Viele pflegebedürftige Menschen wohnen noch in ihren eigenen vier Wänden und werden von ihren Angehörigen betreut. So angenehm das für Pflegebedürftige sein mag, für die pflegenden Angehörigen kann es auch belastend sein. Um sie zu entlasten, gibt es unterschiedliche Maßnahmen. Ein Angebot, das große Flexibilität ermöglicht, ist das sogenannte Entlastungsbudget, das ab dem 01. Juli 2025 gilt.
Im Entlastungsbudget werden die Beiträge zweier Maßnahmen zusammengefasst, die pflegenden Angehörigen in zeitlich kritischen Situationen Erleichterung verschaffen sollen: die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege. Das Entlastungsbudget wurde im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) beschlossen und tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Achtung: Das Entlastungsbudget ist nicht zu verwechseln mit dem Entlastungsbetrag. Den Entlastungsbetrag erhalten alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1, die zu Hause gepflegt werden. Er steht ihnen frei zur Verfügung.
Zwei Budgets zum Entlastungsbudget zusammengelegt
Für pflegende Angehörige, die für einen kürzeren oder längeren Zeitraum die Pflegebedürftigen nicht betreuen können, lässt sich über die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege ein Ersatz organisieren. Voraussetzung für beide Leistungsarten ist ein Pflegegrad von 2 oder mehr.
Für die ambulante Verhinderungspflege standen bisher 1.685 Euro pro Jahr zur Verfügung, für die vorübergehende vollstationäre Kurzzeitpflege 1.854 Euro. Mit dem Entlastungsbudget werden diese beiden Summen zusammengelegt. Ab 01. Juli 2025 stehen damit pro Jahr 3.539 Euro zur Verfügung, die Anspruchsberechtigte beliebig auf die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege verteilen können
Bei der Pflegekasse beantragt werden wie bisher Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege. Das Entlastungsbudget bildet nur den finanziellen Rahmen und kann nicht selbst beantragt werden. Da die Abwesenheit der Pflegeperson nicht immer planbar ist, können Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege auch nachträglich beantragt werden. Wann immer möglich – etwa bei geplanten Abwesenheiten der Pflegeperson – sollten Anträge aber vorher gestellt werden.
Was ist Verhinderungspflege?
Bei der Verhinderungspflege kann sich die Hauptpflegeperson aus verschiedenen Gründen durch Pflegepersonal vertreten lassen.
Für eine stundenweise Vertretung kommt das zum Beispiel in Frage bei:
- Arztbesuchen
- Behördengängen
- Überstunden bei der Arbeit
- Sportkursen
- Kursen zur Fort- und Weiterbildung, auch Pflegekurse
- allen Arten von Freizeitaktivitäten
Für tage- oder wochenweise Vertretung etwa bei:
- Urlaub
- Krankheit
- Dienstreisen
Bei Anlässen dieser Art springt stunden-, tage- oder wochenweise eine Ersatzpflegeperson ein. Diese übernimmt in der Zeit Aufgaben wie die Unterstützung bei Körperpflege oder Ernährung, Kochen, Putzen, Spaziergänge oder Gespräche. Die Hauptpflegekraft muss dafür als Pflegeperson bei der Pflegekasse eingetragen sein, die Ersatzpflegeperson kann eine Privatperson oder ein ambulanter Pflegedienst sein.
Die Kosten für die Ersatzpflegeperson werden mit der Pflegekasse abgerechnet. Bis zu sechs Wochen im Jahr Verhinderungspflege sind möglich. Mit dem Inkrafttreten des Entlastungsbudgets am 01. Juli 2025 wird der Zeitraum auf acht Wochen erhöht und damit an den der Kurzzeitpflege angeglichen. Für die Verhinderungspflege steht pro Jahr wie gesagt ein Budget von 1.685 Euro zur Verfügung.
Was ist Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege bedeutet eine vorübergehende vollstationäre Aufnahme eines pflegebedürftigen Menschen. Das kann notwendig werden, wenn die Pflegeperson vorübergehend verhindert ist oder – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt – der pflegebedürftige Mensch zeitweise eine ungewöhnlich intensive Pflege benötigt.
In solchen Fällen bezuschusst die Pflegekasse die vorübergehende Heimunterbringung über einen Zeitraum von maximal acht Wochen mit insgesamt 1.854 Euro pro Jahr. Den Zuschuss gibt es allerdings nur für die Pflegekosten, nicht für Verpflegung und Unterbringung. Und in der Regel muss eine Pflegeeinrichtung gewählt werden, die von der Pflegekasse dafür zugelassen ist.
Mehr Möglichkeiten für pflegende Angehörige
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind praktische Möglichkeiten für pflegende Angehörige. Sie können sich dadurch Entlastung verschaffen und private oder berufliche Termine wahrnehmen.
Durch den gemeinsamen Jahresbetrag im Entlastungsbudget ergeben sich größere Freiheiten für die Angehörigen. Auch vorher gab es schon die Möglichkeit, eine Leistung in die andere umzuwandeln. Doch dieses Verfahren war kompliziert und bürokratisch. Mit dem Entlastungsbudget entfällt dieses Umwandlungsverfahren.
Häufige Fragen zum Entlastungsbudget
Das Entlastungsbudget fasst die bisherigen Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen und ermöglicht eine flexible Nutzung ab dem 1. Juli 2025.
Anspruch haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die zu Hause betreut werden.
Es kombiniert die bisherigen Budgets der Verhinderungspflege (1.685 €) und der Kurzzeitpflege (1.854 €) zu insgesamt 3.539 € jährlich.
Verhinderungspflege (bis zu 8 Wochen pro Jahr) ist die vertretungsweise Pflege zu Hause, durch einen ambulanten Dienst oder im Heim, während Kurzzeitpflege (bis zu 6 Wochen pro Jahr) die vorübergehende vollstationäre Pflege in einer Einrichtung ist.
Wie bisher wird bei der Pflegekasse Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege beantragt – das Entlastungsbudget bildet nur den finanziellen Rahmen.