Das Ehegattenvertretungsrecht erlaubt Eheleuten, sich für einen begrenzten Zeitraum von sechs Monaten in medizinischen Notsituationen gegenseitig zu vertreten.
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Das Ehegattenvertretungsrecht (§1358 Bürgerliches Gesetzbuch) ermöglicht Eheleuten, sich in medizinischen Notsituationen zu vertreten. Grundsätzlich braucht man für eine rechtliche Vertretung eine Vollmacht. Das Ehegattenvertretungsrecht stellt eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar. Seit 2023 gilt unter Eheleuten für spezifische Anwendungsbereiche und für einen begrenzten Zeitraum das Ehegattenvertretungsrecht, für das keine eigene Vollmacht ausgestellt werden muss.
In diesem Artikel lesen Sie: Was ist das Ehegattenvertretungsrecht? Für wen gilt es? Wie lange gilt das Notvertretungsrecht für Eheleute – und in welchen Bereichen?
Was ist das Ehegattenvertretungsrecht bzw. die Ehegattennotvertretung?
Seit Januar 2023 gibt es das Ehegattenvertretungsrecht, manchmal wird auch von Ehegattennotvertretung gesprochen. In § 1358 BGB, „Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge“[1], ist festgeschrieben, dass Eheleute sich in medizinischen Notsituationen gegenseitig vertreten dürfen.
Ein Beispiel: Wenn eine Person etwa eine medizinische Behandlung wie eine Operation benötigt, aber selbst nicht zustimmen kann (zum Beispiel durch Bewusstlosigkeit oder Krankheit), so darf der Ehepartner oder die Ehepartnerin für sie entscheiden. Ärzte und Ärztinnen sind dann auch nicht an die Schweigepflicht gebunden, sondern dürfen dem Partner oder der Partnerin Auskunft erteilen.
In welchen Bereichen gilt das Ehegattenvertretungsrecht?
Das Ehegattenvertretungsrecht gilt grundsätzlich nur im gesundheitlichen Bereich. Konkret ermöglicht es Eheleuten, sich bei den folgenden Entscheidungen oder Belangen zu vertreten:
- Entscheidungen über medizinische Untersuchungen, ärztliche Eingriffe und Therapien
- Verträge über Behandlungen oder auch eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege
- freiheitsentziehende Maßnahmen im Krankenhaus oder einer Einrichtung (etwa ein Bettgitter oder ruhigstellende Medikamente)
- Achtung: Eine solche Maßnahme darf grundsätzlich nicht länger als sechs Wochen andauern!
- Ansprüche geltend machen, die dem Ehegatten oder der Ehegattin aus dem Anlass der Erkrankung zustehen (beispielsweise Ansprüche bei einem Unfall)
Gut vorgesorgt: Die Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ist das wichtigste Dokument, um Vorsorge zu treffen. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine andere Person bevollmächtigen, in Ihrem Namen und für Sie Entscheidungen zu treffen. Das kann etwa notwendig sein, wenn Sie aufgrund einer Krankheit, eines Unfalls oder anderer Umstände nicht mehr in der Lage sind, selbstständig Entscheidungen zu treffen.
Mit einer Vorsorgevollmacht erhält die bevollmächtigte Person weitreichende Befugnisse, etwa über finanzielle, medizinische und persönliche Angelegenheiten. Es ist aber auch eine Beschränkung auf einzelne Bereiche möglich.
Ein Formular, mit dem eine Vorsorgevollmacht ausgefertigt werden kann, stellt zum Beispiel das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereit. Die ausgefüllte Vorsorgevollmacht sollte an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Um ganz sicher zu gehen, kann man sie auch gegen eine Gebühr im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegen lassen.
Wie unterscheiden sich Ehegattenvertretungsrecht und Vorsorgevollmacht?
| Ehegattenvertretungsrecht | Vorsorgevollmacht | |
| Mögliche Bevollmächtigte | Nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner:innen | Jede volljährige Person |
| Gültigkeitsbereich | Nur medizinischer Bereich | Alle Bereiche |
| Gültigkeitsdauer | Sechs Monate | Unbegrenzt |
Achtung: Das Ehegattenvertretungsrecht gilt nur für sechs Monate und im medizinischen Bereich. Es ersetzt keine Vorsorgevollmacht.
Vorsorgevollmacht
Wann reicht das Ehegattenvertretungsrecht – und wann brauche ich eine Vorsorgevollmacht?
Das Ehegattenvertretungsrecht reicht, wenn …
| Situation | Erläuterung |
| … ein medizinischer Notfall eintritt | Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin kann sofort und ohne Vollmacht über ärztliche Eingriffe und Behandlungen entscheiden. |
| … die Situation vorübergehend ist | Das Recht gilt für bis zu sechs Monate – ausreichend für akute Krankenhausaufenthalte oder kurzfristige Behandlungen. |
| … nur gesundheitliche Entscheidungen anfallen | Für Entscheidungen zu Untersuchungen, Therapien, Reha- und Pflegemaßnahmen ist das Ehegattenvertretungsrecht ausreichend. |
| … keine Vorsorgevollmacht vorhanden ist | Das Ehegattenvertretungsrecht greift automatisch – ohne Behördengänge oder Formulare. |
Eine Vorsorgevollmacht ist notwendig, wenn …
| Situation | Erläuterung |
| … die Beeinträchtigung länger als sechs Monate dauert | Das Ehegattenvertretungsrecht erlischt nach sechs Monaten automatisch. Ohne Vorsorgevollmacht muss das Betreuungsgericht eine Betreuungsperson bestimmen. |
| … finanzielle Entscheidungen anfallen | Konten verwalten, Rechnungen bezahlen, Mietverträge kündigen – all das ist vom Ehegattenvertretungsrecht ausgeschlossen und erfordert eine Vollmacht. |
| … Entscheidungen zu Wohnen oder Vermögen nötig sind | Immobilien, Erbschaftsangelegenheiten oder der Abschluss längerfristiger Verträge sind nur mit Vorsorgevollmacht möglich. |
| … Sie nicht verheiratet sind | Unverheiratete Paare, Geschwister oder Kinder haben kein gesetzliches Notvertretungsrecht – eine Vorsorgevollmacht ist zwingend erforderlich. |
| … Sie getrennt leben | Das Ehegattenvertretungsrecht gilt nicht für getrenntlebende Eheleute – auch ohne formale Scheidung. |
| … Sie selbst bestimmen möchten, wer Sie vertritt | Das Ehegattenvertretungsrecht legt automatisch den Ehepartner oder die Ehepartnerin fest. Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht es, jede beliebige volljährige Vertrauensperson zu bevollmächtigen. |
| … Sie Ihren Willen zu medizinischen Maßnahmen festhalten möchten | Eine Vorsorgevollmacht kann mit einer Patientenverfügung kombiniert werden, in der Sie konkrete Behandlungswünsche und -grenzen festlegen. |
Für wen gilt das Ehegattenvertretungsrecht?
Das Ehegattenvertretungsrecht gilt für alle Ehepaare und Lebenspartner:innen in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Es besteht unabhängig davon, wie lange sie verheiratet sind.
Es gibt allerdings Ausnahmen. Das Ehegattenvertretungsrecht gilt nicht, wenn:
- die Eheleute getrennt leben
- eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung vorliegt, denn diese haben immer Vorrang vor dem Ehegattenvertretungsrecht
- sich bereits eine rechtliche Betreuungsperson um medizinische Angelegenheiten kümmert
- dem Arzt oder der Ärztin bekannt ist, dass die handlungsunfähige Person nicht von dem Partner oder der Partnerin vertreten werden möchte
Wie lange dürfen Eheleute das Ehegattenvertretungsrecht ausüben?
Die Notvertretung für Ehepartner:innen ist auf sechs Monate begrenzt. Die Frist beginnt, sobald ein Arzt oder eine Ärztin eine Bescheinigung ausgestellt hat, dass die Person nicht mehr handlungsfähig ist. Wenn dieser Fall eingetreten ist, sind Arzt oder Ärztin dazu verpflichtet, diese Bestätigung auszustellen. Für diese Bestätigung und eine Anerkennung des individuellen Ehegattenvertretungsrechts stehen online Formulare bereit etwa von der Bundesnotarkammer oder der Bundesärztekammer.
Ist nach dem Ablauf von sechs Monaten weiterhin eine rechtliche Betreuung notwendig, wird vom Betreuungsgericht eine Betreuungsperson bestimmt. Der vertretende Ehepartner oder die -partnerin kann beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen auf die sogenannte Betreuerbestellung.
Auf einen Blick: Ehegattenvertretungsrecht
Das Ehegattenvertretungsrecht ist eine gesetzliche Absicherung für den akuten medizinischen Notfall – zeitlich begrenzt auf sechs Monate und inhaltlich auf den gesundheitlichen Bereich beschränkt. Es ersetzt keine Vorsorgevollmacht. Wer sicherstellen möchte, dass der eigene Wille in allen Lebensbereichen und ohne zeitliche Begrenzung gilt, sollte zusätzlich eine Vorsorgevollmacht erstellen. Ein kostenloses Formular stellt das Bundesministerium der Justiz bereit; die Vollmacht kann zudem im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.
Häufige Fragen zum Ehegattenvertretungsrecht
Das Ehegattenvertretungsrecht (§ 1358 BGB) ermöglicht es Eheleuten und eingetragenen Lebenspartner:innen, sich in medizinischen Notsituationen gegenseitig zu vertreten – ohne dass dafür eine Vollmacht ausgestellt werden muss. Es greift automatisch, sobald ein Arzt oder eine Ärztin schriftlich bestätigt, dass eine Person nicht mehr handlungsfähig ist. Das Recht gilt seit Januar 2023 und ist auf sechs Monate begrenzt. Es ersetzt keine Vorsorgevollmacht und gilt ausschließlich im gesundheitlichen Bereich.
Das Ehegattenvertretungsrecht umfasst ausschließlich Entscheidungen im medizinischen Bereich: Eheleute dürfen über ärztliche Untersuchungen, Eingriffe und Therapien entscheiden sowie Verträge über Behandlungen, Reha- oder Pflegemaßnahmen abschließen. Auch freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter oder ruhigstellende Medikamente können vorübergehend genehmigt werden. Zudem ist die ärztliche Schweigepflicht in diesem Zeitraum aufgehoben: Ärztinnen und Ärzte dürfen dem vertretenden Ehepartner oder der Ehepartnerin Auskunft über den Gesundheitszustand erteilen. Finanzielle Entscheidungen, Mietverträge oder Vermögensverwaltung sind vom Ehegattenvertretungsrecht ausdrücklich ausgeschlossen.
Das Ehegattenvertretungsrecht greift in vier Fällen nicht: erstens, wenn die Eheleute zum Zeitpunkt des Notfalls getrennt leben; zweitens, wenn eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung vorliegt – diese haben immer Vorrang vor dem gesetzlichen Vertretungsrecht; drittens, wenn bereits eine rechtliche Betreuungsperson für gesundheitliche Angelegenheiten bestellt ist; und viertens, wenn dem behandelnden Arzt oder der Ärztin bekannt ist, dass die handlungsunfähige Person eine Vertretung durch den Ehepartner oder die Ehepartnerin ausdrücklich abgelehnt hat. Wer sichergehen möchte, dass der eigene Wille im Notfall gilt, sollte daher zusätzlich eine Vorsorgevollmacht erstellen.
Die Ehegattenvertretung ist gesetzlich auf sechs Monate begrenzt (§ 1358 BGB). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem ein Arzt oder eine Ärztin schriftlich bestätigt, dass die betroffene Person nicht mehr handlungsfähig ist – diese Bescheinigung sind Ärztinnen und Ärzte in diesem Fall verpflichtet auszustellen. Ist nach Ablauf der sechs Monate weiterhin eine rechtliche Vertretung notwendig, wird vom zuständigen Betreuungsgericht eine Betreuungsperson bestimmt. Der vertretende Ehepartner oder die Ehepartnerin kann beim Gericht einen Antrag auf Betreuerbestellung stellen, um die Vertretung dauerhaft zu übernehmen. Um eine solche Lücke von vornherein zu vermeiden, empfiehlt sich die Erstellung einer Vorsorgevollmacht, die zeitlich unbegrenzt und in allen Lebensbereichen gilt.
Quellen:
[1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o.D.): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1358 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1358.html [abgerufen am 20.05.2026]
Weitere Quellen:
Verbraucherzentrale (21.01.2026): Das Notvertretungsrecht für Ehegatten: Was ist das? Online verfügbar unter: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/aerzte-und-kliniken/das-notvertretungsrecht-fuer-ehegatten-was-ist-das-102664 [abgerufen am 20.05.2026]
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o.D.): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1358 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1358.html [abgerufen am 20.05.2026]
Pflege.de (o.D.): Ehegattennotvertretungsrecht (1358 BGB). Online verfügbar unter: https://www.pflege.de/pflegegesetz-pflegerecht/vollmachten-verfuegungen/notvertretungsrecht/ [abgerufen am 20.05.2026]
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o.D.): Wann dürfen Ehepartnerinnen und Ehepartner Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten treffen? Online verfügbar unter: https://www.bmjv.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/ehegattennotvertretung/ehegattennotvertretung_node.html [abgerufen am 20.05.2026]
Bundesärztekammer (o.D.): Muster-Formulare. Online verfügbar unter: https://www.bundesaerztekammer.de/service/muster-formulare [abgerufen am 28.05.2026]
Bundesnotarkammer (o.D.): Bestätigung des Ehegattennotvertretungsrechts nach § 1358 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Online verfügbar unter: https://www.vorsorgeregister.de/fileadmin/user_upload_zvr/Dokumente/Datenformulare_ZVR/Formular_Bestaetigung_Ehegattennotvertretungsrecht.pdf [abgerufen am 28.05.2026]
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (10.06.2022): Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung. Online verfügbar unter: https://www.bmjv.de/DE/service/formulare/form_vorsorgevollmacht/form_vorsorgevollmacht_node.html [abgerufen am 28.05.2026]