Nicht immer reicht die Rente, um den Lebensunterhalt zu decken – in diesen Fällen können Sie Grundsicherung im Alter beantragen. Doch wie sieht Ihr Anspruch aus, wenn Sie selbst oder durch Ihren zu pflegende:n Angehörige:n zusätzlich Pflegegeld erhalten? Und welche Gründe könnten Sie darüber hinaus von der Grundsicherung ausschließen?
Was ist die sogenannte Grundsicherung im Alter?
Die Grundsicherung im Alter ist eine Sozialleistung für ältere Menschen, die die Regelaltersgrenze für den Renteneintritt erreicht haben oder für solche, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Altersgrenze
Grundsicherung im Alter können Sie ab einem bestimmten Mindestalter beantragen. Entscheidend ist dabei Ihr Geburtsjahrgang. Das Mindestalter erhöht sich schrittweise um einen Monat wie bei der Rentenversicherung, bei der jüngere Generationen länger arbeiten müssen.
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Anspruch
Ob Sie Anspruch auf diese Sozialleistung haben, hängt auch von weiteren Faktoren ab:
- Sie sind mindestens 65 Jahre alt bzw. im Rentenalter (siehe Tabelle oben).
- Oder: Sie sind gesundheitlich nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (z. B. Behinderung).
- Ihr Hauptwohnsitz und gewöhnlicher Aufenthaltsort liegt in Deutschland.
- Ihr Lebensunterhalt ist nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen gesichert.
- Es ist nicht entscheidend, ob Rente bezogen wird oder nicht.
Wer noch erwerbsfähig ist und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, kann sich im Bedarfsfall an das Jobcenter wenden und SGB II (Hartz IV) erhalten.
Sie haben keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter, wenn Sie …
- Ihren Lebensunterhalt durch Unterhaltszahlungen, etwa ihrer Kinder oder Ehepartner, sichern können.
- Schon mit 63 Jahren in Rente gehen und die notwendige Altersgrenze noch nicht erreicht ist.
- Sie in den letzten 10 Jahren Ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Kinder sind für ihre Eltern erst ab einem Buttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro im Jahr unterhaltspflichtig. Übersteigt ihr Bruttogehalt diesen Betrag nicht, besteht für die Eltern Anspruch auf Grundsicherung im Alter.
Höhe der Grundsicherung im Alter
Die Höhe der Grundsicherung wird individuell am Bedarf ausgerichtet. Grundlegende Lebenshaltungskosten werden durch den Regelbedarf gedeckt, hinzu kommen die Kosten für Unterkunft und Heizung. Was als „angemessene“ Wohnraumgröße gilt, die von diesem Modell getragen wird, ist transparent geregelt und richtet sich nach der Personenzahl, die im Haushalt lebt.
Abgezogen davon werden anschließend Ihr Einkommen und Ihr Vermögen. Wahrscheinlich stellen Sie sich auch darum die Frage, was als Einkommen zählt und was nicht und ob das Pflegegeld dazugehört?
Als Einkommen zählen unter anderem:
- Krankengeld
- Renten und Pensionen
- Einkommen aus Minijob, Selbständigkeit und Beschäftigung
- Einkommen aus Vermietung und Kapitaleinkünften
- Einnahmen aus Unterhaltsleistungen von Angehörigen
Darüber hinaus wird Vermögen in die Berechnung einbezogen. Die Berechnung berücksichtigt weitere Faktoren wie Sonderfälle, Mehrbedarfe für bestimmte Personengruppen und Hilfe in Sonderfällen.
Wird Pflegegeld und Grundsicherung verrechnet?
Aber wie sieht es nun, aus wenn Sie Pflegegeld erhalten? Wird es vom Betrag abgezogen, der Ihnen aus der Grundsicherung zusteht?
Nein, keine Sorge! Pflegegeld ist eine zweckgebundene Leistung. Sie dient nicht dem Lebensunterhalt, sondern nur der Deckung der Pflegekosten und wird daher nicht angerechnet auf staatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld, Grundsicherung nach SGB II (Hartz IV) Grundsicherung im Alter oder Sozialgeld.
Pflegegeld zählt also nicht als Einkommen.
Pflegegeld an Angehörige weiterreichen
Was geschieht aber, wenn Sie das Pflegegeld an eine pflegende Person in Ihrem privaten Umfeld weitergeben?
Das Pflegegeld steht Ihnen als pflegebedürftige Person zur freien Verfügung. Es wird aber oft an Pflegepersonen – meist an Angehörige, manchmal aber auch an andere, nicht erwerbsmäßig agierende Menschen – weitergegeben. Diese müssen das empfangene Pflegegeld nicht versteuern oder mit Sozialleistungen verrechnen, da es dann nicht als Einnahme gilt.
Damit eine nicht verwandte bzw. partnerschaftlich verbundene Person unter diese Regelung fallen kann, ist eine Einzelfallentscheidung notwendig. Es muss klar werden: es gibt Besonderheiten in der persönlichen Beziehung zwischen Pflegperson und pflegebedürftiger Person. In der Fachsprache wird das als „sittliche Pflichterfüllung“ zwischen Ihnen beiden bezeichnet.
Private, familiäre Pflegestrukturen sollen geschützt werden. Ein Beispiel: Das Pflegegeld wird auch nicht auf Sozialhilfe angerechnet, wenn Eltern Pflegegeld für ihr Kind beziehen.
Darüber hinaus gilt aber: Pflegende dürfen neben ihrer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit nicht mehr als 30 Stunden berufstätig sein.
Grundsicherung und Pflegeheim
Wie sieht es aus, wenn Sie in einem Pflegeheim leben?
Auch in diesem Fall können Sie Grundsicherung beziehen. Sozialhilfeträger berechnen die Wohnraum-Kosten auf der Grundlage der Warmmiete eines durchschnittlichen Einpersonenhaushalts in einer 45 bis 50 Quadratmeter großen Wohnung. Örtliche und persönliche Verhältnisse werden hier individuell berücksichtigt.
Der Lebensunterhalt erwachsener Menschen etwa mit einer Behinderung, die in einem Pflegeheim leben, wird darüber hinaus in Regelbedarfsstufe 3 eingestuft. Sie erhalten 451 Euro monatlich (Stand 9.2024).
Fazit: Grundsicherung und Pflegegeld
Ist Grundsicherung und Pflegegeld nun eine gute Kombination? Sie haben das Renteneintrittsalter überschritten und Ihre Rente, Vermögen und Einkommen reichen Ihnen nicht für die Deckung der Lebenshaltungskosten? Dann kann man diese Frage wohl eindeutig mit einem Ja beantworten.
Häufige Fragen
Nein. Pflegegeld gilt nicht als Einkommen, das von der Grundsicherung abgezogen werden muss. Es ist eine zweckgebundene Sozialleistung.
Das Pflegegeld steht den Pflegebedürftigen zur freien Verfügung. Oft wird es an pflegende Angehörige weitergegeben oder eingesetzt, um häusliche Pflegekräfte zu finanzieren.
Anspruch auf Grundsicherung im Alter haben alle, deren Rente, Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Lebenshaltungskosten zu decken. Außerdem müssen sie das Regelrenteneintrittsalter erreicht haben oder vorher dauerhaft voll erwerbsgemindert sein.
Keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter hat, wer seinen Lebensunterhalt aus dem Einkommen und Vermögen von nicht getrenntlebenden Ehegatt:innen oder Partner:innen decken können. Außerdem, wer in den letzten 10 Jahren seine Hilfebedürftigkeit grob fahrlössig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.
Bei der Berechnung von Grundsicherung im Alter wird zwischen den Kosten für den Wohnraum und dem sogenannten Regelbedarf, beispielsweise für Lebensmittel, unterschieden. Diese richten sich nach der Personenanzahl im Haushalt. Abgezogen werden Einkommen und Vermögen, nicht aber das Pflegegeld.
https://www.pflege.de/pflegegesetz-pflegerecht/sgb/xii/grundsicherung-im-alter/
https://www.biva.de/deutsches-pflegesystem/pflege-leistungen-finanzierung/ambulant/pflegegeld-definition/
https://www.mittendrin-koeln.de/beratung/beratungsthemen/detail/pflegegeld-darf-nicht-als-einkommen-auf-grundsicherung-oder-andere-leistungen-angerechnet-werden