Der Entlastungsbetrag bei der Pflege (auch Entlastungsbeitrag genannt) ist die wohl vielfältigste Leistung unter all den Unterstützungsleistungen. Er soll Pflegebedürftige und pflegende Angehörige im häuslichen Alltag unterstützen und kann variabel für diverse Angebote genutzt werden – etwa zur Finanzierung einer Haushaltshilfe, eines ehrenamtlichen Besuchsdiensts oder eines vorübergehenden Aufenthalts im Pflegeheim (Kurzzeitpflege). In diesem Artikel erfahren Sie unter anderem: Wie hoch ist der Entlastungsbetrag bei der Pflege? Welche Entlastungs- und Betreuungsleistungen lassen sich damit finanzieren? Und was kann man tun, wenn der Entlastungsbetrag nicht ausreicht, um die Unterstützungsangebote zu bezahlen?
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Jeder und jede Pflegedürftige kann den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat nutzen. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad und dass die Menschen im häuslichen Umfeld gepflegt und betreut werden. Den Entlastungsbetrag können Menschen ab Pflegegrad 1 nutzen. Ziel dieses einheitlichen Zuschusses der Pflegeversicherung ist es, die Selbstständigkeit von pflegebedürftigen Personen zu stärken und pflegende Angehörige im Pflegealltag zu unterstützen.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag bei der Pflege?
Der Entlastungsbetrag ist für alle Pflegegrade gleich: 125 Euro pro Monat. Das Budget wird zusätzlich zu anderen Leistungen gezahlt. Es wird also nicht auf das Pflegegeld angerechnet. Die 125 Euro stehen monatlich zur Verfügung, sie können jedoch auch angespart werden. Wird die Leistung nicht oder nur teilweise in einem Monat genutzt, steht der Restbetrag im folgenden Monat zusätzlich zur Verfügung. Pro Jahr können also 1.500 Euro Entlastungsbetrag genutzt werden. Das Budget kann auf das Folgejahr übertragen werden. Dabei gilt: Entlastungsbeträge eines Jahres können bis maximal 30. Juni des folgenden Jahres in Anspruch genommen werden. Danach verfallen sie.
Wie beantrage ich den Entlastungsbetrag bei der Pflege?
Der Entlastungsbetrag muss nicht vorab beantragt werden. Diese Leistung ist zweckgebunden. Die Pflegekasse überweist Ihnen die 125 Euro nicht direkt, sondern sie erstattet Ausgaben bis zum Betrag von 125 Euro. Das bedeutet für Sie: Sie müssen die anfallenden Kosten durch Belege nachweisen. Das heißt: Sie sammeln die Rechnungen, Quittungen und Belege und reichen diese bei der Pflegekasse ein. Sie erstattet ihnen dann die Ausgaben und überweist das Geld auf Ihr Konto. Hier finden Sie dazu ein Musterschreiben.
Kann der Anbieter auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen?
Ja, in vielen Fällen ist das möglich. Der Anbieter kann direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Das erspart Ihnen bürokratischen Aufwand und Sie müssen nicht selbst bezahlen. Die Pflegekasse zahlt den Entlastungsbetrag dann direkt an den Anbieter. Dazu muss der Versicherte eine Abtretungserklärung unterschreiben. Hier finden Sie ein Muster.
Um die Ausgaben im Blick zu behalten, sollten die Anbieter regelmäßig eine Übersicht über abgerechnete Leistungen schicken.
Welche Betreuungs- und Entlastungsleistungen lassen sich mit dem Entlastungsbetrag finanzieren?
Der Entlastungsbetrag soll die Pflege und Betreuung im häuslichen Umfeld unterstützen. Er kann genutzt werden, um pflegende Angehörige zu entlasten und Pflegebedürftige in ihrer Selbstständigkeit zu fördern. Eine Vielzahl an Angeboten können damit finanziert werden, beispielsweise:
- Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (Haushaltshilfe, Einkaufs- und Hausmeisterdienst)
- Alltagsbegleitung (z. B. Begleitung bei Arzt- oder Friseurbesuchen)
- Besuchsdienste durch Ehrenamtliche
- Gruppenangebote zu Betreuung, Bewegung, Beschäftigung
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Leistungen der Pflegedienste (körperbezogene Pflegemaßnahmen wie Duschen, Waschen oder Anziehen können nur von Menschen mit Pflegegrad 1 über den Entlastungsbetrag finanziert werden)
Wenn das Geld nicht reicht: Den Entlastungsbetrag bei der Pflege aufstocken?
Personen mit höherem Pflegegrad benötigen oft mehr Betreuung. Der Entlastungsbetrag von 125 Euro genügt dann häufig nicht, um die Angebote zu finanzieren. Alle ab Pflegegrad 2 können das Budget aufzustocken: Bis zu 40 Prozent des Geldes, das für den Pflegedienst zur Verfügung stehen würde, kann umgewandelt und für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Um diesen Umwandlungsanspruch zu nutzen, müssen Sie nur die Pflegekasse informieren. Wichtig zu wissen: Wird das Umwandlungsbugdet genutzt, reduziert sich das Pflegegeld.
Was gilt als anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag?
Unterstützungsangebote für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige gibt es viele, aber nicht jede wird von der Pflegekasse bezahlt. Im Rahmen des Entlastungsbetrags erstattet die Pflegekasse die Kosten nur dann, wenn die Angebote als anerkannt gelten. Zuständig dafür ist die jeweilige Landesbehörde. Welche Angebote anerkannt sind, kann sich von Bundesland zu Bundesland durchaus unterscheiden. In manchen Bundesländern ist die Unterstützung durch Ehrenamtliche und Nachbarschaftshilfe anerkannt (etwa Nordrhein-Westfalen, Berlin, Hamburg, Hessen, Sachsen), in anderen Bundesländern übernimmt die Pflegekasse die Kosten dafür nicht. Erkundigen Sie sich vorab beim Anbieter. Auch Ihre Pflegekasse kann Auskunft geben über zugelassene Angebote. Bei der Recherche helfen außerdem Internet-Datenbanken
Betreuungs- und Entlastungsleistungen vor Ort finden
Die Pflegekassen übernehmen nur anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Hier können Sie qualifizierte Anbieter vor Ort finden:
Fazit
Der Entlastungsbetrag bei der Pflege ist eine eher geringe Leistung, aber er steht allen Pflegebedürftigen zur Verfügung. Der große Vorteil ist, dass der Betrag so variabel einsetzbar ist und vergleichsweise einfach zu nutzen ist. Es braucht keinen Antrag, sondern Sie müssen nur die Belege sammeln und einreichen. Nutzen Sie den Entlastungsbetrag so frühzeitig wie möglich, um für Unterstützung und Entlastung zu sorgen. Hilfreich ist es, die Preise der Anbieter zu vergleichen, um den Betrag gut einzusetzen.
Häufig gestellte Fragen: Entlastungsbetrag bei der Pflege
Der Begriff „Entlastungsbeitrag“ wird häufig synonym für die eigentlich korrekte Bezeichnung „Entlastungsbetrag“ verwendet. Es handelt sich dabei um eine zusätzliche Leistung in Höhe von 125 Euro pro Monat für pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 1, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden.
Der Entlastungsbetrag für die Pflege wird nicht bar ausgezahlt, sondern Sie müssen zunächst in Vorleitung gehen. Damit Sie die Kosten erstattet bekommen, müssen Sie Rechnungen und Belege bei der Pflegekasse einreichen. Sie erstattet Ihnen dann die Ausgaben und überweist das Geld auf Ihr Konto. In vielen Fällen kann der Anbieter auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben ab Pflegegrad 1 Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro im Monat. Nutzen Sie nicht den gesamten Betrag in einem Monat, kann der Restbetrag auch angespart und bis maximal 30. Juni des folgenden Jahres in Anspruch genommen werden.
Der Entlastungsbetrag kann vielfältig eingesetzt werden – zum Beispiel für eine Haushaltshilfe, eine Alltagsbegleitung, für Gruppenangebote oder auch für die Tages- und Nachtpflege sowie die Kurzzeitpflege.
Ja, der Entlastungsbetrag wird immer erst nach Inanspruchnahme von Leistungen beantragt. Sie gehen in Vorleistung und können Rechnungen für beanspruchte Pflegeleistungen bei der Pflegekasse einreichen – und so das Geld zurückerstattet bekommen. Der Betrag muss nicht monatlich ausgegeben werden, sondern kann auch angespart werden. Zum 30. Juni des Folgejahres verfällt der Anspruch jedoch.