Viele pflegebedürftige Menschen leben gerne zu Hause in den eigenen vier Wänden. Und viele Angehörige ermöglichen ihnen das und pflegen sie – doch manchmal brauchen sie dabei auch Unterstützung. Um diese Art der Betreuung – einerseits durch Angehörige, andererseits durch einen professionellen Pflegedienst – finanzieren zu können, gibt es die sogenannte Kombinationsleistung, auch Kombinationspflege oder Kombipflege genannt.
Die Kombinationspflege verbindet Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Pflegegeld erhalten Menschen, die die häusliche Pflege selbst organisieren. Pflegesachleistungen werden für einen ambulanten Pflegedienst gezahlt. Mit der Kombipflege ist es möglich, nicht in Anspruch genommen Teile der Pflegesachleistungen anteilig als Pflegegeld zu beziehen.
Was sind Pflegesachleistungen und Pflegegeld?
Pflegesachleistungen sind Gelder für die Unterstützung durch Pflegedienste etwa bei der Körperpflege oder im Haushalt. Medizinische Leistungen wie Verbandswechsel oder Injektionen zählen nicht dazu.
Das Pflegegeld wird pflegebedürftigen Menschen frei zur Verfügung gestellt, sie können es nach eigener Entscheidung für die Pflege verwenden und müssen keinerlei Nachweise darüber einreichen.
Pflegesachleistungen und Pflegegeld stehen Menschen ab dem Pflegegrad 2 zu. Im Gegensatz zum Pflegegeld werden Pflegesachleistungen nicht an die Pflegebedürftigen ausgezahlt, die ausführenden Pflegedienste rechnen sie direkt mit den Pflegekassen ab.
Wie wird die Kombinationspflege berechnet?
Bei der Kombinationspflege erhalten Pflegebedürftige für den Anteil der nicht abgerufenen Pflegesachleistungen den entsprechenden Anteil vom Pflegegeld. Ein Rechenbeispiel zeigt, wie die Kombipflege funktioniert:
- Frau K. hat einen Pflegegrad 2. Deshalb stehen ihr monatlich 796 Euro an Pflegesachleistungen oder 347 Euro an Pflegegeld zur Verfügung.
- Frau K. wird von einem Pflegedienst versorgt, der 40 Prozent ihrer Pflegesachleistungen mit ihrer Pflegekasse abrechnet: 40% von 796 Euro = 318,40 Euro.
- Damit kann Frau K. noch 60 Prozent des Pflegegeldes erhalten: 60% von 347 Euro = 208,20 Euro.
- Frau K. erhält damit also monatlich 318,40 Euro an Pflegesachleistungen und 208,20 Euro an Pflegegeld.
Voraussetzungen für die Kombipflege
Damit pflegebedürftige Menschen von der Kombinationsleistung profitieren können, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Pflegebedürftigen haben mindestens einen Pflegegrad 2
- Sie werden vollständig oder überwiegend zu Hause gepflegt
- Sie schöpfen die Pflegesachleistungen nicht vollständig aus
Für die Kombileistung muss man einen Antrag stellen. In einem formlosen Schreiben an die Pflegekasse oder die private Pflicht-Pflegeversicherung wird die Kombipflege beantragt und dargelegt, welcher Anteil der Pflegesachleistungen nicht in Anspruch genommen wird. Den entsprechenden Anteil des Pflegegeldes zahlt die Kasse dann aus.
Wichtig zu wissen:
- Die Pflegekasse rechnet erst die Pflegesachleistungen ab und zahlt dann das entsprechende Pflegegeld aus. Das heißt: Das Pflegegeld ist nicht wie gewohnt am Monatsanfang auf dem Konto, sondern etwa sechs Wochen später.
- Außerdem ist das einmal definierte Verhältnis der beiden Leistungen für sechs Monate bindend. Frau K. aus unserem Rechenbeispiel im Absatz vorher ist also ein halbes Jahr lang auf die Anteile von 40 und 60 Prozent festgelegt.
Übrigens: Eine andere Möglichkeit, von nicht abgerufenen Pflegesachleistungen zu profitieren, ist der sogenannte Umwandlungsanspruch.
Vorteile der Kombinationsleistung
Für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen bietet die Kombinationspflege eine ganze Reihe an Vorteilen:
- Die Kombinationspflege ermöglicht es, nicht ausgeschöpfte Gelder in Anspruch zu nehmen.
- Durch die Kombipflege werden pflegende Angehörige bei der Pflegekasse eingetragen. Dadurch sind sie für die Zeit der Pflege unfall- und gegebenenfalls auch rentenversichert.
Wer Kombinationspflege bezieht, hat auch Anspruch auf eine Verhinderungspflege. Dadurch können sich die pflegenden Angehörigen etwa bei Arztbesuchen, Überstunden oder Freizeitaktivitäten durch Pflegepersonal vertreten lassen. Beim ausschließlichen Bezug von Pflegesachleistungen besteht dieser Anspruch nicht.
https://www.betanet.de/kombinationsleistung.html
https://www.pflege-durch-angehoerige.de/pflegegrade-pflegeleistungen/kombinationsleistung/
https://pflege-dschungel.de/kombileistung/
https://www.meine-pflegekasse.de/pflege-zu-hause/ambulante-pflegeleistungen/kombinationsleistungen
https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/pflegeleistungen/kombinationsleistung/