | bis 10 Tage | bis 6 Monate | bis 3 Monate |
| Freistellung | vollständig | vollständig oder teilweise | vollständig oder teilweise |
| Anspruch für Arbeitnehmende | alle | …in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten | …in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten |
| Voraussetzung | ärztliche Bescheinigung | Pflegegrad | ärztliche Bescheinigung |
| Anmeldefrist | keine | 10 Tage | 10 Tage |
| Leistung | Lohnersatzleistung | zinsloses Darlehen | zinsloses Darlehen |
Gut zu wissen: Sowohl beim Pflegezeitgesetz wie beim Familienpflegezeitgesetz gilt für die Zeit der Freistellung ein besonderer Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber darf Sie von der Ankündigung bis zur Beendigung der Freistellung nicht kündigen.
Beratungen zu den Freistellungen
Informationen zu den Möglichkeiten des Pflegezeitgesetzes und Familienpflegezeitgesetzes erhalten Sie auch bei den zuständigen Pflegekassen und privaten Pflegeversicherungen. Diese sind sogar dazu verpflichtet, Auskunft und Informationen zu erteilen.
Eine anonyme und vertrauliche Beratung gibt es außerdem beim Pflegetelefon des Bundesseniorenministeriums, das unter Telefon 030 20 17 91 31 oder per Mail unter info@wege-zur-pflege.de zu erreichen ist.[5]
Pflegezeitgesetz – die wichtigsten Infos im Überblick
Das Pflegezeitgesetz ist ein Instrument, um Arbeitnehmer:innen die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege zu erleichtern. Es bietet die Flexibilität, familiäre Verpflichtungen wahrnehmen zu können, ohne dabei berufliche Nachteile befürchten zu müssen – sowohl für kurze, akute Fälle als auch für eine längere Pflegezeit. Um finanziellen Nachteile in dieser Zeit zu vermeiden, gibt es Ersatzzahlungen oder die Möglichkeit eines zinslosen Darlehens.
FAQ | Häufig gestellte Fragen zum Pflegezeitgesetz
Nach dem Pflegezeitgesetz kann man sich von der Arbeit freistellen lassen, um sich um die Pflege naher Angehöriger wie Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder und Enkelkinder zu kümmern. Möglich sind eine teilweise oder vollständige Freistellung, für einen kurzen Zeitraum von zehn Tagen oder einen längeren von sechs Monate. Es gibt Regelungen für eine finanzielle Absicherung während dieser Zeit.
Das Pflegezeitgesetz sieht drei verschiedene Zeiträume vor. Pflegende Angehörige können für kurzfristige Fälle eine Auszeit von zehn Tagen nehmen, aber auch eine längere Pflegezeit von sechs Monaten. Speziell für die Begleitung eines sterbenden Angehörigen ist eine Freistellung von drei Monaten möglich.
Das Pflegezeitgesetz besagt, dass Arbeitnehmer:innen sich von der Arbeit freistellen lassen können, um sich um die Pflege eines oder einer nahen Angehörigen zu kümmern. Für akute Fälle ist eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Tagen möglich, für längere gibt es die Option auf eine Pflegezeit von bis zu sechs Monaten. Gehalt wird in der Freistellung nicht weitergezahlt, es gibt aber Anspruch auf Lohnausgleich oder ein zinsloses Darlehen.
Bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Tagen gibt es einen Lohnausgleich in Form des sogenannten Pflegeunterstützungsgeldes von der Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person. Bei längerer Freistellung gibt es keine Zahlung, aber die Möglichkeit, auf ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zurückzugreifen.
Eine längere Freistellung für die Pflege eines Angehörigen ist nicht nach dem Pflegezeitgesetz, sehr wohl aber nach den Familienpflegezeitgesetz möglich. Dabei gibt es eine Freistellung von bis zu 24 Monaten. In dieser Zeit wird zwar keine Ausgleichszahlung geleistet, man kann sich aber wie bei der Pflegezeit oder der Sterbebegleitung ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) sichern.
Sowohl bei der Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz wie nach dem Familienpflegezeitgesetz besteht ein besonderer Schutz. Pflegende Menschen dürfen im Zeitraum von der Ankündigung beim Arbeitgeber bis zur Beendigung der Freistellung nicht gekündigt werden.
Quellen:
[1] Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (o.D.): Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG). Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__1.htmlabgerufen am 02.07.2026]
[2] Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (o.D.): Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG). Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__7.html abgerufen am 02.07.2026]
[3] Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (o.D.): Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG). Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__2.html abgerufen am 02.07.2026]
[4] Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (o.D.): Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG). Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__3.html [abgerufen am 02.07.2026]
[5] Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (o.D.): Das Pflegetelefon. Online verfügbar unter: https://www.wege-zur-pflege.de/wege-zur-pflege/pflegende-angehoerige/beratungsangebote/das-pflegetelefon-252968 [abgerufen am 02.07.2026]
weitere Quellen:
pflege.de (o.D.): Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG). Online verfügbar unter: https://www.pflege.de/pflegegesetz-pflegerecht/pflegezeitgesetz [abgerufen am 02.07.2026]
pflege.de (o.D.): Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Online verfügbar unter: https://www.pflege.de/pflegegesetz-pflegerecht/familienpflegezeitgesetz/ [abgerufen am 02.07.2026]
pflege.de (o.D.): Pflegeunterstützungsgeld. Online verfügbar unter: https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/pflegeleistungen/pflegeunterstuetzungsgeld/ [abgerufen am 02.07.2026]
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (o.D.): Berufliche Freistellungen und Darlehen. Online verfügbar unter: https://www.wege-zur-pflege.de/wege-zur-pflege/pflegende-angehoerige/berufliche-freistellung-und-darlehen [abgerufen am 02.07.2026]
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o.D.): Gesetz über die Pflegezeit. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/ [abgerufen am 02.07.2026]
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o.D.): Gesetz über die Familienpflegezeit. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/fpfzg/ [abgerufen am 02.07.2026]
Bundesministerium für Gesundheit (o.D.): Pflegeunterstützungsgeld als Entgeltersatzleistung. Online verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/p/pflegeunterstuetzungsgeld-als-entgeltersatzleistung [abgerufen am 02.07.2026]
Bundesamt für Familie und gesamtgesellschaftliche Aufgaben (o.D.): Homepage. Online verfügbar unter: https://www.bafza.de/ [abgerufen am 02.07.2026]
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (o.D.): Das Pflegetelefon. Online verfügbar unter: https://www.wege-zur-pflege.de/wege-zur-pflege/pflegende-angehoerige/beratungsangebote/das-pflegetelefon-252968 [abgerufen am 02.07.2026]
Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (o.D.): Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG). Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__3.html [abgerufen am 02.07.2026]
Bildquellen: