Einen pflegebedürftigen Menschen zu betreuen ist teuer. Um die finanziellen Belastungen sowohl von Pflegebedürftigen wie von pflegenden Angehörigen zu senken, sieht das deutsche Steuersystem verschiedene Möglichkeiten vor.
Für pflegebedürftige Menschen sind dies:
- außergewöhnliche Belastungen
- haushaltsnahe Dienstleistungen
Für pflegende Angehörige sind es:
- Pflegepauschbetrag
- gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
Wenn ein Pflegegrad festgestellt ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind, können pflegebedürftige Menschen und pflegende Angehörige verschiedenen Kosten geltend machen, um ihre Steuerlast zu verringern.
Außergewöhnliche Belastungen
Pflegebedürftige Menschen können die Kosten, die ihnen für ihre Pflege entstehen, als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen.
In Frage kommen dafür etwa:
- Pflegeheimkosten
- ambulante Pflege
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeit- und Verhinderungspflege
- Zuzahlungen zu Hilfsmitteln und Medikamenten
- Umbaumaßnahmen für Barrierefreiheit (Badumbau, Treppenlift, etc.)
- Haushaltshilfen, Alltagshelfer
Das betrifft natürlich nur Kosten, die der pflegebedürftige Mensch selbst trägt. Das heißt, die Zuschüsse etwa der Pflegekasse verringern den abzugsfähigen Betrag. Weiterhin reduziert sich dieser Betrag um den sogenannten zumutbaren Eigenanteil (siehe nächstes Kapitel).
Grundsätzlich sollten für die außergewöhnlichen Belastungen möglichst detaillierte schriftliche Rechnungen vorliegen. Denn etwa bei Umbaumaßnahmen kann man nur die Kosten für die Handwerker, nicht aber die für das Material absetzen.
Pflegekosten – zumutbarer Eigenanteil
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es pflegebedürftigen Menschen zugemutet werden kann, einen bestimmten Anteil ihrer Pflegekosten selbst zu tragen. Dieser zumutbare Eigenanteil wird in einem komplexen Verfahren berechnet, zugrunde gelegt wird das Jahreseinkommen – gestaffelt in drei Stufen – sowie Familienstand und Kinderanzahl.
Zumutbarer Eigenanteil:
Jahreseinkommen | Bis 15.349 € | Bis 51.130 € | Über 51.130 € |
Kein Kind, ledig | 5 % | 6 % | 7 % |
Kein Kind, verheiratet | 4 % | 5 % | 6 % |
1–2 Kinder | 2 % | 3 % | 4 % |
Mehr als 2 Kinder | 1 % | 1 % | 2 % |
Für einen unverheirateten, kinderlosen Menschen mit Jahreseinkünften von 35.000 Euro ergäbe sich beispielsweise ein Betrag von ca. 1.950 Euro. Ein Mensch mit einem Kind und Einkünften von 30.000 Euro läge bei etwa 750 Euro. Alle über dem Eigenanteil liegenden Kosten können Pflegebedürftige von der Steuer absetzen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Jede steuerpflichtige Person – gleich ob pflegebedürftig oder nicht – kann einen bestimmten Anteil von Dienstleistungen, die sie in und um den Haushalt herum in Anspruch nimmt, steuerlich absetzen. Pflegebedürftige Menschen können sich dies zunutze machen und Aufwendungen für Unterstützung im Haushalt oder Handwerkerarbeiten zur Verbesserung des Wohnumfeldes absetzen.
Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel „Pflege zu Hause: Haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen“.
Unterhaltszahlungen
Wer für pflegebedürftige Angehörige Unterhalt zahlt, kann diesen unter bestimmten Umständen steuerlich geltend machen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können übernommene Pflegekosten bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden.
Das ist möglich, wenn…
Altersentlastungsbetrag
Eine weitere Entlastungsmöglichkeit, die Menschen im Alter zugutekommt, ist der Altersentlastungsbetrag. Dieser steuerliche Freibetrag entlastet Menschen nach dem 64. Lebensjahr steuerlich. Der Altersentlastungsbetrag wurde nicht zur Finanzierung der Pflege konzipiert, er kann bei Pflegebedürftigen aber natürlich trotzdem dazu beitragen. Die Berechnungsgrundlage dafür ist das Kalenderjahr, das auf den 64. Geburtstag folgt.
Der Altersentlastungsbetrag wird im Laufe der kommenden Jahr kontinuierlich gesenkt.
Zum Beispiel reduziert er die zu versteuernden Einkünfte…
- seit dem Jahr 2020 um 16 Prozent für alle, die 2019 64 Jahre alt geworden sind (maximal aber 760 Euro)
- seit dem Jahr 2025 um 13,2 Prozent für alle, die 2024 64 Jahre alt geworden sind (maximal aber 627 Euro)
2058 läuft der Altersentlastungsbetrag aus. Wer also 2057 64 wird, geht leider leer aus. Für den Freibetrag muss man nicht aktiv werden, das Finanzamt rechnet ihn anhand des Geburtsdatums automatisch an. Eine detaillierte Auflistung der Prozentsätze nach Jahren ist beim Finanzamt zu finden.
Pflegekosten – Eintragen in der Steuererklärung / Belege
In der Steuererklärung tragen Pflegebedürftige und pflegende Angehörige die Pflegekosten in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ ein.
Für die steuerliche Absetzbarkeit der Pflegekosten müssen Belege vorhanden sein. Das sind zunächst einmal der Bescheid über den Pflegegrad und die entsprechenden Versicherungsbescheide und dann natürlich die verschiedenen, möglichst detaillierten Rechnungen des Pflegedienstes, für Arzneimittel, Pflegehilfsmittel, in Anspruch genommene Dienstleistungen und so weiter.
Seit einigen Jahren gilt für diese Nachweise die sogenannte Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet: Die Belege müssen nicht beim Finanzamt eingereicht, aber mindestens bis zur Zusendung des Steuerbescheides aufbewahrt und bei einer Prüfung vorgelegt werden.
Pflegekosten steuerlich geltend machen – Fazit
Für Pflegebedürftige, aber auch für pflegebedürftige Angehörige können durch die Pflege teilweise erhebliche finanzielle Belastungen entstehen. Um sie zu entlasten, gibt es verschiedene Möglichkeiten der steuerlichen Ersparnis. Diese alle zu durchschauen, ist nicht ganz einfach. Im Zweifel können sich Betroffene Unterstützung bei Lohnsteuerhilfevereinen oder bei einer Steuerberatung holen.
https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/aussergewoehnliche-belastungen/
https://www.steuern.de/pflegekosten
https://www.steuertipps.de/krankheit-betreuung-pflege/pflegefall/steuerliches/themen
https://www.dmrz.de/wissen/ratgeber/pflegekosten
https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/pflegepauschbetrag/