Was ändert sich zum 1. Juli 2025 in der Pflege?
Mit dem 1. Juli 2025 tritt eine wichtige Neuerung in der Pflegeversicherung in Kraft: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden künftig in einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Ziel ist eine flexiblere und bürokratiefreie Entlastung pflegender Angehöriger sowie mehr Transparenz in der Leistungserbringung.
Der neue gemeinsame Jahresbetrag im Überblick
Ab 1. Juli 2025 haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf einen einheitlichen Gesamtbetrag in Höhe von bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr, der für beide Pflegeformen genutzt werden kann.
Vorteile:
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Flexibler Einsatz – Budget kann frei zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege aufgeteilt werden
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Abschaffung komplizierter Übertragungsregelungen
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Anrechnung bereits genutzter Leistungen aus dem 1. Halbjahr 2025
Harmonisierung der Anspruchsbedingungen
Folgende Vereinfachungen treten ab Juli 2025 in Kraft:
Bisher | Ab 1. Juli 2025 |
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Unterschiedliche Übertragungsregeln | Einheitlicher Gesamtbetrag |
6 Monate Vorpflegezeit für Verhinderungspflege | Vorpflegezeit entfällt |
Max. 6 Wochen Verhinderungspflege | Bis zu 8 Wochen (wie Kurzzeitpflege) |
Pflegegeld-Fortzahlung: Unterschiede | Jetzt 8 Wochen für beide Leistungen |
„Mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag vereinfachen wir den Zugang und ermöglichen pflegebedürftigen Menschen und ihren Pflegenden, flexibel zwischen Leistungen der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu wählen.“ Bundesgesundheitsministerin Nina Warken
Hintergrund zur Reform – Warum diese Änderung notwendig ist
Kurzzeitpflege wird bei temporären stationären Pflegebedarfen genutzt, zum Beispiel nach Klinikaufenthalten. Verhinderungspflege hingegen greift, wenn pflegende Angehörige eine Auszeit benötigen.
Bislang mussten beide Leistungen getrennt beantragt und abgerechnet werden – mit bürokratischen Hürden. Die neue Regelung schafft Klarheit und stärkt die Entlastung im Pflegealltag.
Mehr Transparenz durch digitale Information
Künftig müssen Leistungserbringer Pflegebedürftigen regelmäßig Informationen zur Höhe der abgerechneten Leistungen zur Verfügung stellen. So behalten Betroffene jederzeit den Überblick über ihren verbleibenden Jahresbetrag.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zu den Änderungen in der Pflege ab dem 1. Juli 2025
Die Einführung des Gemeinsamen Jahresbetrags zum 1. Juli 2025 markiert einen bedeutenden Schritt hin zu einer alltagstauglichen, entlastenden Pflegeinfrastruktur in Deutschland. Nutzen Sie die neuen Möglichkeiten bewusst – und informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Pflegekasse oder über unseren Online-Ratgeber, wie Sie die Leistungen optimal für Ihre individuelle Pflegesituation einsetzen können.
Ab dem 1. Juli 2025 ersetzt ein einheitlicher Betrag von bis zu 3.539 € pro Jahr die getrennten Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5. Für Pflegegrad 1 gelten weiterhin die bisherigen Regelungen.
Nein. Die Vorpflegezeit entfällt vollständig. Ein Anspruch besteht sofort mit Anerkennung von Pflegegrad 2.
Ab 1. Juli 2025 bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr, analog zur Kurzzeitpflege.
Pflegebedürftige erhalten künftig regelmäßige Informationen über verbrauchte und verbleibende Leistungen direkt von den Pflegekassen oder Dienstleistern.