Pflegegesetze und Recht – Korian Deutschland https://www.korian.de Bei Korian sind Sie bestens umsorgt Wed, 05 Aug 2026 14:10:18 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.9.5 /favicon-96x96.ico Pflegegesetze und Recht – Korian Deutschland https://www.korian.de 32 32 Flexible Leistung: Gesamtbudget für Urlaubs- & Kurzzeitpflege https://www.korian.de/ratgeber-magazin/pflegeleistungen-2025-jahresbetrag-verhinderung-kurzzeitpflege/ Tue, 22 Jul 2025 13:18:14 +0000 https://www.korian.de/ratgeber-magazin/pflegekosten-steuerlich-absetzen-2/

Mit dem 1. Juli 2025 trat eine wichtige Neuerung in der Pflegeversicherung in Kraft: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wurden in einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Ziel war eine flexiblere und bürokratiefreie Entlastung pflegender Angehöriger sowie mehr Transparenz in der Leistungserbringung.

Der neue gemeinsame Jahresbetrag im Überblick

Seit Juli 2025 haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf einen einheitlichen Gesamtbetrag in Höhe von bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr, der für beide Pflegeformen genutzt werden kann.

Vorteile:

  • Flexibler Einsatz – Budget kann frei zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege aufgeteilt werden

  • Abschaffung komplizierter Übertragungsregelungen

  • (Anrechnung bereits genutzter Leistungen aus dem 1. Halbjahr 2025)

Harmonisierung der Anspruchsbedingungen

Das hat sich geändert:

Bisher:

  • Unterschiedliche Übertragungsregeln
  • 6 Monate Vorpflegezeit für Verhinderungspflege

Jetzt:

  • Einheitlicher Gesamtbetrag
  • Vorpflegezeit entfällt

„Mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag vereinfachen wir den Zugang und ermöglichen pflegebedürftigen Menschen und ihren Pflegenden, flexibel zwischen Leistungen der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu wählen.“

 

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken

Nina Warken_Pressefoto_by Tobias Koch

Hintergrund zur Reform – Warum diese Änderung

Kurzzeitpflege wird bei temporären stationären Pflegebedarfen genutzt, zum Beispiel nach Klinikaufenthalten. Verhinderungspflege hingegen greift, wenn pflegende Angehörige eine Auszeit benötigen.

Bislang mussten beide Leistungen getrennt beantragt und abgerechnet werden – mit bürokratischen Hürden. Die neue Regelung schafft Klarheit und stärkt die Entlastung im Pflegealltag.

Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege

Mehr Transparenz durch digitale Information

Künftig müssen Leistungserbringer Pflegebedürftigen regelmäßig Informationen zur Höhe der abgerechneten Leistungen zur Verfügung stellen. So behalten Betroffene jederzeit den Überblick über ihren verbleibenden Jahresbetrag.

Pflege 2025: Das ändert sich

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FAQ – Häufig gestellte Fragen zu den Änderungen in der Pflege ab dem 1. Juli 2025

Die Einführung des Gemeinsamen Jahresbetrags zum 1. Juli 2025 markiert einen bedeutenden Schritt hin zu einer alltagstauglichen, entlastenden Pflegeinfrastruktur in Deutschland. Nutzen Sie die neuen Möglichkeiten bewusst – und informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Pflegekasse oder über unseren Online-Ratgeber, wie Sie die Leistungen optimal für Ihre individuelle Pflegesituation einsetzen können.

Ab dem 1. Juli 2025 ersetzt ein einheitlicher Betrag von bis zu 3.539 € pro Jahr die getrennten Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5. Für Pflegegrad 1 gelten weiterhin die bisherigen Regelungen.

Nein. Die Vorpflegezeit entfällt vollständig. Ein Anspruch besteht sofort mit Anerkennung von Pflegegrad 2.

Ab 1. Juli 2025 bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr, analog zur Kurzzeitpflege.

Pflegebedürftige erhalten künftig regelmäßige Informationen über verbrauchte und verbleibende Leistungen direkt von den Pflegekassen oder Dienstleistern.

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Pflegezeitgesetz (PflegeZG) – Gesetzliche Freistellungsregelungen für pflegende Beschäftigte https://www.korian.de/ratgeber-magazin/pflegezeitgesetz-pflegezg/ Fri, 26 Jan 2024 10:45:06 +0000 https://www.korian.de/ratgeber-magazin/pflegezeitgesetz-pflegezg-2/

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) unterstützt Arbeitnehmer:innen, die zu Hause eine:n Angehörige:n pflegen. Es gibt ihnen die Möglichkeit, sich für eine begrenzte Zeit von ihrer beruflichen Tätigkeit freistellen zu lassen, um die Pflege von nahen Angehörigen zu übernehmen.

Das Pflegezeitgesetz ermöglicht damit eine Balance zwischen beruflichen Verpflichtungen und familiärer Fürsorge. Als einer der führenden Pflegeanbieter begleitet Korian täglich pflegende Angehörige bei Fragen rund um das PflegeZG. Welche Optionen es dabei gibt, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind und welche finanziellen Aspekte zu beachten sind, erfahren Sie hier.

Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz

Das Pflegezeitgesetz gibt Arbeitnehmer:innen, die Angehörige pflegen, die Möglichkeit zur Freistellung von der Arbeit und damit mehr zeitliche Flexibilität. Wörtlich heißt es im Gesetzestext:

„Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.“

PflegeZG §1[1]

 

Nahe Angehörige sind nach PflegeZG §7 Abs. 3 unter anderem Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder und Enkelkinder.[2]

Wer pflegebedürftige nahe Angehörige pflegt, kann sich nach dem Pflegezeitgesetz unter bestimmten Voraussetzungen von der Arbeit freistellen lassen und gegebenenfalls sogar einen finanziellen Ausgleich erhalten.

Dafür sieht das Gesetz drei verschiedene Modelle vor, die sich nach ihren Leistungen und Voraussetzungen unterscheiden:

  1. Pflegeunterstützungsgeld
  2. Pflegezeit
  3. Sterbebegleitung

Pflegeunterstützungsgeld

Bei einem unvorhergesehenen, akuten Pflegefall haben Sie einen Anspruch auf eine kurzzeitige vollständige Freistellung für die Dauer von zehn Arbeitstagen pro Jahr. Ob Sie in dieser Zeit selbst die Pflege übernehmen oder eine Pflege organisieren, lässt das Gesetz explizit offen:

„Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.“

PflegeZG §2 Abs. 1[3]

 

Für diesen Zeitraum gibt es ein sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung. Das Pflegeunterstützungsgeld muss aktiv bei der Pflegekasse bzw. der privaten Pflegepflichtversicherung der pflegebedürftigen Person beantragt werden. Es steht grundsätzlich allen Arbeitnehmer:innen zu, unabhängig von der Größe des Unternehmens, in dem sie arbeiten. Die Voraussetzung für diese Leistung ist das Vorliegen eines ärztlichen Attestes.

Pflegeunterstützungsgeld: Unterstützung für pflegende Angehörige

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Pflegezeit

Das PflegeZG hilft Arbeitnehmer:innen auch, wenn sie sich zu Hause länger um eine Person kümmern möchten: Die sogenannte Pflegezeit ermöglicht es Arbeitnehmenden, sich für bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise freistellen zu lassen. Dafür muss bei der pflegebedürftigen Person mindestens Pflegegrad 1 vorliegen.

Sterbebegleitung

Außerdem ermöglicht das PflegeZG eine vollständige oder teilweise Freistellung über einen Zeitraum von drei Monaten für die Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase. Dafür ist kein Pflegegrad, wohl jedoch ein ärztliches Attest notwendig.

Voraussetzung für Pflegezeit und Sterbebegleitung

Bei der Pflegezeit und Sterbebegleitung gibt es keinen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung – die Freistellung ist also unbezahlt. Manche Tarifverträge oder individuellen Vereinbarungen können im Einzelfall eine Ausnahme vorsehen.

Damit man während dieser Zeit trotzdem den Lebensunterhalt bestreiten kann, gibt es die Möglichkeit eines zinslosen Darlehens vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Dieses wird in monatlichen Raten ausgezahlt und muss nach der Pflegezeit auch wieder in Raten zurückgezahlt werden.

Pflegezeit und Sterbebegleitung müssen Sie rechtzeitig beim Arbeitgeber anmelden. Mindestens zehn Arbeitstage vor Beginn müssen Sie dies schriftlich ankündigen mit Hinweis auf Zeitraum und Umfang. Auf beide Leistungen haben pflegende Personen allerdings nur einen Anspruch, wenn sie in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten:

„Der Anspruch (…) besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.“

PflegeZG §3 Abs. 1[4]

 

Weitere Möglichkeiten mit dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

Sollten die Möglichkeiten des Pflegezeitgesetzes nicht ausreichen, weil zum Beispiel eine Freistellung über sechs Monate hinaus benötigt wird, können Betroffene auf das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) zurückgreifen.

Dieses ermöglicht pflegenden Menschen, über einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten ihre Wochenarbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden zu reduzieren. Wie bei den längeren Freistellungen des PflegeZG können auch sie ein zinsloses Darlehen vom BAFzA erhalten.

Wie beim PflegeZG muss dafür ein Pflegegrad vorliegen, als Voraussetzung muss der Betrieb aber sogar mehr als 25 Mitarbeitende beschäftigen.

Die Optionen beim Pflegezeitgesetz im Überblick

Das Pflegezeitgesetz soll für Beschäftige die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessern. Dafür gibt es verschiedene Optionen – in der Tabelle auf einen Blick:

  Pflegeunterstützungs-geld Pflegezeit Sterbebegleitung
Dauer bis 10 Tage bis 6 Monate bis 3 Monate
Freistellung vollständig vollständig oder teilweise vollständig oder teilweise
Anspruch für Arbeitnehmende alle …in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten …in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten
Voraussetzung ärztliche Bescheinigung Pflegegrad ärztliche Bescheinigung
Anmeldefrist keine 10 Tage 10 Tage
Leistung Lohnersatzleistung zinsloses Darlehen zinsloses Darlehen

Gut zu wissen: Sowohl beim Pflegezeitgesetz wie beim Familienpflegezeitgesetz gilt für die Zeit der Freistellung ein besonderer Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber darf Sie von der Ankündigung bis zur Beendigung der Freistellung nicht kündigen.

Beratungen zu den Freistellungen

Informationen zu den Möglichkeiten des Pflegezeitgesetzes und Familienpflegezeitgesetzes erhalten Sie auch bei den zuständigen Pflegekassen und privaten Pflegeversicherungen. Diese sind sogar dazu verpflichtet, Auskunft und Informationen zu erteilen.

Eine anonyme und vertrauliche Beratung gibt es außerdem beim Pflegetelefon des Bundesseniorenministeriums, das unter Telefon 030 20 17 91 31 oder per Mail unter info@wege-zur-pflege.de zu erreichen ist.[5]

Pflegezeitgesetz – die wichtigsten Infos im Überblick

Das Pflegezeitgesetz ist ein Instrument, um Arbeitnehmer:innen die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege zu erleichtern. Es bietet die Flexibilität, familiäre Verpflichtungen wahrnehmen zu können, ohne dabei berufliche Nachteile befürchten zu müssen – sowohl für kurze, akute Fälle als auch für eine längere Pflegezeit. Um finanziellen Nachteile in dieser Zeit zu vermeiden, gibt es Ersatzzahlungen oder die Möglichkeit eines zinslosen Darlehens.

FAQ | Häufig gestellte Fragen zum Pflegezeitgesetz

Nach dem Pflegezeitgesetz kann man sich von der Arbeit freistellen lassen, um sich um die Pflege naher Angehöriger wie Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder und Enkelkinder zu kümmern. Möglich sind eine teilweise oder vollständige Freistellung, für einen kurzen Zeitraum von zehn Tagen oder einen längeren von sechs Monate. Es gibt Regelungen für eine finanzielle Absicherung während dieser Zeit.

Das Pflegezeitgesetz sieht drei verschiedene Zeiträume vor. Pflegende Angehörige können für kurzfristige Fälle eine Auszeit von zehn Tagen nehmen, aber auch eine längere Pflegezeit von sechs Monaten. Speziell für die Begleitung eines sterbenden Angehörigen ist eine Freistellung von drei Monaten möglich.

Das Pflegezeitgesetz besagt, dass Arbeitnehmer:innen sich von der Arbeit freistellen lassen können, um sich um die Pflege eines oder einer nahen Angehörigen zu kümmern. Für akute Fälle ist eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Tagen möglich, für längere gibt es die Option auf eine Pflegezeit von bis zu sechs Monaten. Gehalt wird in der Freistellung nicht weitergezahlt, es gibt aber Anspruch auf Lohnausgleich oder ein zinsloses Darlehen.

Bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Tagen gibt es einen Lohnausgleich in Form des sogenannten Pflegeunterstützungsgeldes von der Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person. Bei längerer Freistellung gibt es keine Zahlung, aber die Möglichkeit, auf ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zurückzugreifen.

Eine längere Freistellung für die Pflege eines Angehörigen ist nicht nach dem Pflegezeitgesetz, sehr wohl aber nach den Familienpflegezeitgesetz möglich. Dabei gibt es eine Freistellung von bis zu 24 Monaten. In dieser Zeit wird zwar keine Ausgleichszahlung geleistet, man kann sich aber wie bei der Pflegezeit oder der Sterbebegleitung ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) sichern.

Sowohl bei der Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz wie nach dem Familienpflegezeitgesetz besteht ein besonderer Schutz. Pflegende Menschen dürfen im Zeitraum von der Ankündigung beim Arbeitgeber bis zur Beendigung der Freistellung nicht gekündigt werden.

Quellen:

[1] Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (o.D.): Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG). Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__1.htmlabgerufen am 02.07.2026]

[2] Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (o.D.): Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG). Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__7.html abgerufen am 02.07.2026]

[3] Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (o.D.): Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG). Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__2.html abgerufen am 02.07.2026]

[4] Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (o.D.): Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG). Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__3.html [abgerufen am 02.07.2026]

[5] Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (o.D.): Das Pflegetelefon. Online verfügbar unter: https://www.wege-zur-pflege.de/wege-zur-pflege/pflegende-angehoerige/beratungsangebote/das-pflegetelefon-252968 [abgerufen am 02.07.2026]

weitere Quellen:

pflege.de (o.D.): Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG). Online verfügbar unter: https://www.pflege.de/pflegegesetz-pflegerecht/pflegezeitgesetz [abgerufen am 02.07.2026]

pflege.de (o.D.): Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Online verfügbar unter: https://www.pflege.de/pflegegesetz-pflegerecht/familienpflegezeitgesetz/ [abgerufen am 02.07.2026]

pflege.de (o.D.): Pflegeunterstützungsgeld. Online verfügbar unter: https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/pflegeleistungen/pflegeunterstuetzungsgeld/ [abgerufen am 02.07.2026]

Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (o.D.): Berufliche Freistellungen und Darlehen. Online verfügbar unter: https://www.wege-zur-pflege.de/wege-zur-pflege/pflegende-angehoerige/berufliche-freistellung-und-darlehen [abgerufen am 02.07.2026]

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o.D.): Gesetz über die Pflegezeit. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/ [abgerufen am 02.07.2026]

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o.D.): Gesetz über die Familienpflegezeit. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/fpfzg/ [abgerufen am 02.07.2026]

Bundesministerium für Gesundheit (o.D.): Pflegeunterstützungsgeld als Entgeltersatzleistung. Online verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/p/pflegeunterstuetzungsgeld-als-entgeltersatzleistung [abgerufen am 02.07.2026]

Bundesamt für Familie und gesamtgesellschaftliche Aufgaben (o.D.): Homepage. Online verfügbar unter: https://www.bafza.de/ [abgerufen am 02.07.2026]

Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (o.D.): Das Pflegetelefon. Online verfügbar unter: https://www.wege-zur-pflege.de/wege-zur-pflege/pflegende-angehoerige/beratungsangebote/das-pflegetelefon-252968 [abgerufen am 02.07.2026]

Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (o.D.): Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG). Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__3.html [abgerufen am 02.07.2026]

Bildquellen:

 

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Hilfe zur Pflege https://www.korian.de/ratgeber-magazin/hilfe-zur-pflege/ Tue, 19 May 2026 09:59:54 +0000 https://www.korian.de/?post_type=guide_magazine&p=69635

„Hilfe zur Pflege“ ist eine Sozialleistung. Sie kommt denen zugute, die ihre Pflege oder den Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung nicht selbst bezahlen können. Pflege wird immer teurer – und nicht jeder hat die finanziellen Mittel, selbst dafür aufzukommen. Aber, wie genau kommt man an die Sozialleistung und auf was muss man bei der Beantragung achten? Das erfahren Sie in diesem Artikel.

Was ist die „Hilfe zur Pflege“?

Wenn eine pflegebedürftige Person für die Pflegekosten nicht aus eigenen Mitteln aufkommen kann, greift die „Hilfe zur Pflege“. Auch Pflegebedürftige, die nicht pflegeversichert sind oder für weniger als sechs Monate Pflege benötigen und deren Bedarf deshalb nicht durch Leistungen der Pflegeversicherung abgedeckt wird, können die „Hilfe zur Pflege“ beantragen.

Steigende Kosten in der Pflege

Weibliche Pflegefachkraft von Korian begleitet Senior in auf dem Flur eines Pflegeheims von hinten – Symbolbild für steigende Pflegekosten in Deutschland

Wann habe ich Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“?

„Hilfe zur Pflege“ wird immer dann vom Sozialhilfeträger bewilligt, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die notwendigen Pflegekosten abzufangen. Dabei wird immer nur der Teil des gesamten Einkommens herangezogen, der über einer festgelegten Einkommensgrenze liegt.

Wo liegt die Einkommensgrenze, um „Hilfe zur Pflege“ erhalten zu können?

Die Einkommensgrenze wird individuell berechnet, ist also nicht für jeden gleich. Berücksichtigt werden dabei beispielweise Kosten für Unterkunft, die je nach Wohnort stark schwanken können, sowie der Familienstand. Die Einkommensgrenze berechnet sich aus den folgenden Einzelfaktoren:

  • Grundbetrag in Höhe von 1.126 Euro
    • Für diesen Grundbetrag wird die sogenannte „Regelbedarfsstufe 1“ mit zwei multipliziert. Die Regelbedarfsstufen werden gesetzlich festgelegt, Stufe 1 liegt seit 1.1.2026 bei 563 Euro[1].
  • Unterkunftskosten (ohne Heizkosten)

Familienzuschlag in Höhe von 395 Euro (entspricht 70 % des Regelsatzes bei Regelbedarfsstufe 1) für jeden unterhaltsbedürftigen Familienangehörigen.

Definition: Was bedeutet die Einkommensgrenze?

Die Einkommensgrenze definiert die Einkommensgrenze, bis zu der eine pflegebedürftige Person „Hilfe zur Pflege“ beziehen kann. Die Einkommensgrenze wird individuell für jede Person berechnet, die einen Antrag stellt. Berücksichtigt werden ein Grundbetrag, Unterkunftskosten und ein Familienzuschlag.

Was gilt bei der „Hilfe zur Pflege“ als Schonvermögen?

Unabhängig von der Einkommensgrenze achtet das Sozialamt bei der Bewilligung von „Hilfe zur Pflege“ darauf, ob der oder die Pflegebedürftige über privates Vermögen verfügt, das für die Kosten der Pflege herangezogen werden kann. Allerdings gibt es hier Freibeiträge, die nicht berücksichtigt werden dürfen: das sogenannte Schonvermögen, das in § 90 Sozialgesetzbuch Buch XII[2] beschrieben ist. Dieses Schonvermögen umfasst (Stand 1.5.2026):

  • ein Barvermögen von 10.000 Euro je Pflegebedürftigem

In besonderen Konstellationen kann nach § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII[3] zusätzlich ein Schonbetrag bis zu 25.000 Euro für eine angemessene Lebensführung und Altersvorsorge als Härtefall anerkannt werden.

Viele Pflegebedürftige wissen das nicht und stellen erst einen Antrag auf Sozialhilfe, wenn sie ihr ganzes Vermögen aufgebraucht haben.

Wichtig: Bei einem Antrag wird in der Regel sehr genau geprüft, ob in der Vergangenheit Vermögenswerte vorhanden waren, die durch Schenkungen etwa an die Kinder vor dem Zugriff des Sozialamts „gerettet“ wurden. Bei einem Pflegefall gilt für Schenkungen deshalb eine Zehn-Jahresfrist. Alles, was davor auf die Kinder übergegangen ist, kann theoretisch vom Sozialamt zurückgefordert werden.

Definition: Was ist das Schonvermögen?

Bei der Bewilligung von „Hilfe zur Pflege“ wird auch das Vermögen der pflegebedürftigen Person beziehungsweise des Ehepartners oder der Ehepartnerin berücksichtigt. Liegt dieses über dem sogenannten Schonvermögen, kann es zur Finanzierung der Pflege herangezogen werden. Das Schonvermögen, das nicht herangezogen wird, kann aus Geld- und Immobilienvermögen bestehen. Mindestens 10.000 Euro pro Person und ein Haus angemessener Größe, das der Ehepartner oder die Ehepartnerin der pflegebedürftigen Person bewohnt, gelten dabei als Freibeträge.

Muss ich mein Haus verkaufen, wenn mein Ehepartner ins Pflegeheim muss?

Zum sogenannten Schonvermögen, das nicht vom Sozialamt angetastet werden darf, wird auch das Eigenheim gezählt, solange es vom Pflegebedürftigen oder dessen Ehegatten bewohnt wird.

Allerdings: Die Immobilie muss per Gesetz eine angemessene Größe haben. Als angemessen galt in der Vergangenheit eine Größe von etwa 90 Quadratmetern. Ist das der Fall, darf der nicht pflegebedürftige Ehegatte „Hilfe zur Pflege“ beantragen, obwohl er eine Immobilie und damit einen Vermögenswert besitzt.

Kann ich als Ehepartner:in eines Pflegebedürftigen „Hilfe zur Pflege“ beantragen, obwohl ich Vermögen besitze?

Anders als bei Kindern pflegebedürftiger Eltern, schaut das Sozialamt bei Ehepartnern sehr wohl auf das private Vermögen. Bevor „Hilfe zur Pflege“ beantragt werden kann, müssen also erst einmal alle Vermögenswerte für die Kosten der Pflege aufgewendet werden. Allerdings bleibt ein Schonbetrag von 20.000 Euro anrechnungsfrei (bei alleinstehenden Pflegebedürftigen sind es 10.000 Euro).

Hilfe zur Pflege shoked amazed old woman white gray-haired sitting on the sofa in living room with laptop and bills

Kann ich als Kind pflegebedürftiger Eltern auch „Hilfe zur Pflege“ beantragen?

Theoretisch ja, allerdings ist das seit dem 2020 beschlossenen Angehörigen-Entlastungsgesetz[4] in den meisten Fällen nicht mehr nötig. Seitdem werden Kinder gegenüber dem Sozialhilfeträger grundsätzlich erst dann für Elternunterhalt herangezogen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Das ergibt sich aus § 94 Abs. 1a Sozialgesetzbuch Buch XII[5].

In Ausnahmefällen ergibt es trotzdem Sinn, einen Antrag zu stellen: Liegt ein Kind unterhalb der 100.000-Euro-Grenze, wird dieses Kind vom Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht zum Elternunterhalt herangezogen. Denn dann übernimmt das Sozialamt dessen Anteil.

Gibt es mehrere Kinder, bedeutet das aber nicht automatisch, dass die offenen Pflegekosten einfach zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Maßgeblich ist immer der Einzelfall. Geschwister haften grundsätzlich anteilig nach ihren jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 BGB[6]). Ob und in welcher Höhe ein anderes Kind mit höherem Einkommen herangezogen werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden.

Elternunterhalt: Wann müssen Kinder für die Pflege ihrer Eltern zahlen? – alt

Korian Düsseldorf Rosmarin Jul 2022

Kann ich schon ab Pflegegrad 1 „Hilfe zur Pflege“ beantragen?

Die „Hilfe zur Pflege“ kann bereits ab Pflegegrad 1 beantragt werden. Allerdings umfasst die Sozialleistung in diesem Fall nur einen sehr eng begrenzten Teil an Pflegeleistungen. Genau genommen handelt es sich dabei um Leistungen, die im Normalfall von der gesetzlichen Pflegeversicherung übernommen werden (Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung, Entlastungsbetrag). Ein Antrag macht in diesem Fall also nur dann Sinn, wenn man überhaupt nicht pflegeversichert ist. Ab Pflegegrad 2 umfassen die Leistungen der „Hilfe zur Pflege“ den gesamten ungedeckten Pflegebedarf.

In vier Schritten zur „Hilfe zur Pflege“

Haben Sie eventuell Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“? Prüfen Sie Ihre Möglichkeiten mit unserer Schnellanleitung in vier Schritten.

 

  1. Schritt: Ihre Grundvoraussetzungen
    1. Sie sind pflegeversichert und Ihr Eigenanteil ist gedeckt à Kein Anspruch à Kein Antrag nötig
    2. Sie sind nicht pflegeversichert à Möglicher Anspruch à Weiter zu Schritt 2
    3. Mein Einkommen/Vermögen reicht nicht für den Eigenanteil à Möglicher Anspruch à Weiter zu Schritt 2
  2. Schritt: Vermögensprüfung
    1. Sie sind alleinstehend, haben maximal 10.000 Euro Vermögen und eventuell eine Immobilie in angemessener Größe, die Sie selbst nutzen à Weiter zu Schritt 3
    2. Sie sind verheiratet und ein Ehepartner ist pflegebedürftig, Sie haben maximal 20.000 Euro Vermögen und eventuell eine Immobilie in angemessener Größe, die Sie selbst nutzen à Weiter zu Schritt 3
    3. Sie haben ein Vermögen von mehr als 10.000 Euro als alleinstehende Person oder 20.000 Euro als Ehepaar à Dann müssen Sie dieses bis zur Vermögensgrenze aufbrauchen à Danach können Sie einen Antrag stellen, weiter zu Schritt 3
  3. Schritt: Einkommensprüfung Kinder
    1. Jedes ihrer Kinder hat ein Jahresbruttoeinkommen von nicht mehr als 100.000 Euro à Antrag sinnvoll, weiter zu Schritt 4
    2. Sie haben ein Kind und dieses hat ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euroà Kein Anspruch à Kein Antrag nötig
    3. Sie haben mehrere Kinder, von denen einige über, andere unter 100.000 Euro brutto im Jahr verdienen à Die einkommensstärkeren Kinder sind unterhaltspflichtig, für die weniger einkommensstarken lohnt es sich einen Antrag zu stellen à weiter zu Schritt 4
  4. Schritt: Prüfung Ihres Pflegegrades
    1. Sie haben einen Pflegegrad 1 à Das Sozialamt zahlt nur die wenigen Leistungen, die von der Pflegeversicherung übernommen werden à Antrag nur sinnvoll, wenn Sie nicht pflegeversichert sind
    2. Sie haben Pflegegrad 2–5 à Das Sozialamt übernimmt den gesamten ungedeckten Pflegebedarf à Stellen Sie einen Antrag!
    3. Sie haben keinen Pflegegrad à Das Sozialamt übernimmt nur die individuell notwendigen Leistungen à Sie müssen Ihre Pflegebedürftigkeit nachweisen

 

Was Sie dabei unbedingt beachten müssen:

  • Den Antrag frühzeitig stellen: Wenden Sie sich sofort ans Sozialamt, wenn eine Finanzierungslücke absehbar ist
  • Keine Rückwirkung: „Hilfe zur Pflege“ wird nicht rückwirkend gezahlt

Zehn-Jahresfrist bei Schenkungen: Wenn Sie in den zurückliegenden zehn Jahren Vermögenswerte etwa an Ihre Kinder verschenkt haben und mit diesen der Schonvermögensbetrag überschritten wäre, können diese Schenkungen zurückverlangt werden

Wie beantrage ich „Hilfe zur Pflege“?

Anträge auf „Hilfe zur Pflege“ können auf zwei Wegen gestellt werden:
1. Bei Ihrem zuständigen Sozialamt
2. Online auf der „Sozialplattform

Bei Ihrem zuständigen Sozialamt erhalten Sie vor Ort die Unterlagen, auch bei der Antragsstellung hilft das Sozialamt in der Regel weiter.

Örtliche Pflegeberatungsstellen, die Sie auch beim Antrag auf „Hilfe bei Pflege“ unterstützen, finden Sie auf der Webseite des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP).

Achtung! Der Antrag sollte unbedingt rechtzeitig gestellt werden: „Hilfe zur Pflege“ wird nicht rückwirkend gezahlt.

Welche Unterlagen benötige ich für die Beantragung von „Hilfe zur Pflege“?

Für „Hilfe zur Pflege“ werden in der Regel folgende Unterlagen[7] benötigt:

 

  • Personalausweis oder Reisepass … um Ihre Identität zu bestätigen
  • Belege über Einkommen oder Rente … um Ihre Einkommenssituation zu dokumentieren
  • gegebenenfalls Belege über Vermögen … um Ihr Vermögen nachzuweisen
  • Bescheid über den Pflegegrad … für den Nachweis der Pflegebedürftigkeit
  • gegebenenfalls Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht … falls Sie sich im Antragsverfahren von einem Bevollmächtigten vertreten lassen
  • Rechnungen von Pflegediensten oder dem Pflegeheim … um die Aufwände für die Pflege zu dokumentieren
  • Nachweise über Ausgaben, zum Beispiel Mietkosten, Bestattungsvorsorge oder besondere Belastungen … zur Berechnung Ihrer Einkommensgrenze

 

Gegebenenfalls können weitere Unterlagen erforderlich sein. Der Umfang richtet sich individuell je nach Einzelfall.

Fazit

Die „Hilfe zur Pflege“ ist eine Sozialleistung, die vor allem in Zeiten steigender Pflegekosten für immer mehr Pflegebedürftige einen Auffangschirm darstellt.

Wer hat Anspruch? Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ haben Personen, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken — sowie Personen, die nicht pflegeversichert sind.

Ab welchem Pflegegrad? Die Leistung kann bereits ab Pflegegrad 1 beantragt werden. Ab Pflegegrad 2 übernimmt das Sozialamt den gesamten ungedeckten Pflegebedarf.

Was bleibt unangetastet? Alleinstehende dürfen ein Schonvermögen von 10.000 Euro behalten, Ehepaare 20.000 Euro. Ein selbst genutztes Eigenheim in angemessener Größe wird ebenfalls nicht angerechnet.

Was ist mit den Kindern? Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 Euro müssen seit Januar 2020 nicht für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen (Angehörigen-Entlastungsgesetz).

Was ist beim Antrag zu beachten? „Hilfe zur Pflege“ wird nicht rückwirkend gezahlt. Der Antrag sollte gestellt werden, sobald eine Finanzierungslücke absehbar ist — beim zuständigen Sozialamt oder online über die Sozialplattform.

Häufig gestellte Fragen zu Hilfe zur Pflege

Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben Personen, die keine Pflegedienstleistungen erhalten, weil sie nicht sozialversicherungspflichtig waren oder wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um für den verbleibenden Eigenanteil aufzukommen.

Das Sozialamt übernimmt bei Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ die Pflegeleistungen im gleichen Umfang wie die Pflegeversicherung. Sie kann bereits ab Pflegegrad 1 beantragt werden.

Wenn Sie nicht pflegeversichert sind oder das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten für ein Pflegeheim zu decken, können Sie beim Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ beantragen. Das Sozialamt übernimmt dann die Kosten, die Sie nicht selbst übernehmen können. Allerdings wird zunächst geprüft, ob und in welcher Höhe Sie oder Ihre Angehörigen diese Kosten tragen können.

Seit dem 1. Januar 2020 müssen Kinder erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen. Es gilt dabei nur das eigene Einkommen des Kindes, das Einkommen des Ehepartners wird nicht hinzugezählt. Liegt ein Geschwisterkind über dieser Einkommensgrenze und eines darunter, kann sich ein Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ lohnen. Gibt es mehrere Kinder, bedeutet das nicht automatisch, dass die offenen Pflegekosten einfach zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Maßgeblich ist immer der Einzelfall.

Leistungen der Sozialhilfe werden grundsätzlich nicht rückwirkend gezahlt. Wichtig ist deshalb eine möglichst frühzeitige Beantragung.

Quellen:

[1] Bundesregierung (2026): Regelsätze der Sozialleistungen bleiben unverändert. Online verfügbar unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/nullrunde-buergergeld-2383676 [abgerufen am 04.05.2026]

[2] sozialgesetzbuch-sgb.de (2026): § 90 SGB XII – Einzusetzendes Vermögen. Online verfügbar unter: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/90.html [abgerufen am 04.05.2026]

[3] sozialgesetzbuch-sgb.de (2026): § 90 SGB XII – Einzusetzendes Vermögen. Online verfügbar unter: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/90.html [abgerufen am 05.05.2026]

[4] Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) (2019): Angehörigen-Entlastungsgesetz – Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe. Online verfügbar unter: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/angehoerigen-entlastungsgesetz.html [abgerufen am 04.05.2026]

[5] sozialgesetzbuch-sgb.de (2026): § 94 SGB XII – Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen. Online verfügbar unter: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/94.html [abgerufen am 05.05.2026]

[6] Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (o. J.): § 1606 BGB – Rangverhältnis der Unterhaltspflichtigen. In: Bürgerliches Gesetzbuch. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1606.html [abgerufen am 19.05.2026]

[7] Bundesministerium für Gesundheit (2026): Hilfe zur Pflege – Wenn man sich Pflege nicht leisten kann. gesund.bund.de. Online verfügbar unter: https://gesund.bund.de/hilfe-zur-pflege#antrag [abgerufen am 04.05.2026]

 

Weitere Quellen:

Betanet (22.04.2026): Hilfe zur Pflege. Online verfügbar unter: https://www.betanet.de/hilfe-zur-pflege.html [abgerufen am 04.05.2026]

Pflege.de (o.D.): Hilfe zur Pflege. Online verfügbar unter: https://www.pflege.de/pflegegesetz-pflegerecht/sgb/xii/hilfe-zur-pflege/ [abgerufen am 04.05.2026]

Die Bundesregierung (01.01.2024): Sozialhilfe und Bürgergeld, Regelsätze 2024 deutlich gestiegen. Online verfügbar unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/archiv-bundesregierung/regelsaetze-erhoehung-2222924 [abgerufen am 04.05.2026]

Verbraucherzentrale (04.08.2025): Sozialhilfe: Wann sich das Sozialamt an Pflegekosten beteiligt. Online verfügbar unter: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/sozialhilfe-wann-sich-das-sozialamt-an-pflegekosten-beteiligt-55159#:~:text=Dieser%20Familienzuschlag%20betr%C3%A4gt%20f%C3%BCr%20den,Prozent%20%C3%BCber%20der%20eigentlichen%20Einkommensgrenze [abgerufen am 04.05.2026]

Verband Wohneigentum (o.D.): Pflegebedürftigkeit und Grundsicherung. Online verfügbar unter: https://www.verband-wohneigentum.de/bv/on218189 [abgerufen am 04.05.2026]

Verbraucherzentrale (20.05.2025): Elternunterhalt: Kinder zahlen erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen. Online verfügbar unter: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892 [abgerufen am 04.05.2026]

Bundesministerium für Gesundheit (o.D.): Fragen und Antworten zur Pflegefinanzierung. Online verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegesichern/faq-pflegefinanzierung#c17275 [abgerufen am 04.05.2026]

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (o.D.): Angehörigen-Entlastungsgesetz. Online verfügbar unter: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/angehoerigen-entlastungsgesetz.html [abgerufen am 04.05.2026]

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o.D.): Sozialgesetzbuch (SGB), Zwölftes Buch (XII), § 94 Abs. 1a. Online verfügbar unter: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/94.html [abgerufen am 04.05.2026]

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o.D.): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1606.html [abgerufen am 04.05.2026]

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o.D.): Sozialgesetzbuch (SGB), Zwölftes Buch (XII), § 90 SGB XII Einzusetzendes Vermögen. Online verfügbar unter: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/90.html [abgerufen am 04.05.2026]

Bundesministerium für Gesundheit (o.D.): Wenn man sich Pflege nicht leisten kann: Hilfe zur Pflege. Online verfügbar unter: https://gesund.bund.de/hilfe-zur-pflege [abgerufen am 04.05.2026]

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Elternunterhalt: Wann müssen Kinder die Pflegekosten ihrer Eltern zahlen? https://www.korian.de/ratgeber-magazin/elternunterhalt-wann-muessen-kinder-fuer-die-pflege-ihrer-eltern-zahlen/ Mon, 01 Jun 2026 09:51:50 +0000 https://www.korian.de/ratgeber-magazin/elternunterhalt-wann-muessen-kinder-fuer-die-pflege-ihrer-eltern-zahlen-2/

Elternunterhalt bezeichnet die gesetzliche Pflicht erwachsener Kinder, für bedürftige Eltern finanziell einzustehen. Wer Pflege benötigt, muss häufig mit hohen Kosten rechnen. Die Pflegeversicherung unterstützt Pflegebedürftige finanziell, doch einen Teil der Pflegekosten müssen sie selbst bezahlen.

Doch was, wenn die finanziellen Mittel einer pflegebedürftigen Person nicht ausreichen, um etwa die Pflegeheimkosten zu begleichen? In diesem Fall kann es sein, dass die erwachsenen Kinder für ihre Eltern finanziell einstehen und den sogenannten Elternunterhalt zahlen müssen. Doch wann und in welchem Umfang sind Kinder verpflichtet, ihre Eltern zu unterstützen? Das erfahren Sie in diesem Artikel.

Leistungen der Pflegeversicherung

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Was ist Elternunterhalt?

Unter Elternunterhalt versteht man die rechtliche Verpflichtung erwachsener Kinder, finanzielle Unterstützung für ihre bedürftigen Eltern zu leisten – sofern diese nicht selbst für ihren Lebensunterhalt und ihre Versorgung aufkommen können. Der häufigste Grund ist, dass Eltern ihre Pflegeheimkosten nicht selbst bezahlen können. In diesem Fall übernimmt das Sozialamt zunächst die Kosten, diese Sozialleistung wird „Hilfe zur Pflege“ genannt. Anschließend fordert das Sozialamt die Zahlungen von unterhaltspflichtigen Kindern zurück.

Wann zahlen Kinder für ihre Eltern?

Kinder zahlen für ihre Eltern ausschließlich dann, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt.

Wer ist unterhaltspflichtig für die Eltern?

Zum Elternunterhalt verpflichtet sind grundsätzlich die erwachsenen Kinder der bedürftigen Eltern. Entscheidend dabei ist jedoch das Einkommen der Kinder.

  • Sie als Kind sind unterhaltspflichtig
    …wenn Sie mehr als 100.000 Euro brutto pro Jahr verdienen. Dann können die Sozialhilfeträger den Eigenanteil an den Pflegekosten der Eltern von Ihnen zurückverlangen.
  • Sie sind nicht unterhaltspflichtig
    …wenn Sie bis zu 100.000 Euro brutto pro Jahr verdienen.Vorhandenes Vermögen wie etwa Immobilien sowie das Einkommen Ihres Partners oder Ihrer Partnerin werden nicht mitgerechnet.

Ausnahmeregelung: Wann wird das Vermögen mitberechnet?

Laut dem seit 2020 geltenden Angehörigen-Entlastungsgesetz[1] wird nur das Einkommen zur Berechnung des Elternunterhalts herangezogen. Das Vermögen bleibt unangetastet. Ausnahme: Verdienen Sie mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr, können aber dennoch den Unterhalt nicht zahlen, kann das Sozialamt verlangen, dass Sie Ihr eigenes Vermögen angreifen. Unangetastet bleibt dabei das sogenannte Schonvermögen, das Sie für Ihren Lebensunterhalt und Ihre Alterssicherung benötigen.

Wer ist vom Elternunterhalt ausgenommen?

Unabhängig von der Einkommensgrenze keinen Unterhalt zahlen müssen

  • Kinder, die noch minderjährig sind
  • Ehepartner:innen der erwachsenen Kinder
  • Enkelkinder und weitere Verwandte
  • Kinder, deren Eltern sich erheblicher Verfehlungen gegen sie schuldig gemacht haben etwa durch Misshandlung, grobe Vernachlässigung, psychische und körperliche Gewalt.

Elternunterhalt

Wer muss Elternunterhalt zahlen, wenn es mehrere Kinder gibt?

Gibt es mehrere Kinder, die über der 100.000-Euro-Grenze liegen, bedeutet das nicht automatisch, dass die offenen Pflegekosten einfach zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Maßgeblich ist immer der Einzelfall.

Geschwister haften grundsätzlich anteilig nach ihren jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (nach § 1606 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch [2]). Ob und in welcher Höhe ein anderes Kind mit höherem Einkommen herangezogen werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden.

Das Sozialamt wird die Haftungsanteile für alle Geschwister berechnen, nachdem alle Geschwister ihr unterhaltsrelevantes Einkommen und Vermögen offengelegt haben. Es müssen dann aber nur die Kinder zahlen, deren Einkünfte oberhalb der 100.000-Euro-Grenze liegen. Rechenbeispiel: Bei zwei Geschwistern könnte theoretisch die Schwester 35 Prozent des Elternunterhalts zahlen – ist aber nicht unterhaltspflichtig (® Brutto-Einkommen weniger als 100.000 Euro). Nur das pflichtige Kind, also der Bruder, muss zahlen, und zwar 65 Prozent des errechneten möglichen Unterhalts.

Wie wird der Elternunterhalt berechnet?

Sofern die Vermutung besteht, dass ein Kind mehr als 100.000 Euro brutto jährlich verdient, wird das Sozialamt um Auskünfte über das Einkommen bitten, um die Höhe des Elternunterhalts zu berechnen.

Die Höhe des Elternunterhalt wird individuell berechnet, und zwar in folgenden Schritten:

  1. Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens: Zuerst wird das monatliche Bruttoeinkommen ermittelt. Dieses umfasst neben Gehalt auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Zinsen, Dividenden und andere Einnahmequellen. Bei Selbstständigen ist das durchschnittliche Einkommen der vergangenen drei bis fünf Jahre entscheidend.
  2. Von diesem Bruttoeinkommen werden verschiedene Abzüge vorgenommen wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Besondere Kosten wie berufsbedingte Aufwendungen, Kosten der Krankheitsvorsorge und krankheitsbedingte Aufwendungen, private Altersvorsorgekosten (bis zu fünf Prozent des Bruttoeinkommens) werden vom Einkommen abgezogen.
  3. Vom Einkommen abgezogen wird der Selbstbehalt, den das unterhaltspflichtige Kind monatlich behalten darf, um seine eigenen Lebenshaltungskosten zu decken. Dieser Selbstbehalt orientiert sich an der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Er wird seit dem 1.1.2026 für volljährige Kinder auf mindestens 2.650 EUR beziffert und für den oder die mit dem Kind zusammenlebenden Ehepartner:in (also das „Schwiegerkind“) auf mindestens 2.120 EUR. Von dem über diesen Selbstbehalt hinausgehenden Einkommen bleiben weitere 70 Prozent anrechnungsfrei[3].
  4. Sonstige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem Ehepartner oder einer Ehepartnerin sowie eigenen Kindern werden zudem vom Einkommen abgezogen. Diese Verpflichtungen haben Vorrang vor dem Elternunterhalt.
  5. Berechnen des Elternunterhalts: Von dem bereinigten und verminderten Nettoeinkommen muss die Hälfte als Unterhalt für die Eltern gezahlt werden, aber nicht mehr als den Eigenanteil an den Pflegeheimkosten.
So berechnet sich der Elternunterhalt schematisch:
Durchschnittliches Einkommen
–         Steuern, Sozialbeiträge
–         Altersvorsorge
–         Selbstbehalt
–         Unterhaltsverpflichtungen
= bereinigtes Nettoeinkommen
50% davon als Elternunterhalt, maximal aber Eigenanteil an Pflegeheimkosten

 

Hilfe bei der Berechnung des Elternunterhalts

Da der Elternunterhalt immer individuell und in einem anspruchsvollen Verfahren berechnet wird, kann es für potenziell unterhaltspflichtige Kinder empfehlenswert sein, sich beraten zu lassen. Unterstützung bei der Berechnung des Elternunterhalts bieten die Verbraucherzentralen an.

Wie hoch ist das Schonvermögen?

Kinder, die über der Grenze von 100.000 Euro jährlichem Bruttoeinkommen liegen, haften für die Eltern mit ihrem Einkommen und gegebenenfalls auch ihrem Vermögen. Bei dem Vermögen werden allerdings großzügige Freibeträge gewährt, das sogenannte Schonvermögen. Die Höhe dieses Schonvermögens ist nicht gesetzlich festgelegt, sie wird immer individuell bestimmt. So sollen unterhaltspflichtige Kinder vor finanzieller Überforderung geschützt werden.

Als Schonvermögen in diesem Sinne gelten eine selbstbewohnte Immobilie und die eigene Altersvorsorge, bei Angestellten wird hier von fünf Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens ausgegangen.

Schonvermögen bei der „Hilfe zur Pflege“

Dieses Schonvermögen ist nicht zu verwechseln mit dem Schonvermögen im Zusammenhang mit der „Hilfe zur Pflege“. Diese Sozialleistung greift, wenn Pflegebedürftige ihre Pflegekosten nicht selbst zahlen können und auch keine unterhaltspflichtigen Kinder da sind. In dem Fall gilt für den pflegebedürftige Menschen und Ehepartner oder -partnerin, dass beide jeweils 10.000 Euro Schonvermögen behalten können. Der Rest ihres Vermögens wird für die Finanzierung der Pflege herangezogen.

Was tue ich als Kind, wenn ich Elternunterhalt zahlen soll?

Wer Post vom Sozialamt erhält, er oder sie solle den Unterhalt für die Eltern übernehmen, sollte darauf unbedingt reagieren. Es empfiehlt sich ein Vorgehen in vier Schritten[4]:

  1. Das Anschreiben genau lesen: Welche Forderungen werden an Sie gestellt, welche Nachweise verlangt?
  2. Informationen sammeln: Ermitteln Sie Ihr tatsächliches Einkommen und stellen Sie sämtliche Ihrer relevanten Ausgabenpositionen zusammen
  3. Mit dem Sozialamt kommunizieren: Setzen Sie sich mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder -bearbeiterin beim Sozialamt in Verbindung

Unterstützung suchen: Lassen Sie sich gegebenenfalls von einer Rechtsberatung oder fachanwaltlich beraten.

Häufig gestellte Fragen zum Elternunterhalt

Kinder sind gesetzlich verpflichtet, für ihre pflegebedürftigen Eltern finanziell einzustehen, wenn ihr eigenes Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Liegt das Einkommen darunter, greift das Angehörigen-Entlastungsgesetz (seit 2020): Das Sozialamt übernimmt die Pflegekosten im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ und kann die Kosten nicht auf die Kinder übertragen. Die 100.000-Euro-Grenze gilt pro Kind und wird individuell geprüft – nicht als Familiengesamteinkommen.

Zum unterhaltsrelevanten Bruttoeinkommen zählen alle Einnahmequellen: Gehalt und Lohn aus unselbstständiger Arbeit, Gewinne aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit (hier wird der Durchschnitt der letzten drei bis fünf Jahre herangezogen), Miet- und Pachteinnahmen, Zinsen, Dividenden und sonstige Kapitalerträge. Das Vermögen des Kindes sowie das Einkommen des Ehepartners oder der Ehepartnerin werden nicht mitgerechnet. Maßgeblich ist allein das eigene Bruttoeinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes.

Nein. Zum Elternunterhalt verpflichtet sind ausschließlich leibliche Kinder und adoptierte Kinder – also Verwandte ersten Grades in gerader Linie. Schwiegereltern gehören nicht dazu. Als Schwiegersohn oder Schwiegertochter sind Sie gesetzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet, unabhängig von Ihrer eigenen Einkommenshöhe.

Das Schonvermögen umfasst den Teil des Vermögens eines unterhaltspflichtigen Kindes, der bei der Berechnung des Elternunterhalts unangetastet bleibt. Dazu zählen typischerweise: selbstgenutztes Wohneigentum in angemessener Größe, ein selbstgenutzter Pkw, die eigene Altersvorsorge (bei Angestellten üblicherweise bis zu 5 % des monatlichen Bruttoeinkommens) sowie ein angemessener Notgroschen für unvorhergesehene Ausgaben. Die genaue Höhe des Schonvermögens ist gesetzlich nicht festgelegt und wird von Gerichten individuell bestimmt. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Beratung bei der Verbraucherzentrale oder einem Fachanwalt für Sozialrecht.

Reicht der Elternunterhalt nicht aus, um die gesamten Pflegeheimkosten des Elternteils zu decken, übernimmt das Sozialamt die verbleibende Differenz im Rahmen der Sozialleistung „Hilfe zur Pflege“ (§ 61 SGB XII). Das Kind zahlt also nur den Anteil, der seinem bereinigten Nettoeinkommen entspricht – maximal jedoch den tatsächlichen Eigenanteil an den Pflegeheimkosten. Eine vollständige finanzielle Überforderung ist gesetzlich ausgeschlossen: Der Selbstbehalt des Kindes (mindestens 2.650 EUR monatlich, Stand 2026) bleibt in jedem Fall erhalten.

Quellen:

[1] Bundesministerium für Arbeit und Soziales (o.D.): Angehörigen-Entlastungsgesetz. Online verfügbar unter: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/angehoerigen-entlastungsgesetz.html [abgerufen am 07.05.2026]

[2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o.D.): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1606.html [abgerufen am 07.05.2026]

[3] Haufe (o.D.): Elternunterhalt / Anteilige Haftung der Geschwister. Online verfügbar unter: https://www.haufe.de/id/beitrag/elternunterhalt-9-anteilige-haftung-der-geschwister-HI10995264.html [abgerufen am 07.05.2026]

[4] Andreas Bongard, Rechtsanwalt (03.04.2025): Elternunterhalt verständlich erklärt. Online verfügbar unter: https://www.rechtsanwalt-bongard.de/rechtstipps/elternunterhalt-verstaendlich-erklaert [abgerufen am 07.05.2026]

Weitere Quellen:

  1. Pflege.de (o.D.): Elternunterhalt: Regelungen & Schonvermögen. Online verfügbar unter: https://www.pflege.de/pflegegesetz-pflegerecht/elternunterhalt [abgerufen am 07.05.2026]
  2. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (o.D.): Angehörigen-Entlastungsgesetz. Online verfügbar unter: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/angehoerigen-entlastungsgesetz.html [abgerufen am 07.05.2026]
  3. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (13.09.2019): FAQ zum Angehörigen-Entlastungsgesetz. Online verfügbar unter: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Politik-fuer-Menschen-mit-Behinderungen/Fragen-und-Antworten-Angehoerigen-Entlastungsgesetz/faq-angehoerigen-entlastungsgesetz.html [abgerufen am 07.05.2026]
  4. Verbraucherzentrale (20.05.2025): Elternunterhalt: Kinder zahlen erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen. Online verfügbar unter: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892 [abgerufen am 07.05.2026]
  5. Verbraucherzentrale (o.D.): Beratung bei den Verbraucherzentralen. Online verfügbar unter: https://www.verbraucherzentrale.de/beratung [abgerufen am 07.05.2026]
  6. Haufe (o.D.): Elternunterhalt / Anteilige Haftung der Geschwister. Online verfügbar unter: https://www.haufe.de/id/beitrag/elternunterhalt-9-anteilige-haftung-der-geschwister-HI10995264.html [abgerufen am 07.05.2026]
  7. Unterhalt.net (07.02.2026): Elternunterhalt – Wann Kinder Unterhalt für Eltern zahlen. Online verfügbar unter: https://www.unterhalt.net/elternunterhalt/#Haeufige_Fragen_zum_Elternunterhalt [abgerufen am 07.05.2026]
  8. Justiz NRW (o.D.): Neue Düsseldorfer Tabelle aus dem Jahr 2026. Online verfügbar unter: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2026/index.php [abgerufen am 07.05.2026]
  9. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o.D.): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1606.html [abgerufen am 07.05.2026]
  10. Andreas Bongard, Rechtsanwalt (03.04.2025): Elternunterhalt verständlich erklärt. Online verfügbar unter: https://www.rechtsanwalt-bongard.de/rechtstipps/elternunterhalt-verstaendlich-erklaert [abgerufen am 07.05.2026]
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Ehegattenvertretungsrecht – Was dürfen Eheleute im Notfall entscheiden? https://www.korian.de/ratgeber-magazin/ehegattenvertretungsrecht/ Mon, 01 Jun 2026 10:13:12 +0000 https://www.korian.de/ratgeber-magazin/ehegattenvertretungsrecht-2/

Das Ehegattenvertretungsrecht erlaubt Eheleuten, sich für einen begrenzten Zeitraum von sechs Monaten in medizinischen Notsituationen gegenseitig zu vertreten.
(Kastentext Ende)

Das Ehegattenvertretungsrecht (§1358 Bürgerliches Gesetzbuch) ermöglicht Eheleuten, sich in medizinischen Notsituationen zu vertreten. Grundsätzlich braucht man für eine rechtliche Vertretung eine Vollmacht. Das Ehegattenvertretungsrecht stellt eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar. Seit 2023 gilt unter Eheleuten für spezifische Anwendungsbereiche und für einen begrenzten Zeitraum das Ehegattenvertretungsrecht, für das keine eigene Vollmacht ausgestellt werden muss.

In diesem Artikel lesen Sie: Was ist das Ehegattenvertretungsrecht? Für wen gilt es? Wie lange gilt das Notvertretungsrecht für Eheleute – und in welchen Bereichen?

Was ist das Ehegattenvertretungsrecht bzw. die Ehegattennotvertretung?

Seit Januar 2023 gibt es das Ehegattenvertretungsrecht, manchmal wird auch von Ehegattennotvertretung gesprochen. In § 1358 BGB, „Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge“[1], ist festgeschrieben, dass Eheleute sich in medizinischen Notsituationen gegenseitig vertreten dürfen.

Ein Beispiel: Wenn eine Person etwa eine medizinische Behandlung wie eine Operation benötigt, aber selbst nicht zustimmen kann (zum Beispiel durch Bewusstlosigkeit oder Krankheit), so darf der Ehepartner oder die Ehepartnerin für sie entscheiden. Ärzte und Ärztinnen sind dann auch nicht an die Schweigepflicht gebunden, sondern dürfen dem Partner oder der Partnerin Auskunft erteilen.

In welchen Bereichen gilt das Ehegattenvertretungsrecht?

Das Ehegattenvertretungsrecht gilt grundsätzlich nur im gesundheitlichen Bereich. Konkret ermöglicht es Eheleuten, sich bei den folgenden Entscheidungen oder Belangen zu vertreten:

  • Entscheidungen über medizinische Untersuchungen, ärztliche Eingriffe und Therapien
  • Verträge über Behandlungen oder auch eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege
  • freiheitsentziehende Maßnahmen im Krankenhaus oder einer Einrichtung (etwa ein Bettgitter oder ruhigstellende Medikamente)
  • Achtung: Eine solche Maßnahme darf grundsätzlich nicht länger als sechs Wochen andauern!
  • Ansprüche geltend machen, die dem Ehegatten oder der Ehegattin aus dem Anlass der Erkrankung zustehen (beispielsweise Ansprüche bei einem Unfall)

Gut vorgesorgt: Die Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist das wichtigste Dokument, um Vorsorge zu treffen. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine andere Person bevollmächtigen, in Ihrem Namen und für Sie Entscheidungen zu treffen. Das kann etwa notwendig sein, wenn Sie aufgrund einer Krankheit, eines Unfalls oder anderer Umstände nicht mehr in der Lage sind, selbstständig Entscheidungen zu treffen.

Mit einer Vorsorgevollmacht erhält die bevollmächtigte Person weitreichende Befugnisse, etwa über finanzielle, medizinische und persönliche Angelegenheiten. Es ist aber auch eine Beschränkung auf einzelne Bereiche möglich.

Ein Formular, mit dem eine Vorsorgevollmacht ausgefertigt werden kann, stellt zum Beispiel das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereit. Die ausgefüllte Vorsorgevollmacht sollte an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Um ganz sicher zu gehen, kann man sie auch gegen eine Gebühr im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegen lassen.

Wie unterscheiden sich Ehegattenvertretungsrecht und Vorsorgevollmacht?

  Ehegattenvertretungsrecht Vorsorgevollmacht
Mögliche Bevollmächtigte Nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner:innen Jede volljährige Person
Gültigkeitsbereich Nur medizinischer Bereich Alle Bereiche
Gültigkeitsdauer Sechs Monate Unbegrenzt

Achtung: Das Ehegattenvertretungsrecht gilt nur für sechs Monate und im medizinischen Bereich. Es ersetzt keine Vorsorgevollmacht.

Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Wann reicht das Ehegattenvertretungsrecht – und wann brauche ich eine Vorsorgevollmacht?

Das Ehegattenvertretungsrecht reicht, wenn …

Situation Erläuterung
… ein medizinischer Notfall eintritt Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin kann sofort und ohne Vollmacht über ärztliche Eingriffe und Behandlungen entscheiden.
… die Situation vorübergehend ist Das Recht gilt für bis zu sechs Monate – ausreichend für akute Krankenhausaufenthalte oder kurzfristige Behandlungen.
… nur gesundheitliche Entscheidungen anfallen Für Entscheidungen zu Untersuchungen, Therapien, Reha- und Pflegemaßnahmen ist das Ehegattenvertretungsrecht ausreichend.
… keine Vorsorgevollmacht vorhanden ist Das Ehegattenvertretungsrecht greift automatisch – ohne Behördengänge oder Formulare.

Eine Vorsorgevollmacht ist notwendig, wenn …

Situation Erläuterung
… die Beeinträchtigung länger als sechs Monate dauert Das Ehegattenvertretungsrecht erlischt nach sechs Monaten automatisch. Ohne Vorsorgevollmacht muss das Betreuungsgericht eine Betreuungsperson bestimmen.
… finanzielle Entscheidungen anfallen Konten verwalten, Rechnungen bezahlen, Mietverträge kündigen – all das ist vom Ehegattenvertretungsrecht ausgeschlossen und erfordert eine Vollmacht.
… Entscheidungen zu Wohnen oder Vermögen nötig sind Immobilien, Erbschaftsangelegenheiten oder der Abschluss längerfristiger Verträge sind nur mit Vorsorgevollmacht möglich.
… Sie nicht verheiratet sind Unverheiratete Paare, Geschwister oder Kinder haben kein gesetzliches Notvertretungsrecht – eine Vorsorgevollmacht ist zwingend erforderlich.
… Sie getrennt leben Das Ehegattenvertretungsrecht gilt nicht für getrenntlebende Eheleute – auch ohne formale Scheidung.
… Sie selbst bestimmen möchten, wer Sie vertritt Das Ehegattenvertretungsrecht legt automatisch den Ehepartner oder die Ehepartnerin fest. Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht es, jede beliebige volljährige Vertrauensperson zu bevollmächtigen.
… Sie Ihren Willen zu medizinischen Maßnahmen festhalten möchten Eine Vorsorgevollmacht kann mit einer Patientenverfügung kombiniert werden, in der Sie konkrete Behandlungswünsche und -grenzen festlegen.

Für wen gilt das Ehegattenvertretungsrecht?

Das Ehegattenvertretungsrecht gilt für alle Ehepaare und Lebenspartner:innen in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Es besteht unabhängig davon, wie lange sie verheiratet sind.

Es gibt allerdings Ausnahmen. Das Ehegattenvertretungsrecht gilt nicht, wenn:

  • die Eheleute getrennt leben
  • eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung vorliegt, denn diese haben immer Vorrang vor dem Ehegattenvertretungsrecht
  • sich bereits eine rechtliche Betreuungsperson um medizinische Angelegenheiten kümmert
  • dem Arzt oder der Ärztin bekannt ist, dass die handlungsunfähige Person nicht von dem Partner oder der Partnerin vertreten werden möchte

Wie lange dürfen Eheleute das Ehegattenvertretungsrecht ausüben?

Die Notvertretung für Ehepartner:innen ist auf sechs Monate begrenzt. Die Frist beginnt, sobald ein Arzt oder eine Ärztin eine Bescheinigung ausgestellt hat, dass die Person nicht mehr handlungsfähig ist. Wenn dieser Fall eingetreten ist, sind Arzt oder Ärztin dazu verpflichtet, diese Bestätigung auszustellen. Für diese Bestätigung und eine Anerkennung des individuellen Ehegattenvertretungsrechts stehen online Formulare bereit etwa von der Bundesnotarkammer oder der Bundesärztekammer.

Ist nach dem Ablauf von sechs Monaten weiterhin eine rechtliche Betreuung notwendig, wird vom Betreuungsgericht eine Betreuungsperson bestimmt. Der vertretende Ehepartner oder die -partnerin kann beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen auf die sogenannte Betreuerbestellung.

Auf einen Blick: Ehegattenvertretungsrecht

Das Ehegattenvertretungsrecht ist eine gesetzliche Absicherung für den akuten medizinischen Notfall – zeitlich begrenzt auf sechs Monate und inhaltlich auf den gesundheitlichen Bereich beschränkt. Es ersetzt keine Vorsorgevollmacht. Wer sicherstellen möchte, dass der eigene Wille in allen Lebensbereichen und ohne zeitliche Begrenzung gilt, sollte zusätzlich eine Vorsorgevollmacht erstellen. Ein kostenloses Formular stellt das Bundesministerium der Justiz bereit; die Vollmacht kann zudem im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.

Häufige Fragen zum Ehegattenvertretungsrecht

Das Ehegattenvertretungsrecht (§ 1358 BGB) ermöglicht es Eheleuten und eingetragenen Lebenspartner:innen, sich in medizinischen Notsituationen gegenseitig zu vertreten – ohne dass dafür eine Vollmacht ausgestellt werden muss. Es greift automatisch, sobald ein Arzt oder eine Ärztin schriftlich bestätigt, dass eine Person nicht mehr handlungsfähig ist. Das Recht gilt seit Januar 2023 und ist auf sechs Monate begrenzt. Es ersetzt keine Vorsorgevollmacht und gilt ausschließlich im gesundheitlichen Bereich.

Das Ehegattenvertretungsrecht umfasst ausschließlich Entscheidungen im medizinischen Bereich: Eheleute dürfen über ärztliche Untersuchungen, Eingriffe und Therapien entscheiden sowie Verträge über Behandlungen, Reha- oder Pflegemaßnahmen abschließen. Auch freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter oder ruhigstellende Medikamente können vorübergehend genehmigt werden. Zudem ist die ärztliche Schweigepflicht in diesem Zeitraum aufgehoben: Ärztinnen und Ärzte dürfen dem vertretenden Ehepartner oder der Ehepartnerin Auskunft über den Gesundheitszustand erteilen. Finanzielle Entscheidungen, Mietverträge oder Vermögensverwaltung sind vom Ehegattenvertretungsrecht ausdrücklich ausgeschlossen.

Das Ehegattenvertretungsrecht greift in vier Fällen nicht: erstens, wenn die Eheleute zum Zeitpunkt des Notfalls getrennt leben; zweitens, wenn eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung vorliegt – diese haben immer Vorrang vor dem gesetzlichen Vertretungsrecht; drittens, wenn bereits eine rechtliche Betreuungsperson für gesundheitliche Angelegenheiten bestellt ist; und viertens, wenn dem behandelnden Arzt oder der Ärztin bekannt ist, dass die handlungsunfähige Person eine Vertretung durch den Ehepartner oder die Ehepartnerin ausdrücklich abgelehnt hat. Wer sichergehen möchte, dass der eigene Wille im Notfall gilt, sollte daher zusätzlich eine Vorsorgevollmacht erstellen.

Die Ehegattenvertretung ist gesetzlich auf sechs Monate begrenzt (§ 1358 BGB). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem ein Arzt oder eine Ärztin schriftlich bestätigt, dass die betroffene Person nicht mehr handlungsfähig ist – diese Bescheinigung sind Ärztinnen und Ärzte in diesem Fall verpflichtet auszustellen. Ist nach Ablauf der sechs Monate weiterhin eine rechtliche Vertretung notwendig, wird vom zuständigen Betreuungsgericht eine Betreuungsperson bestimmt. Der vertretende Ehepartner oder die Ehepartnerin kann beim Gericht einen Antrag auf Betreuerbestellung stellen, um die Vertretung dauerhaft zu übernehmen. Um eine solche Lücke von vornherein zu vermeiden, empfiehlt sich die Erstellung einer Vorsorgevollmacht, die zeitlich unbegrenzt und in allen Lebensbereichen gilt.

Quellen:

[1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o.D.): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1358 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1358.html [abgerufen am 20.05.2026]

 

Weitere Quellen:

Verbraucherzentrale (21.01.2026): Das Notvertretungsrecht für Ehegatten: Was ist das? Online verfügbar unter: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/aerzte-und-kliniken/das-notvertretungsrecht-fuer-ehegatten-was-ist-das-102664 [abgerufen am 20.05.2026]

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o.D.): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1358 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1358.html [abgerufen am 20.05.2026]

Pflege.de (o.D.): Ehegattennotvertretungsrecht (1358 BGB). Online verfügbar unter: https://www.pflege.de/pflegegesetz-pflegerecht/vollmachten-verfuegungen/notvertretungsrecht/ [abgerufen am 20.05.2026]

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o.D.): Wann dürfen Ehepartnerinnen und Ehepartner Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten treffen? Online verfügbar unter: https://www.bmjv.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/ehegattennotvertretung/ehegattennotvertretung_node.html  [abgerufen am 20.05.2026]

Bundesärztekammer (o.D.): Muster-Formulare. Online verfügbar unter: https://www.bundesaerztekammer.de/service/muster-formulare [abgerufen am 28.05.2026]

Bundesnotarkammer (o.D.): Bestätigung des Ehegattennotvertretungsrechts nach § 1358 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Online verfügbar unter: https://www.vorsorgeregister.de/fileadmin/user_upload_zvr/Dokumente/Datenformulare_ZVR/Formular_Bestaetigung_Ehegattennotvertretungsrecht.pdf  [abgerufen am 28.05.2026]

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (10.06.2022): Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung. Online verfügbar unter: https://www.bmjv.de/DE/service/formulare/form_vorsorgevollmacht/form_vorsorgevollmacht_node.html  [abgerufen am 28.05.2026]

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Pflegekompetenzgesetz: Das steckt dahinter https://www.korian.de/ratgeber-magazin/pflegekompetenzgesetz-das-steckt-dahinter/ Mon, 27 Oct 2025 15:46:12 +0000 https://www.korian.de/?post_type=guide_magazine&p=65617

Das neue Pflegekompetenzgesetz soll die Rolle von Pflegefachkräften in Deutschland stärken. Angesichts des wachsenden Pflegebedarfs und des Fachkräftemangels sollen Pflegende künftig mehr Verantwortung übernehmen und eigenständiger arbeiten können. Das Vorhaben im Check.

Die Herausforderung ist groß: Ende 2023 gab es in Deutschland rund 5,6 Millionen pflegebedürftige Menschen. Aufgrund des demografischen Wandels wird diese Zahl in den nächsten Jahrzehnten noch deutlich ansteigen. Daher werden hierzulande, so die Prognosen, bis 2049 voraussichtlich mindestens 280.000 zusätzliche Pflegekräfte benötigt. Umso dringender ist daher der Reformbedarf in der Pflege. Das neue Pflegekompetenzgesetz soll dazu beitragen, die Versorgung langfristig zu sichern.

Was beinhaltet das Gesetz?

Wie der Name schon sagt: Mit dem Gesetz sollen die Kompetenzen der Pflegerinnen und Pfleger gestärkt werden. Künftig sollen Pflegekräfte erweiterte heilkundliche Befugnisse erhalten und beispielsweise eigenverantwortlich Wundversorgungen durchführen, Hilfsmittel verordnen und häusliche Krankenpflege organisieren dürfen – Aufgaben, die bislang Ärztinnen und Ärzten vorbehalten waren.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Entbürokratisierung: Dokumentationspflichten und Verwaltungsaufwand sollen reduziert werden, damit Pflegekräfte mehr Zeit für die eigentliche Versorgung haben. Darüber hinaus erhalten regionale Kommunen eine stärkere Rolle, etwa bei der Koordination von Versorgungsangeboten und der Unterstützung pflegender Angehöriger.

Was sind die Ziele des Gesetzes?

Das Pflegekompetenzgesetz, das noch von der Ampel-Koalition im Dezember 2024 verabschiedet wurde, verfolgt mehrere übergeordnete Ziele:

  • Die Versorgungsqualität für Patientinnen und Patienten erhöhen
  • Pflegeberufe attraktiver machen
  • Zur Effizienzsteigerung des Gesundheitssystems beitragen
  • Eigenverantwortung der Pflegenden stärken
  • Innovationen fördern
  • Pflege flexibler machen

Welche Auswirkungen hat das Gesetz auf pflegende Angehörige?

Für pflegende Angehörige könnte das Gesetz positive Veränderungen bringen. Durch die erweiterten Kompetenzen der Pflegefachkräfte können sie bei der Versorgung entlastet werden, etwa bei der Organisation von Hilfsmitteln oder der medizinischen Betreuung zu Hause. Die stärkere Einbindung der Kommunen bietet zusätzliche Unterstützungsangebote und Beratung vor Ort. Darüber hinaus sollen pflegende Angehörige durch digitale Pflegeanwendungen unterstützt und entlastet werden.

Was wird am Pflegekompetenzgesetz kritisiert?

Das Pflegekompetenzgesetz ist nicht unumstritten. Unter der Ärzteschaft gibt es Befürchtungen, dass die Qualität der Versorgung leiden könnte, wenn Aufgaben ohne ärztliche Kontrolle übernommen werden. Sozialverbände wiederum wünschen sich noch mehr Autonomie für die die Pflegefachkräfte. Kontrovers diskutiert wird auch die Frage der Haftung und der Sicherheit für Patienten und Patientinnen. Andere Akteure warnen davor, dass das Gesetz zu einer zusätzlichen Belastung der Pflegekräfte durch weitere Aufgaben führen könnte.

Zudem gibt es Zweifel, ob die Entbürokratisierung tatsächlich gelingt und die neuen Aufgaben nicht zu weiterem Verwaltungsaufwand führen. Die stärkere Rolle der Kommunen wird unterschiedlich bewertet: Während einige Regionen von zusätzlichen Angeboten profitieren könnten, drohen andernorts Versorgungslücken.

Position zum Pflegekompetenzgesetz

Unter Positionspapier zum Pflegekompetenzgesetz lesen Sie die Position von Korian Deutschland zum Pflegekompetenzgesetz.

Unter Unsere Positionen finden Sie weitere Positionen von Korian zu verschiedenen Themen in der Pflege.

Pflegekompetenzgesetz – zusammengefasst

Das Pflegekompetenzgesetz soll die Pflege in Deutschland zukunftsfähig machen und die Attraktivität des Berufsfeldes erhöhen. Inwiefern das gelingt, hängt nicht zuletzt von der praktischen Umsetzung und der Unterstützung aller Beteiligten ab. Ziehen alle an einem Strang, kann das Vorhaben ein wichtiger Baustein sein, um dem Pflegenotstand zu begegnen.

FAQs zum Pflegekompetenzgesetz

Das Pflegekompetenzgesetz stärkt die Rolle von Pflegefachkräften in Deutschland und gibt ihnen mehr Eigenverantwortung. Ziel ist, die Pflege zukunftsfähig zu machen und den Fachkräftemangel abzumildern. Es erweitert die Befugnisse der Pflegekräfte im pflegerischen Alltag.

Pflegefachkräfte dürfen unter anderem Wundversorgungen durchführen, Hilfsmittel verordnen und häusliche Krankenpflege organisieren. Diese Aufgaben waren bislang Ärztinnen und Ärzten vorbehalten. Dadurch können Pflegekräfte entlastet und die Versorgung effizienter gestaltet werden.

Das Gesetz will die Versorgungsqualität erhöhen, Pflegeberufe attraktiver machen und die Eigenverantwortung der Pflegenden stärken. Außerdem sollen Innovationen gefördert und die Pflege flexibler gestaltet werden. Es trägt auch zur Effizienzsteigerung im Gesundheitssystem bei.

Pflegende Angehörige werden entlastet, da Pflegefachkräfte mehr Aufgaben übernehmen können. Kommunen sollen stärker unterstützen, digitale Pflegeanwendungen erleichtern die Organisation, und vor Ort gibt es mehr Beratungsangebote. Dadurch wird die häusliche Versorgung besser organisiert.

Kritiker befürchten, dass die Qualität der Versorgung leiden könnte, wenn Aufgaben ohne ärztliche Kontrolle übernommen werden. Auch Haftungsfragen und die Belastung der Pflegekräfte sind umstritten. Zudem wird diskutiert, ob Entbürokratisierung und neue Aufgaben tatsächlich wie geplant umgesetzt werden können.

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Patientenverfügung https://www.korian.de/ratgeber-magazin/patientenverfuegung/ Fri, 26 Jan 2024 11:09:17 +0000 https://www.korian.de/?post_type=guide_magazine&p=53149

Man muss nicht erst alt oder krank sein, um vorzusorgen: Mit einer Patientenverfügung können Sie eindeutig festhalten, wie Sie im Notfall behandelt werden möchten, wenn Sie sich nicht mehr selbst äußern können. Das entlastet auch Angehörige, die diese Entscheidungen ansonsten für Sie treffen müssten. Erfahren Sie hier, wo Sie eine Patientenverfügung bekommen und worauf Sie beim Formulieren achten müssen.

Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist eine Absicherung für den Ernstfall: Damit können Sie im Voraus festlegen, wie Sie behandelt werden möchten, falls Sie plötzlich durch Krankheit oder Unfall in eine medizinische Notsituation kommen, in der Sie nicht mehr selbst entscheiden können.

Soll nach einem schweren Unfall künstlich beatmet werden? Wie lange sollen Maßnahmen zur künstlichen Ernährung zum Einsatz kommen? Wann sollen die Maschinen „abgeschaltet“ werden? Jeder Mensch hat andere Vorstellungen, Hoffnungen und Ängste – manche wünschen sich, dass alle medizinischen Mittel genutzt werden, um ihr Leben zu retten. Andere haben Angst, dass man sie im Zweifelsfall nicht sterben lässt. Die Patientenverfügung soll sicherstellen, dass der Wille des Patienten oder der Patientin umgesetzt wird, auch wenn er oder sie sich nicht mehr äußern kann. So werden auch Angehörige entlastet, die diese Entscheidungen ansonsten für Sie treffen müssten.

In der Patientenverfügung halten Sie schriftlich fest, dass in einer bestimmten Situation bestimmte medizinische Maßnahmen zum Einsatz kommen sollen – oder auch auf diese verzichtet wird.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, §1827, Absatz 1) definiert die Patientenverfügung so:

  • Sie muss schriftlich festgelegt werden.
  • Die Person muss einwilligungsfähig und volljährig sein.
  • Die Verfügung wird getroffen für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit der Person.
  • Die Verfügung gibt Auskunft, ob die Person für bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.

Eine Patientenverfügung kann immer wieder an die Lebensumstände angepasst werden. Kommt es zum Fall der Fälle, wird von einer Vertretungs- oder Betreuungsperson geprüft, ob eine vorhandene Patientenverfügung noch auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.

Die Patientenverfügung richtet sich vor allem an die behandelnden Ärztinnen und Ärzte – denn diese brauchen eine Einverständniserklärung für alle möglichen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen.

Wo bekomme ich eine Patientenverfügung?

Am besten halten Sie eine Patientenverfügung schriftlich fest. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Sie können das Dokument selbst erstellen und dazu eine Vorlage verwenden, die etwa das Bundesministerium der Justiz zur Verfügung stellt. In der der Broschüre „Patientenverfügung“ (ab Seite 22) finden Sie Textbausteine, die Sie individuell anpassen und zusammenstellen können.

Alternativ können Sie auch online ein Formular für die Patientenverfügung ausfüllen. Die Verbraucherzentralen haben in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Justiz ein Online-Tool „Patientenverfügung“ erstellt. Hier können Sie Schritt für Schritt an der Vorlage arbeiten, und individuell die passenden Situationen und Textbausteine zusammenstellen. Erklärtexte helfen Ihnen dabei. Anschließend drucken Sie das Formular aus und unterschreiben es.

Gut zu wissen: Niemand ist für immer an seine Patientenverfügung gebunden. Sie können sie widerrufen oder ergänzen. Es ist sinnvoll, sich in regelmäßigen Abständen zu fragen (z. B. jährlich), ob das Dokument noch aktuell ist oder etwas aktualisiert werden sollte.

Was sollte ich bei einer Patientenverfügung bedenken?

Eine schwere Krankheit, ein Unfall oder gar der eigene Tod – alles Themen, mit denen man sich nicht so einfach auseinandersetzen kann oder möchte. Wer selbstbestimmt leben will, muss aber gerade das tun: Denn so stellt man sicher, dass auch Entscheidungen im Ernstfall nach dem eigenen Willen und den eigenen Vorstellungen getroffen werden. Man gibt diese (mitunter schweren) Entscheidungen nicht an den oder die Partner:in oder Angehörige ab.

Es kann sein, dass bestimmte Behandlungen Ihr Leben verlängern oder retten können – Sie aber dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen sind. Ob man sich für das Leben oder gegen die Abhängigkeit – und damit auch gegen ein Weiterleben – entscheidet, ist individuell ganz verschieden. Solche Fragen müssen Sie im Rahmen der Patientenverfügung einmal für sich selbst beantworten.

Beim Formulieren sollten Sie möglichst präzise sein. Das gilt sowohl für die möglichen Situationen als auch für die jeweiligen medizinischen Maßnahmen. Keine Sorge – Sie müssen diese nicht selbst beschreiben. Vom Bundesministerium der Justiz gibt es beispielsweise vorformulierte Textbausteine.
Wenn Sie unsicher sind, was die einzelnen Situationen und auch das Ablehnen oder Zulassen gewisser Behandlungen konkret für Sie, Ihr Leben und Ihre Gesundheit bedeutet, sollten Sie sich beraten lassen, beispielsweise von Hausarzt oder Hausärztin, denVerbraucherzentralen oder städtischen Beratungsstellen.

Wichtig: Setzen Sie sich nicht unter Druck. Nehmen Sie sich Zeit. Am Ende Ihrer persönlichen Überlegungen kann auch rauskommen, dass Sie keine Patientenverfügung oder eine andere Art der Vorsorge aufsetzen möchten.

Was regelt die Patientenverfügung nicht?

Die Patientenverfügung regelt nur, welche medizinischen Behandlungen und Untersuchungen durchgeführt werden dürfen, wenn der Patient oder die Patientin in der Situation selbst nicht mehr entscheiden kann.

Sie regelt nicht …
– … den Nachlass. Dafür ist ein Testament nötig.
– … wer die Vertretung oder Betreuung der Person übernimmt. Dafür sind eine Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung nötig.

In der Patientenverfügung können nur legale Maßnahmen festgelegt werden. Aktive Sterbehilfe ist beispielsweise ausgeschlossen.

Muss die Patientenverfügung beachtet werden?

Was Sie in einer Patientenverfügung festhalten, ist verbindlich. Ärztinnen und Ärzte müssen sich an die Regelungen in dem Dokument halten, wenn daraus Ihr Wille für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Deshalb ist es umso wichtiger, dass die Patientenverfügung so konkret wie möglich formuliert wird.

Wenn Sie eine bevollmächtigte Vertreterin oder einen rechtlichen Betreuer haben, muss diese Person die Patientenverfügung prüfen, Ihren Behandlungswillen feststellen und dafür sorgen, dass Ihre Wünsche umgesetzt werden.

Was passiert, wenn keine Patientenverfügung vorliegt?

Wenn Sie keine Patientenverfügung haben, müssen andere Menschen für Sie entscheiden. Das sind Vertreter:innen, also zum Beispiel ein:e Betreuer:in oder Bevollmächtigt:er. Der oder die Vertreter:in bespricht mit Arzt oder Ärztin die anstehende Behandlung und entscheidet dann nach Ihrem mutmaßlichen Willen. Man überlegt also auf Grundlage Ihrer Überzeugungen und Wertvorstellungen oder dessen, was Sie vielleicht in der Vergangenheit gesagt oder besprochen haben, welche Behandlung Sie sich vermutlich wünschen würden.

Der oder die Vertreter:in darf in dem Fall keine eigenen Motive oder Wünsche an erste Stelle setzen (z. B. „ich möchte meine Mutter so lange es geht am Leben erhalten“), sondern sollte immer versuchen, sich in Sie hineinzuversetzen und zu überlegen, was Sie sich am Ehesten wünschen würden.
Ist die Entscheidung besonders folgenschwer und können sich Vertreter:in und Arzt oder Ärztin nicht einigen, muss der oder die Vertreter:in die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.

Wichtig: Solche Entscheidungen zu treffen, kann emotional sehr belastend sein für ein:e Vertreterin (z. B. Partner oder Kind) – in einer Situation, die ohnehin schon aufwühlend ist. Eine Patientenverfügung stellt also nicht nur sicher, dass Ihre Wünsche klar kommuniziert sind, sie kann auch Druck von den Schultern Ihrer Angehörigen nehmen.

Welche Form sollte die Patientenverfügung haben

Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben werden. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht nötig. Die Beglaubigung beim Notar oder der Notarin kostet etwa 60 Euro – von öffentlichen Stellen (z. B. Gerichte, Stadtverwaltung) bekommen Sie die Beglaubigung Ihrer Unterschrift deutlich günstiger.

Wie formuliere ich eine Patientenverfügung?

Am Anfang der Patientenverfügung steht eine Eingangsformel, in der Sie Angaben über Ihre Person (Name, Geburtsdatum, Adresse) machen und erklären, dass die Patientenverfügung gilt, wenn Sie selbst Ihren Willen nicht mehr äußern können.

Als nächstes folgen exemplarische Situationen, in denen das Dokument wirksam werden kann, und medizinische Maßnahmen, die Sie wünschen oder ablehnen.

Damit Ärzt:innen die Patientenverfügung ausführen können, sollten die Formulierungen in diesem Teil möglichst präzise sein. Pauschale Aussagen wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ reichen laut Bundesgerichtshof nicht aus. Stattdessen sollte man immer Bezug nehmen auf eine konkret beschriebene Behandlungssituation und die gewünschten medizinischen Maßnahmen ebenso möglichst konkret beschreiben. Ein Beispiel:

Wenn…
(Situation) … ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde, …
… wünsche ich, …
(medizinische Maßnahmen) … dass eine künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr begonnen oder weitergeführt wird, wenn damit mein Leben verlängert werden kann.
ODER:
… dass keine künstliche Beatmung durchgeführt bzw. eine schon eingeleitete Beatmung eingestellt wird, unter der Voraussetzung, dass ich Medikamente zur Linderung der Luftnot erhalte. Die Möglichkeit einer Bewusstseinsdämpfung oder einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Medikamente nehme ich in Kauf.

Das Bundesministerium der Justiz hat viele solcher Textbausteine zusammengetragen, mit denen man die eigenen Wünsche zu lebenserhaltenden Maßnahmen, künstlicher Beatmung, Schmerz- und Symptombehandlung, Wiederbelebung oder anderen medizinischen Maßnahmen festhalten kann.
Es kann außerdem helfen, noch ein paar Zeilen hinzuzufügen, in denen Sie die eigene Situation oder Wertevorstellungen (z. B. moralisch, religiös) beschreiben.

Sie können außerdem Angaben dazu ergänzen, ob Sie weitere Vorsorgeverfügungen (z. B. Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung) oder einen Organspendeausweis haben, ob Sie bei der Erstellung der Patientenverfügung beraten wurden und ob es Aktualisierungen gibt.

Wie bekommt mein Arzt meine Patientenverfügung?

Damit der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin die Patientenverfügung auch wirklich bekommt, können Sie selbst aktiv werden:

  • Eine Patientenverfügung sollte so aufbewahrt werden, dass man sie leicht finden kann. Sie könnten z. B. in Ihrem Geldbeutel einen Zettel aufbewahren, auf dem steht, wo das Dokument abliegt. Auch Vertrauenspersonen sollten Bescheid wissen.
  • Weisen Sie auf die Patientenverfügung hin, wenn Sie in ein Krankenhaus oder Pflegeheim kommen.
  • Sie können einen Hinweis auf die Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren (zusammen mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung).
  • Sie können den Eintrag auch selbst online vornehmen, unter vorsorgeregister.de – das ist in der Regel schneller und günstiger.
  • Ein Hinweis auf die Patientenverfügung und den Aufbewahrungsort kann auch auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden.

Häufig gestellte Fragen zur Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können Sie eindeutig festhalten, wie Sie im Notfall behandelt werden möchten, wenn Sie sich nicht mehr selbst äußern können. Das kann nach einem schweren Unfall oder bei schwerer Krankheit sein. In dem Dokument können Sie festhalten, welche z. B. lebenserhaltenden Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen. Ärzt:innen müssen Ihre Wünsche – sofern sie präzise und eindeutig formuliert sind – umsetzen.

Eine Patientenverfügung können Sie selbst schriftlich verfassen. Textbausteine und Formulierungshilfen sowie einen Vordruck gibt es etwa beim Bundesministerium der Justiz. Die Verbraucherzentrale bietet ein Online-Tool, mit der Sie die Patientenverfügung erstellen können. Wichtig: Das Formular am Ende ausdrucken und unterschreiben!

Die beste Patientenverfügung ist die, die am genausten Ihre Wünsche beinhaltet. Nehmen Sie sich also genügend Zeit und lassen Sie sich am besten beraten – zum Beispiel bei Hausarzt- oder ärztin, den Verbraucherzentralen oder städtischen Beratungsstellen.

Die Beglaubigung der Patientenverfügung beim Notar kostet etwa 60 Euro – von öffentlichen Stellen (z. B. Gerichte, Stadtverwaltung) bekommen Sie die Beglaubigung Ihrer Unterschrift deutlich günstiger. Sie brauchen keine Beglaubigung, damit die Patientenverfügung gültig ist.

Damit eine Patientenverfügung gültig ist, müssen Sie volljährig sein und das Dokument eigenhändig unterschreiben. Die Unterschrift muss nicht notariell beglaubigt werden.

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Vorsorgevollmacht https://www.korian.de/ratgeber-magazin/vorsorgevollmacht/ Fri, 26 Jan 2024 17:54:10 +0000 https://www.korian.de/?post_type=guide_magazine&p=53154

Pflegebedürftige Personen können häufig nicht mehr selbst Entscheidungen treffen, zum Beispiel bei einer Demenz. Sie sind dafür auf andere Personen angewiesen. Was viele nicht wissen: Weder Ehepartner noch Kinder bekommen automatisch ein Entscheidungsrecht. Eine Ausnahme stellt hier das sogenannte Ehegattennotenvertretungsrecht für Eheleute dar, die sich in medizinischen Themen für maximal sechs Monate vertreten können.
Besser ist: Sie regeln Ihre Angelegenheiten mit entsprechenden Vollmachten vorab selbst. Das wichtigste Dokument, um eine Vorsorge zu treffen, ist die Vorsorgevollmacht.

In diesem Artikel erfahren Sie: Was ist eine Vorsorgevollmacht? Wie erstellt man eine Vorsorgevollmacht, damit sie rechtlich gültig ist? Was sollte man beim Erstellen beachten? Für wen ist eine Vorsorgevollmacht sinnvoll? Was unterscheidet eine Vorsorgevollmacht von einer Patientenverfügung und Betreuungsverfügung?

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine andere Person damit bevollmächtigen, in Ihrem Namen und für Sie Entscheidungen zu treffen. Das kann etwa notwendig sein, wenn Sie aufgrund von einer Krankheit, einem Unfall oder anderen Umständen nicht mehr in der Lage sind, selbstständig Entscheidungen zu treffen.

Eine Vorsorgevollmacht bezieht sich in der Regel auf rechtliche, finanzielle, medizinische und persönliche Angelegenheiten. Beispiele: Verwalten von Bankgeschäften, Kündigung von Verträgen, Einwilligung in Operationen, Wahl eines Pflegeheims.
Man kann eine Generalvollmacht erstellen, die alle diese Bereiche abdeckt. Sie können sich aber auch für verschiedene Vollmachten entscheiden, die nur für einzelne Bereiche gelten. Diese können dann verschiedenen Personen erteilt werden, statt nur einer

Vorsorgevollmacht vs. Betreuungsverfügung: Was ist der Unterschied?

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung werden häufig miteinander verwechselt. Beides sind rechtliche Dokumente, die dazu dienen, die Interessen und Wünsche einer Person in Situationen der Geschäftsunfähigkeit oder rechtlichen Handlungsunfähigkeit zu schützen.

Mit der Vorsorgevollmacht können Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen einsetzen und auch festlegen, welche Angelegenheiten die Person oder die Personen regeln sollen. Sie selbst behalten dabei weitgehend Kontrolle über Entscheidungen, die in Ihrem Namen getroffen werden.

Bei der Betreuungsverfügung hingegen wird ein rechtlicher Betreuer oder eine Betreuerin festgelegt. Falls Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr regeln können, wird in einem Gerichtsverfahren eine Person bestimmt, die einen Betreuer bestellt. Sie können in der Verfügung festlegen, wer als rechtlicher Betreuer oder Betreuerin bestellt werden soll, und über welche Bereiche diese Person entscheiden können soll.

Für wen ist eine Vorsorgevollmacht sinnvoll?

Kurz gesagt: für (fast) jeden. Viele Menschen beginnen erst im Alter oder bei Krankheit sich Gedanken über Vertretungsfragen zu machen und eine Vollmacht zu erstellen. Aber idealerweise sollte jede Person über 18 Jahre eine Vorsorgevollmacht besitzen. Denn Krankheit oder Unfall kann man sich nicht aussuchen – jeder und jede kann unvorhergesehen in eine Situation kommen, in der er oder sie nicht mehr selbst entscheiden kann. Familienangehörige sind nicht automatisch bevollmächtigt (Ausnahme Ehepartner in medizinischen Belangen, für maximal sechs Monate).

Was passiert, wenn man keine Vorsorgevollmacht hat?

Wenn Sie keine Vorsorgevollmacht erstellt haben und plötzlich nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen, kann es zu rechtlichen und bürokratischen Herausforderungen kommen. Wenn Sie weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Betreuungsverfügung haben, wird das Gericht in solchen Fällen einen rechtlichen Betreuer bestimmen, der in Ihrem Namen Entscheidungen trifft. Dieser Prozess kann zeitaufwändig und teuer werden. Möglicherweise führt er nicht zu den gewünschten Ergebnissen. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie die Kontrolle über Ihre Angelegenheiten behalten: Sie stellt sicher, dass Ihre Wünsche respektiert werden, auch wenn Sie nicht in der Lage sind, sie selbst umzusetzen.

Wie erstellt man eine Vorsorgevollmacht?

Bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht sollten Sie die folgenden vier Schritte beachten. Muster-Dokumente stellen sicher, dass Sie keine wichtigen inhaltlichen Punkte vergessen.

  1. Auswahl Bevollmächtigte: Zunächst müssen Sie auswählen, wem Sie die Vollmacht erteilen möchten. Das kann eine oder auch mehrere Personen sein. Der bzw. die Bevollmächtigten sollten Vertrauenspersonen sein und sie sollten in der Lage sein, verantwortungsvoll und in Ihrem besten Interesse zu handeln. Rechtliche Voraussetzung: Die Person muss mindestens 18 Jahre alt sein.
  2. Inhalte festlegen: Der nächste Schritt besteht darin, den Umfang der Vollmacht festzulegen. Dies kann finanzielle und medizinische Entscheidungen, den Zugriff auf Bankkonten und andere wichtige Angelegenheiten umfassen. Es ist wichtig, die gewünschten Befugnisse und Einschränkungen klar und deutlich zu definieren und im Vorfeld mit der bevollmächtigten Person zu besprechen.
  3. Formulieren des Dokuments: Die Vorsorgevollmacht muss schriftlich verfasst werden. Sie sind an keine bestimmte Form gebunden; es ist aber ratsam, ein vorformuliertes Muster zu nutzen oder sich an einer Vorlage zu orientieren. So stellen Sie sicher, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Sie können das Dokument auch Mithilfe von Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt erstellen lassen. Eine Vollmacht als Muster zum Download gibt es beim Bundesjustizministerium.
    Das Online-Tool der Verbraucherzentralen ist mehr als ein Muster – damit können Sie die Vorsorgevollmacht direkt online erstellen.
  4. Unterschreiben und beglaubigen lassen: Damit das Dokument gültig ist, müssen Sie es unterschreiben. Am besten unterschreiben die Bevollmächtigten ebenfalls. In bestimmten Fällen kann es notwendig sein, das Dokument von einem Notar beglaubigen zu lassen. Dies sollten Sie in jedem Fall tun, wenn die Geschäftsfähigkeit bereits angezweifelt wird (etwa durch eine Demenzdiagnose), es Streit in der Familie gibt oder ein umfangreiches Vermögen. Banken verweigern häufig die Anerkennung privater Vorsorgevollmachten. Eine Beglaubigung oder eine gesonderte Bankvollmacht beugen dem vor.

Worauf sollte man beim Erstellen einer Vorsorgevollmacht achten?

Beim Erstellen einer Vorsorgevollmacht sollten Sie einige Dinge beachten:

  • Formulieren Sie die Befugnisse des Bevollmächtigten klar und eindeutig, um Missverständnissen zu vermeiden. Am besten nutzen Sie dazu eine Vorlage, die Sie nur ankreuzen und ausfüllen müssen, oder halten sich beim Schreiben an ein Muster (zum Muster des Bundesjustizministeriums).
  • Falls Sie mehrere Personen wählen, halten Sie fest, für welche Bereiche die einzelnen Personen zuständig sind. Sind mehrere Personen für die gleichen Bereiche zuständig, sollten Sie darauf achten, dass jede Person auch allein entscheiden darf. Andernfalls müssten sie immer gemeinsam auftreten: Ist das nicht möglich oder herrscht kein Konsens, können keine Entscheidungen getroffen werden.
  • Wählen Sie nur Personen als Bevollmächtigte, denen Sie voll und ganz vertrauen.
  • Überprüfen Sie die Vollmacht regelmäßig und aktualisieren Sie diese, sofern sich die Umstände oder Ihre Wünsche verändern.

Brauche ich zusätzlich eine Patientenverfügung?

Eine Vorsorgevollmacht beinhaltet in der Regel auch, dass die bevollmächtigte Person in medizinischen Angelegenheiten entscheidet. Dennoch ist es ratsam, zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung zu erstellen.

Die Patientenverfügung ist ein eigenständiges Dokument, in dem Sie Wünsche und Präferenzen für bestimmte medizinische Situationen festhalten, in denen Sie selbst nicht mehr entscheiden oder sich äußern können. Beispielsweise regeln Sie, welche medizinischen Behandlungen Sie nach einem schweren Unfall wünschen oder ablehnen, unter welchen Umständen lebenserhaltende Maßnahmen eingesetzt oder eingestellt werden sollen, und ähnliche medizinische Entscheidungen.

Eine Patientenverfügung dient dazu, sicherzustellen, dass Ihre eigenen medizinischen Wünsche respektiert werden, selbst wenn die Person die Entscheidung trifft, die Sie durch die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt haben.

Ab wann hat die Vorsorgevollmacht Gültigkeit?

Eine Vorsorgevollmacht hat sofortige Gültigkeit. Sie können mit der bevollmächtigen Person allerdings regeln, dass diese erst davon Gebrauch macht, wenn Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind. Dies sollten Sie in einem Extra-Dokument festhalten. Die Vollmacht endet in der Regel mit dem Tod des Vollmachtgebers (= Ihrem Tod, wenn es Ihre Vollmacht ist). Wenn Sie darüber hinaus möchten, dass die bevollmächtigte Person Ihre Angelegenheiten regelt (z. B. um den Nachlass kümmern), dann sollten Sie die Vollmacht als transmortale Vollmacht ausstellen.

Wie lässt sich eine Vorsorgevollmacht ändern?

Sie können Ihre Vorsorgevollmacht in der Regel jederzeit ändern oder widerrufen, solange Sie dazu in der Lage sind. Dazu sollten Sie die Änderungen am Original vornehmen und dieses schriftlich ergänzen. Alternativ können Sie ein neues Dokument erstellen.

Wichtig: Alle beteiligten Parteien müssen über die Änderungen informiert werden und neue Kopien an Ärzt:innen, Banken etc. verteilt werden.

Wo sollte eine Vorsorgevollmacht aufbewahrt werden?

Die Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Dokument. Es sollte deshalb an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Gleichzeitig sollten bevollmächtigte Personen leicht Zugang zu dem Dokument haben. Um in Ihrem Sinne Entscheidungen zu treffen, benötigen die Bevollmächtigten das Original oder eine beglaubigte Kopie.
Sie können das Dokument z. B. an eine der bevollmächtigten Personen übergeben und regeln, dass die Vollmacht nur im Bedarfsfall benutzt werden soll. Sie können das Dokument bei einer Anwältin oder einem Notar hinterlegen. Gegen eine Gebühr (zwischen 20 und 26 Euro) können Sie die Information über eine vorhandene Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegen lassen. Der Vorteil: Behandelnde Ärzte und Betreuungsgerichte sind schnell darüber informiert, dass eine Vollmacht vorhanden ist.
Hilfreich ist es außerdem, wenn Sie im Geldbeutel einen Hinweis auf eine vorhandene Vorsorgevollmacht und die Kontaktperson hinterlegt haben. Dazu können Sie die Notfallkarte der Verbraucherzentrale Hessen nutzen.

Vorsorgevollmacht – die wichtigsten Infos kompakt

Eine Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Dokument, das Ihnen ermöglicht, selbsttätig Vorsorge zu treffen für den Fall, dass Sie keine Entscheidungen mehr treffen können. Sie erlauben damit einer anderen Person für Sie zu entscheiden.
Überlegen Sie gut, welche Vertrauensperson Sie damit bevollmächtigen möchten. Wichtig ist, dass Sie Ihre Wünsche für Pflege und Unterstützung gut kommunizieren, damit die Person in Ihrem Sinne handeln kann.

Häufig gestellte Fragen zur Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine andere Person damit bevollmächtigen, in Ihrem Namen und für Sie rechtliche, finanzielle, medizinische oder persönliche Entscheidungen zu treffen. Das kann etwa notwendig sein, wenn Sie aufgrund von einer Krankheit, einem Unfall oder anderen Umständen nicht mehr in der Lage sind, selbstständig Entscheidungen zu treffen.

Wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen für sich zu treffen, zum Beispiel durch Krankheit. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Person bevollmächtigen, die Entscheidungen in Ihrem Sinne trifft (z. B. Kündigung von Verträgen, Einwilligung in Operation, Wahl eines Pflegeheims). Idealerweise sollte jede Person über 18 Jahre eine Vorsorgevollmacht besitzen.

In bestimmten Fällen kann es notwendig sein, das Dokument von einem Notar beglaubigen zu lassen. Dies sollten Sie in jedem Fall tun, wenn die Geschäftsfähigkeit bereits angezweifelt wird (etwa durch eine Demenzdiagnose), es Streit in der Familie gibt oder ein umfangreiches Vermögen vorliegt – also Situationen, in denen rechtliche Auseinandersetzungen über die Gültigkeit der Vollmacht drohen könnten. Banken verweigern häufig die Anerkennung privater Vorsorgevollmachten. Eine Beglaubigung oder eine gesonderte Bankvollmacht beugen dem vor.

Eine Patientenverfügung regelt ausschließlich medizinische Angelegenheiten, eine Vorsorgevollmacht umfasst zusätzlich weitere Lebensbereiche. In der Vorsorgevollmacht können Sie ebenfalls medizinische Belange aufführen – es macht jedoch Sinn, eine zusätzliche Patientenverfügung aufzusetzen, um diese Angelegenheiten detaillierter festzuhalten.

Prinzipiell kann eine Vorsorgevollmacht auch enthalten, dass eine bevollmächtigte Person finanzielle Geschäfte regeln darf. In der Praxis akzeptieren viele Banken diese Art von Vollmacht aber nicht – sie verlangen stattdessen eine zusätzliche Bankvollmacht (für alle Bankgeschäfte) oder eine Kontovollmacht (für ein bestimmtes Konto).

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Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz https://www.korian.de/ratgeber-magazin/pflegeunterstuetzungs-und-entlastungsgesetz/ Tue, 17 Dec 2024 09:38:31 +0000 https://www.korian.de/?post_type=guide_magazine&p=60429

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz

Das Ziel des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) ist, die Pflege in Deutschland zu verbessern und sie fit für die Zukunft zu machen. Landläufig nennt man das Gesetz auch „Pflegereform 2023“. Im Mai 2023 wurde es im Bundestag beschlossen, die einzelnen Regelungen gelten teilweise seit dem 1. Januar 2024, teilweise ab dem 1. Januar 2025 und darüber hinaus.

Das PUEG enthalten verschiedene Maßnahmen, die darauf abzielen, die häusliche Pflege zu stärken, die Qualität der Pflege zu verbessern und pflegende Angehörige zu entlasten. Außerdem soll die Pflege digitaler werden und die finanzielle Situation der Pflegekassen verbessert werden.

 

Die finanziellen Entlastungen durch das PUEG 2023

Die Regelungen des PUEG bringen pflegebedürftigen Menschen eine Reihe von finanziellen Entlastungen. Diese betreffen im Wesentlichen:

In der ambulanten Pflege:

In der stationären Pflege:

  • Leistungszuschläge

PUEG und das Pflegegeld

Pflegebedürftige Menschen ab dem Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Pflegegeld . Sie können es frei nutzen, um ihre Pflege privat zu organisieren.

Bereits zum 1. Januar 2024 wurde das Pflegegeld um fünf Prozent abgehoben. Bei Pflegegrad 2 etwa steigt damit das Pflegegeld von 316,00 auf 332,00 Euro. Eine weitere Erhöhung um 4,5 Prozent wird zum 1. Januar 2025 erfolgen, und danach soll es alle drei Jahre an die aktuelle Preisentwicklung angepasst werden.

PUEG und Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen sind Gelder für Dienstleistungen wie Körperpflege oder Haushaltsarbeiten. Achtung: Dienste wie Medikamentengabe oder Verbandswechsel zählen nicht dazu, sondern gehören zur Krankenpflege.

Auch bei den Pflegesachleistungen sieht das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz Erhöhungen vor:

1. Januar 2024 + 5 Prozent
1. Januar 2025 + 4,5 Prozent

Damit sind die Pflegesachleistungen etwa bei Pflegegrad 2 zum 1.1.2024 von 724,00 auf 761,00 Euro gestiegen. Anschließend soll auch hier die Höhe alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst werden.

PUEG und Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine finanzielle Leistung für Angehörige, die einen Pflegebedürftigen zu Hause pflegen und dafür zeitweise eine Auszeit vom Job nehmen. Es kompensiert ihren Verdienstausfall während der Pflegezeit.

Bisher konnten Angehörige je pflegebedürftiger Person einmalig zehn Arbeitstage Auszeit vom Job in Anspruch nehmen. Im Rahmen des PUEG können seit dem 1. Januar 2024 die zehn Tage pro pflegebedürftiger Person nun jedes Jahr erneut beantragt werden.

PUEG und Leistungszuschläge in der stationären Pflege

Eine Heimunterbringung pflegebedürftiger Menschen ist teuer. Um Heimbewohner und Heimbewohnerinnen finanziell zu entlasten, zahlt die Pflegeversicherung Leistungszuschläge für die vollstationäre Unterbringung von Menschen ab Pflegegrad 2.

Diese Zuschläge steigen mit Dauer der Heimunterbringung und wurden im Zuge des PUEG ab 1. Januar 2024 so erhöht:

Dauer der vollstationären Pflege Zuschlag seit 1.1.2024 Zuschlag vorher
Bis 12 Monate 15 % 5 %
13–24 Monate 30 % 25 %
25–36 Monate 50 % 45 %
Mehr als 36 Monate 75 % 70 %

Die Zuschläge werden allerdings nur für pflegebedingte Aufwendungen gezahlt, nicht jedoch für Unterkunft und Verpflegung.

Weitere Änderungen durch das PUEG

Die Möglichkeiten der häuslichen Pflege werden durch die Einführung des sogenannten Entlastungsbudgets verbessert. Aus diesem Budget werden nun zwei Maßnahmen finanziert, die bisher aus zwei unterschiedlichen Töpfen bezahlt wurden und die pflegende Angehörige in zeitlich kritischen Situationen entlasten: die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege.

  • Die Kurzzeitpflege beinhaltet eine vorübergehende vollstationäre Aufnahme eines pflegebedürftigen Menschen, wenn ein pflegender Angehöriger etwa krank oder in Urlaub ist.
  • Bei einer Verhinderungspflege kann sich die Hauptpflegeperson aufgrund von Arztbesuchen, Überstunden, Freizeitaktivitäten und vielem mehr auch für kurze Zeitspannen durch Pflegepersonal vertreten lassen.

Die Leistungsbeträge für diese beiden Pflegearten werden laut dem PUEG ab 1. Juli 2025 zusammengefasst. Dafür stehen pro Jahr 3539,00 Euro zur Verfügung, die Anspruchsberechtigte beliebig auf die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege verteilen können.

Ein weiterer Schwerpunkt des PUEG betrifft die Digitalisierung in der Pflege. Unter anderem soll ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege entstehen. Ziel ist es unter anderem, die beteiligten Akteure wie Ärzte, Krankenhäuser und Pflegeheime besser miteinander vernetzen. Im Zuge dessen soll es auch möglich sein die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit zukünftig per Video-Call durchzuführen.

Kosten des PUEG

Zur Finanzierung dieser Maßnahmen sieht das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz eine Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung vor. Zum 1. Juli 2023 wurde der Beitragssatz um 0,35 Prozent auf 4 Prozent angehoben.

Gleichzeitig wird ab diesem Zeitpunkt auch nach der Anzahl der Kinder der Beitragszahler differenziert. Für Mitglieder mit einem Kind reduziert sich der Beitrag auf 3,4 Prozent. Für jedes weitere Kind sinkt der Beitrag dann um 0,25 Prozent, diese Reduktion gilt jedoch nur, solange das jeweilige Kind unter 25 Jahre alt ist. Die Reduktion um 0,6 Prozent durch das erste Kind bleibt dagegen lebenslang bestehen.

PUEG – ein Fazit

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) bringt deutliche Entlastungen in der Pflege: Es stärkt die häusliche Pflege, entlastet pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen und erhöht die Qualität der Pflege.

Beginnend mit 1. Januar 2024 und dann in weiteren terminlichen Staffelungen gibt es finanzielle Leistungssteigerungen beim Pflegegeld, den Pflegesachleistungen, dem Pflegeunterstützungsgeld und den Leistungszuschlägen in der stationären Pflege.

Angehörige, die pflegebedürftige Verwandte zu Hause pflegen, finden durch die Zusammenlegung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege deutlich einfacher Entlastung in terminlich kritischen Situationen.

FAQs

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) reformiert zahlreiche Leistungsansprüche für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen. Es soll die häusliche Pflege vereinfachen und die Pflegequalität verbessern.

Das PUEG 2023 wurde im Mai 2023 verabschiedet. Die im Gesetz vorgesehene Erhöhung der Mitgliedsbeiträge zur Pflegeversicherung trat bereits im Juli 2023 in Kraft. Die verschiedenen finanziellen Erleichterungen für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen greifen zum 1.1.2024 beziehungsweise 1.1.2025 und werden teilweise darüber hinaus an die allgemeine Preisentwicklung angepasst.

Die Vorteile des PUEG für Menschen, die zu Hause gepflegt werden sind die Erhöhungen von Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Das frei einsetzbare Pflegegeld und die Pflegesachleistungen für Haushaltsdienste etc. werden jeweils in mehreren Stufen angehoben.

Kindern und anderen pflegenden Angehörigen bringt das PUEG ebenfalls Vorteile. Berufstätige Angehörigen können sich bis zu zehn Tage pro Jahr ohne Einkommensverlust von der Arbeit freistellen lassen. Angehörige, die für ein kurze oder längere Zeit der Pflege nicht nachkommen können, können sich durch neue Regeln bei der Kurzzeit- und der Verhinderungspflege einfacher vertreten lassen.

Auch bei der stationären Pflege bringt das PUEG finanzielle Vorteile. Der Leistungszuschlag zu den pflegebedingten Aufwendungen der Heimunterbringung steigt je nach Dauer des Aufenthalts um fünf bzw. zehn Prozent.

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Vollmacht und Verfügung in der Pflege https://www.korian.de/ratgeber-magazin/vollmacht-und-verfuegung-in-der-pflege/ Wed, 11 Dec 2024 09:57:01 +0000 https://www.korian.de/?post_type=guide_magazine&p=60316

Wenn eine Person pflegebedürftig wird, sind zahlreiche Fragen zu klären: Wie viel Unterstützung braucht der oder die Pflegebedürftige? Reicht eine ambulante Pflege? Und was soll bei einem medizinischen Notfall geschehen? Noch komplexer wird die Situation, wenn Betroffene sich nicht mehr selbst äußern oder eigene Entscheidungen treffen können. Damit auch dann die individuellen Wünsche berücksichtigt werden, sollte jede Person die dezidierten Vorstellungen für kritische Situationen festlegen und dokumentieren – solange er oder sie noch handlungs- und artikulationsfähig ist. Das passende Werkzeug dazu ist die Vollmacht beziehungsweise Verfügung.

Vollmacht oder Verfügung – was ist der Unterschied?

Wer eine Vollmacht ausstellt, ernennt einen Stellvertreter oder Stellvertreterin, eine bevollmächtigte Person, die für ihn oder sie entscheiden und handeln kann. Jede voll geschäftsfähige, also in der Regel volljährige, Person kann eine Vollmacht oder Verfügung ausstellen und wiederum jede geschäftsfähige Person als Stellvertretung einsetzen.

Eine Vollmacht bezieht sich auch auf Situationen, in denen die vollmachtgebende Person selbst noch entscheidungsfähig ist. Eine Verfügung bezieht sich auf Situationen, in der sie dies nicht mehr ist.

Die einfachste Form der Vollmacht halten wir wohl alle regelmäßig in der Hand: Auf der Benachrichtigungskarte eines Paketdienstes können wir Dritten erlauben, unser Päckchen abzuholen. Rechtlich gesehen ist das eine Vollmacht. Für Menschen, die im Alter nicht mehr mobil sind, empfehlen sich zum Beispiel Vollmachten für Bankgeschäfte und Behördengänge.

Drei Arten von Vollmachten

Es gibt verschiedene Arten von Vollmachten. Ein Überblick:

  • Die Vollmacht zum Päckchenabholen ist eine sogenannte spezielle Vollmacht, die allein zum Ausführen einer einzelnen Aktion bevollmächtigt.
  • Eine Gattungsvollmacht berechtigt zum Ausführen einer bestimmten Art von Rechtsgeschäften.
  • Am umfassendsten ausgestaltet ist eine Generalvollmacht, mit der die bevollmächtigte Person sämtliche Rechtsgeschäfte ausführen kann.

Für schwerwiegende Entscheidungen wie risikoreiche medizinische Eingriffe, Heimunterbringungen oder Haushaltsauflösungen reicht allerdings eine Generalvollmacht allein nicht aus – hier muss auch die betroffene Person zustimmen.

Vollmachten und Verfügungen im Alter

Das entscheidende Dokument im Rahmen der Pflegevorsorge im Alter ist die Vorsorgevollmacht. Damit beauftragt man eine oder mehrere Personen, Entscheidungen für einen selbst zu treffen. Dabei gibt es einen großen Gestaltungsspielraum: Die Vollmacht kann für eine einzelne Angelegenheit gelten oder aber auch für sämtliche anstehenden Entscheidungen.

Im Gegensatz zu anderen Vollmachten tritt die Vorsorgevollmacht erst dann in Kraft, wenn betroffene Personen die genannten Entscheidungen nicht mehr selbst treffen können.

Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Patientenverfügung und Betreuungsverfügung

Wer eine umfassende Vorsorgevollmacht vermeiden möchte, kann eine Betreuungsverfügung ausstellen. Mit dieser wird eine Person des Vertrauens als Betreuung definiert – für einen Zeitpunkt, an dem man selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann. Die Wahl dieser Person ist auch für ein möglicherweise eingeschaltetes Betreuungsgericht bindend.

Landläufig vielleicht am bekanntesten ist die Patientenverfügung. In dieser wird festlegt, welche medizinischen Maßnahmen ein Patient oder eine Patientin in kritischen Situationen will – und welche nicht. Das beinhaltet auch lebenserhaltende Maßnahmen in bestimmten medizinischen Notfällen.

Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Vollmachten unter Ehepartnern

Grundsätzlich benötigen auch Eheleute eine Vollmacht. Man kann in einer Notsituation nicht automatisch für den Partner oder die Partnerin entscheiden – der rechtliche Status als Ehepaar reicht dafür allein nicht aus.

Im Jahr 2023 hat der Gesetzgeber eine Notfallregelung für Eheleute definiert, das sogenannte Ehegattenvertretungsrecht. Dieses gilt allerdings nur im medizinischen Bereich und nur begrenzt auf sechs Monate. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel zum Ehegattenvertretungsrecht.

Ehegattenvertretungsrecht – alt

Korian_1038_Bessenbach_2023_05_17_1859_Ehegattenvertretungsrecht

Was muss in einer Vollmacht oder Verfügung stehen?

Sowohl Vollmachten wie auch Verfügungen müssen bestimmte formale Anforderungen erfüllen. Definitiv sollten sie schriftlich ausgestellt werden. Das ist gesetzlich zwar nicht vorgeschrieben – aber wenn jemand in Ihrem Namen handeln soll, muss er oder sie die Vollmacht oder Verfügung natürlich vorlegen können.

Achtung: Vollmacht oder Verfügung sind nur im Original gültig. Deshalb sollten sie bei einer Person des Vertrauens oder sogar bei einem Notar oder Notarin hinterlegt werden. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig.

Ein praktischer Tipp: Legen Sie eine schriftliche Notiz in Brieftasche oder Portemonnaie, dass es entsprechende Dokumente gibt und wo sie hinterlegt sind.

Außerdem sollte eine Vollmacht oder Verfügung folgende Angaben enthalten:

  • eindeutige Bezeichnung der ausstellenden Person. Neben dem Namen sollten Geburtsdatum und -ort genannt werden, eventuell auch Adresse oder Personalausweisnummer
  • eindeutige Bezeichnung der stellvertretenden Person
  • genaue Beschreibung der Rechtsgeschäfte, für die die Vollmacht oder Verfügung ausgestellt wird. Hier möglichst konkret werden, damit keine Missverständnisse aufkommen
  • Dauer der Gültigkeit
  • Unterschrift und Datum

Zentrales Vorsorgeregister

Vollmacht oder Verfügung können beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren werden. Damit wird aktenkundig, dass ein entsprechendes Dokument vorliegt. So wird sichergestellt, dass beispielsweise eine Pflege-Vollmacht auch zur Kenntnis genommen wird. Die Dokumente können im Zentralen Vorsorgeregister nicht hinterlegt werden. Das Vorsorgeregister ist ein kostenpflichtiger Service der Bundesnotarkammer.

Auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums finden sich außerdem nützliche Vorlagen, die beim Gestalten von Vollmachten oder Verfügungen helfen.

Vollmacht und Verfügung in der Pflege – ein Fazit

Wer auch im Pflegefall ein selbstbestimmtes Leben führen will, sollte sich rechtzeitig um die richtige Vorsorge kümmern. Ab einem bestimmten Alter sollte im Grunde jeder Mensch eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung haben. Andernfalls riskiert man, dass im Falle eines Falles eine fremde Betreuungsperson vom Gericht bestellt wird.

Nach einem schweren Unfall oder bei einer lebensbedrohlichen Krankheit möchten manche Menschen auf lebenserhaltende Maßnahmen verzichten. Damit solche Wünsche respektiert werden, ist eine Patientenverfügung notwendig.

Auch wenn es hierbei um nicht immer angenehme Themen geht, ist es in jedem Fall sinnvoll, sich rechtzeitig mit der Vorsorge im Alter zu beschäftigen.

Häufig gestellte Fragen: Vollmacht und Verfügung in der Pflege

In Vollmachten und Verfügungen werden Personen als Stellvertretung genannt, die im Pflegefall oder bei medizinischen Notfällen Entscheidungen für einen Menschen treffen dürfen, wenn dieser das nicht mehr selbst kann. Vollmachten und Verfügungen können individuell nach den persönlichen Bedürfnissen gestaltet werden.

Es gibt verschiedene Vollmachten und Verfügungen. In Alter und Pflege relevant sind drei Arten: (1) Die Vorsorgevollmacht bemächtigt eine bevollmächtigte Person im eigenen Namen zu handeln. Die Vollmacht kann sich auf konkrete einzelne oder auf alle zu treffenden Entscheidungen beziehen. (2) In der Betreuungsverfügung wird eine stellvertretende Person bestimmt, die im Notfall Entscheidungen übernehmen kann. Sind weder (1) noch (2) vorhanden, kann ein Betreuungsgericht eine Betreuungsperson bestimmen. (3) Die Patientenverfügung definiert ganz konkret, welche medizinische Versorgung sich ein Mensch in einer lebensbedrohlichen Situation wünscht.

Vollmachten und Verfügungen sollten schriftlich erstellt werden. Sie gelten nur im Original und sollten im Original bei einer Person des Vertrauens hinterlegt werden. Enthalten müssen sie die eindeutige Benennung der ausstellenden und der stellvertretenden Person. Außerdem sollte exakt beschrieben sein, welche Rechte übertragen werden. Die Dauer der Gültigkeit sollte genannt werden, unbedingt müssen Unterschrift und Datum enthalten sein.

Ja, auch Eheleute brauchen Vollmachten. Der Status als Ehepaar gibt einem grundsätzlich keine Rechte, wenn der Partner oder die Partnerin nicht mehr entscheidungsfähig ist. Eine Ausnahme stellt das Ehegattenvertretungsrecht dar, das ausschließlich in medizinischen Fragen und nur für einen Zeitraum von sechs Monaten gilt.

Eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung sind zu empfehlen, um im Alter, im Pflegefall oder in Notsituationen nicht zu riskieren, dass eine Betreuungsperson vom Betreuungsgericht bestellt wird. Außerdem empfiehlt sich für jeden Erwachsenen ab einem bestimmten Alter eine Patientenverfügung, um bei Unfall oder lebensbedrohlicher Krankheit, eine Behandlung nach den eigenen Wünschen zu gewährleisten.

https://www.pflege.de/pflegegesetz-pflegerecht/vollmachten-verfuegungen/

https://www.aok.de/pk/magazin/pflege/pflegende-angehoerige/welche-vollmachten-sollten-pflegende-angehoerige-haben/

https://www.pflegeberatung.de/beratung-planung/vollmachten-verfuegungen

https://www.bmj.de/DE/service/formulare/form_vorsorgevollmacht/form_vorsorgevollmacht_node.html

https://www.bundesaerztekammer.de/bundesaerztekammer/patienten/patientenverfuegung

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/aerzte-und-kliniken/vorsorgevollmacht-und-betreuungsverfuegung-warum-sie-so-wichtig-sind-46972

https://www.stiftung-gesundheitswissen.de/gesundes-leben/patient-arzt/patientenverfuegung-vorsorgevol

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