Pflegegesetze und Recht – Korian Deutschland https://www.korian.de Bei Korian sind Sie bestens umsorgt Tue, 17 Dec 2024 16:16:58 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.7.2 /favicon.ico Pflegegesetze und Recht – Korian Deutschland https://www.korian.de 32 32 Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz https://www.korian.de/ratgeber-magazin/pflegeunterstuetzungs-und-entlastungsgesetz/ Tue, 17 Dec 2024 09:38:31 +0000 https://www.korian.de/?post_type=guide_magazine&p=60429

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz

Das Ziel des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) ist, die Pflege in Deutschland zu verbessern und sie fit für die Zukunft zu machen. Landläufig nennt man das Gesetz auch „Pflegereform 2023“. Im Mai 2023 wurde es im Bundestag beschlossen, die einzelnen Regelungen gelten teilweise seit dem 1. Januar 2024, teilweise ab dem 1. Januar 2025 und darüber hinaus.

Das PUEG enthalten verschiedene Maßnahmen, die darauf abzielen, die häusliche Pflege zu stärken, die Qualität der Pflege zu verbessern und pflegende Angehörige zu entlasten. Außerdem soll die Pflege digitaler werden und die finanzielle Situation der Pflegekassen verbessert werden.

 

Die finanziellen Entlastungen durch das PUEG 2023

Die Regelungen des PUEG bringen pflegebedürftigen Menschen eine Reihe von finanziellen Entlastungen. Diese betreffen im Wesentlichen:

In der ambulanten Pflege:

In der stationären Pflege:

  • Leistungszuschläge

PUEG und das Pflegegeld

Pflegebedürftige Menschen ab dem Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Pflegegeld . Sie können es frei nutzen, um ihre Pflege privat zu organisieren.

Bereits zum 1. Januar 2024 wurde das Pflegegeld um fünf Prozent abgehoben. Bei Pflegegrad 2 etwa steigt damit das Pflegegeld von 316,00 auf 332,00 Euro. Eine weitere Erhöhung um 4,5 Prozent wird zum 1. Januar 2025 erfolgen, und danach soll es alle drei Jahre an die aktuelle Preisentwicklung angepasst werden.

PUEG und Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen sind Gelder für Dienstleistungen wie Körperpflege oder Haushaltsarbeiten. Achtung: Dienste wie Medikamentengabe oder Verbandswechsel zählen nicht dazu, sondern gehören zur Krankenpflege.

Auch bei den Pflegesachleistungen sieht das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz Erhöhungen vor:

1. Januar 2024 + 5 Prozent
1. Januar 2025 + 4,5 Prozent

Damit sind die Pflegesachleistungen etwa bei Pflegegrad 2 zum 1.1.2024 von 724,00 auf 761,00 Euro gestiegen. Anschließend soll auch hier die Höhe alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst werden.

PUEG und Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine finanzielle Leistung für Angehörige, die einen Pflegebedürftigen zu Hause pflegen und dafür zeitweise eine Auszeit vom Job nehmen. Es kompensiert ihren Verdienstausfall während der Pflegezeit.

Bisher konnten Angehörige je pflegebedürftiger Person einmalig zehn Arbeitstage Auszeit vom Job in Anspruch nehmen. Im Rahmen des PUEG können seit dem 1. Januar 2024 die zehn Tage pro pflegebedürftiger Person nun jedes Jahr erneut beantragt werden.

PUEG und Leistungszuschläge in der stationären Pflege

Eine Heimunterbringung pflegebedürftiger Menschen ist teuer. Um Heimbewohner und Heimbewohnerinnen finanziell zu entlasten, zahlt die Pflegeversicherung Leistungszuschläge für die vollstationäre Unterbringung von Menschen ab Pflegegrad 2.

Diese Zuschläge steigen mit Dauer der Heimunterbringung und wurden im Zuge des PUEG ab 1. Januar 2024 so erhöht:

Dauer der vollstationären Pflege Zuschlag seit 1.1.2024 Zuschlag vorher
Bis 12 Monate 15 % 5 %
13–24 Monate 30 % 25 %
25–36 Monate 50 % 45 %
Mehr als 36 Monate 75 % 70 %

Die Zuschläge werden allerdings nur für pflegebedingte Aufwendungen gezahlt, nicht jedoch für Unterkunft und Verpflegung.

Weitere Änderungen durch das PUEG

Die Möglichkeiten der häuslichen Pflege werden durch die Einführung des sogenannten Entlastungsbudgets verbessert. Aus diesem Budget werden nun zwei Maßnahmen finanziert, die bisher aus zwei unterschiedlichen Töpfen bezahlt wurden und die pflegende Angehörige in zeitlich kritischen Situationen entlasten: die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege.

  • Die Kurzzeitpflege beinhaltet eine vorübergehende vollstationäre Aufnahme eines pflegebedürftigen Menschen, wenn ein pflegender Angehöriger etwa krank oder in Urlaub ist.
  • Bei einer Verhinderungspflege kann sich die Hauptpflegeperson aufgrund von Arztbesuchen, Überstunden, Freizeitaktivitäten und vielem mehr auch für kurze Zeitspannen durch Pflegepersonal vertreten lassen.

Die Leistungsbeträge für diese beiden Pflegearten werden laut dem PUEG ab 1. Juli 2025 zusammengefasst. Dafür stehen pro Jahr 3539,00 Euro zur Verfügung, die Anspruchsberechtigte beliebig auf die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege verteilen können.

Ein weiterer Schwerpunkt des PUEG betrifft die Digitalisierung in der Pflege. Unter anderem soll ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege entstehen. Ziel ist es unter anderem, die beteiligten Akteure wie Ärzte, Krankenhäuser und Pflegeheime besser miteinander vernetzen. Im Zuge dessen soll es auch möglich sein die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit zukünftig per Video-Call durchzuführen.

Kosten des PUEG

Zur Finanzierung dieser Maßnahmen sieht das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz eine Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung vor. Zum 1. Juli 2023 wurde der Beitragssatz um 0,35 Prozent auf 4 Prozent angehoben.

Gleichzeitig wird ab diesem Zeitpunkt auch nach der Anzahl der Kinder der Beitragszahler differenziert. Für Mitglieder mit einem Kind reduziert sich der Beitrag auf 3,4 Prozent. Für jedes weitere Kind sinkt der Beitrag dann um 0,25 Prozent, diese Reduktion gilt jedoch nur, solange das jeweilige Kind unter 25 Jahre alt ist. Die Reduktion um 0,6 Prozent durch das erste Kind bleibt dagegen lebenslang bestehen.

PUEG – ein Fazit

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) bringt deutliche Entlastungen in der Pflege: Es stärkt die häusliche Pflege, entlastet pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen und erhöht die Qualität der Pflege.

Beginnend mit 1. Januar 2024 und dann in weiteren terminlichen Staffelungen gibt es finanzielle Leistungssteigerungen beim Pflegegeld, den Pflegesachleistungen, dem Pflegeunterstützungsgeld und den Leistungszuschlägen in der stationären Pflege.

Angehörige, die pflegebedürftige Verwandte zu Hause pflegen, finden durch die Zusammenlegung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege deutlich einfacher Entlastung in terminlich kritischen Situationen.

FAQs

Was ist das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)?

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) reformiert zahlreiche Leistungsansprüche für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen. Es soll die häusliche Pflege vereinfachen und die Pflegequalität verbessern.

Wann treten die Bestimmungen des PUEG 2023 in Kraft?

Das PUEG 2023 wurde im Mai 2023 verabschiedet. Die im Gesetz vorgesehene Erhöhung der Mitgliedsbeiträge zur Pflegeversicherung trat bereits im Juli 2023 in Kraft. Die verschiedenen finanziellen Erleichterungen für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen greifen zum 1.1.2024 beziehungsweise 1.1.2025 und werden teilweise darüber hinaus an die allgemeine Preisentwicklung angepasst.

Welche Vorteile bringt das PUEG Menschen, die zu Hause gepflegt werden?

Die Vorteile des PUEG für Menschen, die zu Hause gepflegt werden sind die Erhöhungen von Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Das frei einsetzbare Pflegegeld und die Pflegesachleistungen für Haushaltsdienste etc. werden jeweils in mehreren Stufen angehoben.

Welche Vorteile bringt das PUEG Kindern und anderen pflegenden Angehörigen?

Kindern und anderen pflegenden Angehörigen bringt das PUEG ebenfalls Vorteile. Berufstätige Angehörigen können sich bis zu zehn Tage pro Jahr ohne Einkommensverlust von der Arbeit freistellen lassen. Angehörige, die für ein kurze oder längere Zeit der Pflege nicht nachkommen können, können sich durch neue Regeln bei der Kurzzeit- und der Verhinderungspflege einfacher vertreten lassen.

Welche Vorteile bringt das PUEG bei der stationären Pflege?

Auch bei der stationären Pflege bringt das PUEG finanzielle Vorteile. Der Leistungszuschlag zu den pflegebedingten Aufwendungen der Heimunterbringung steigt je nach Dauer des Aufenthalts um fünf bzw. zehn Prozent.

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Vollmacht und Verfügung in der Pflege https://www.korian.de/ratgeber-magazin/vollmacht-und-verfuegung-in-der-pflege/ Wed, 11 Dec 2024 09:57:01 +0000 https://www.korian.de/?post_type=guide_magazine&p=60316

Wenn eine Person pflegebedürftig wird, sind zahlreiche Fragen zu klären: Wie viel Unterstützung braucht der oder die Pflegebedürftige? Reicht eine ambulante Pflege? Und was soll bei einem medizinischen Notfall geschehen? Noch komplexer wird die Situation, wenn Betroffene sich nicht mehr selbst äußern oder eigene Entscheidungen treffen können. Damit auch dann die individuellen Wünsche berücksichtigt werden, sollte jede Person die dezidierten Vorstellungen für kritische Situationen festlegen und dokumentieren – solange er oder sie noch handlungs- und artikulationsfähig ist. Das passende Werkzeug dazu ist die Vollmacht beziehungsweise Verfügung.

Vollmacht oder Verfügung – was ist der Unterschied?

Wer eine Vollmacht ausstellt, ernennt einen Stellvertreter oder Stellvertreterin, eine bevollmächtigte Person, die für ihn oder sie entscheiden und handeln kann. Jede voll geschäftsfähige, also in der Regel volljährige, Person kann eine Vollmacht oder Verfügung ausstellen und wiederum jede geschäftsfähige Person als Stellvertretung einsetzen.

Eine Vollmacht bezieht sich auch auf Situationen, in denen die vollmachtgebende Person selbst noch entscheidungsfähig ist. Eine Verfügung bezieht sich auf Situationen, in der sie dies nicht mehr ist.

Die einfachste Form der Vollmacht halten wir wohl alle regelmäßig in der Hand: Auf der Benachrichtigungskarte eines Paketdienstes können wir Dritten erlauben, unser Päckchen abzuholen. Rechtlich gesehen ist das eine Vollmacht. Für Menschen, die im Alter nicht mehr mobil sind, empfehlen sich zum Beispiel Vollmachten für Bankgeschäfte und Behördengänge.

Drei Arten von Vollmachten

Es gibt verschiedene Arten von Vollmachten. Ein Überblick:

  • Die Vollmacht zum Päckchenabholen ist eine sogenannte spezielle Vollmacht, die allein zum Ausführen einer einzelnen Aktion bevollmächtigt.
  • Eine Gattungsvollmacht berechtigt zum Ausführen einer bestimmten Art von Rechtsgeschäften.
  • Am umfassendsten ausgestaltet ist eine Generalvollmacht, mit der die bevollmächtigte Person sämtliche Rechtsgeschäfte ausführen kann.

Für schwerwiegende Entscheidungen wie risikoreiche medizinische Eingriffe, Heimunterbringungen oder Haushaltsauflösungen reicht allerdings eine Generalvollmacht allein nicht aus – hier muss auch die betroffene Person zustimmen.

Vollmachten und Verfügungen im Alter

Das entscheidende Dokument im Rahmen der Pflegevorsorge im Alter ist die Vorsorgevollmacht. Damit beauftragt man eine oder mehrere Personen, Entscheidungen für einen selbst zu treffen. Dabei gibt es einen großen Gestaltungsspielraum: Die Vollmacht kann für eine einzelne Angelegenheit gelten oder aber auch für sämtliche anstehenden Entscheidungen.

Im Gegensatz zu anderen Vollmachten tritt die Vorsorgevollmacht erst dann in Kraft, wenn betroffene Personen die genannten Entscheidungen nicht mehr selbst treffen können.

Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Patientenverfügung und Betreuungsverfügung

Wer eine umfassende Vorsorgevollmacht vermeiden möchte, kann eine Betreuungsverfügung ausstellen. Mit dieser wird eine Person des Vertrauens als Betreuung definiert – für einen Zeitpunkt, an dem man selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann. Die Wahl dieser Person ist auch für ein möglicherweise eingeschaltetes Betreuungsgericht bindend.

Landläufig vielleicht am bekanntesten ist die Patientenverfügung. In dieser wird festlegt, welche medizinischen Maßnahmen ein Patient oder eine Patientin in kritischen Situationen will – und welche nicht. Das beinhaltet auch lebenserhaltende Maßnahmen in bestimmten medizinischen Notfällen.

Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Vollmachten unter Ehepartnern

Grundsätzlich benötigen auch Eheleute eine Vollmacht. Man kann in einer Notsituation nicht automatisch für den Partner oder die Partnerin entscheiden – der rechtliche Status als Ehepaar reicht dafür allein nicht aus.

Im Jahr 2023 hat der Gesetzgeber eine Notfallregelung für Eheleute definiert, das sogenannte Ehegattenvertretungsrecht. Dieses gilt allerdings nur im medizinischen Bereich und nur begrenzt auf sechs Monate. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel zum Ehegattenvertretungsrecht.

Ehegattenvertretungsrecht

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Was muss in einer Vollmacht oder Verfügung stehen?

Sowohl Vollmachten wie auch Verfügungen müssen bestimmte formale Anforderungen erfüllen. Definitiv sollten sie schriftlich ausgestellt werden. Das ist gesetzlich zwar nicht vorgeschrieben – aber wenn jemand in Ihrem Namen handeln soll, muss er oder sie die Vollmacht oder Verfügung natürlich vorlegen können.

Achtung: Vollmacht oder Verfügung sind nur im Original gültig. Deshalb sollten sie bei einer Person des Vertrauens oder sogar bei einem Notar oder Notarin hinterlegt werden. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig.

Ein praktischer Tipp: Legen Sie eine schriftliche Notiz in Brieftasche oder Portemonnaie, dass es entsprechende Dokumente gibt und wo sie hinterlegt sind.

Außerdem sollte eine Vollmacht oder Verfügung folgende Angaben enthalten:

  • eindeutige Bezeichnung der ausstellenden Person. Neben dem Namen sollten Geburtsdatum und -ort genannt werden, eventuell auch Adresse oder Personalausweisnummer
  • eindeutige Bezeichnung der stellvertretenden Person
  • genaue Beschreibung der Rechtsgeschäfte, für die die Vollmacht oder Verfügung ausgestellt wird. Hier möglichst konkret werden, damit keine Missverständnisse aufkommen
  • Dauer der Gültigkeit
  • Unterschrift und Datum

Zentrales Vorsorgeregister

Vollmacht oder Verfügung können beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren werden. Damit wird aktenkundig, dass ein entsprechendes Dokument vorliegt. So wird sichergestellt, dass beispielsweise eine Pflege-Vollmacht auch zur Kenntnis genommen wird. Die Dokumente können im Zentralen Vorsorgeregister nicht hinterlegt werden. Das Vorsorgeregister ist ein kostenpflichtiger Service der Bundesnotarkammer.

Auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums finden sich außerdem nützliche Vorlagen, die beim Gestalten von Vollmachten oder Verfügungen helfen.

Vollmacht und Verfügung in der Pflege – ein Fazit

Wer auch im Pflegefall ein selbstbestimmtes Leben führen will, sollte sich rechtzeitig um die richtige Vorsorge kümmern. Ab einem bestimmten Alter sollte im Grunde jeder Mensch eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung haben. Andernfalls riskiert man, dass im Falle eines Falles eine fremde Betreuungsperson vom Gericht bestellt wird.

Nach einem schweren Unfall oder bei einer lebensbedrohlichen Krankheit möchten manche Menschen auf lebenserhaltende Maßnahmen verzichten. Damit solche Wünsche respektiert werden, ist eine Patientenverfügung notwendig.

Auch wenn es hierbei um nicht immer angenehme Themen geht, ist es in jedem Fall sinnvoll, sich rechtzeitig mit der Vorsorge im Alter zu beschäftigen.

Häufig gestellte Fragen: Vollmacht und Verfügung in der Pflege

Was sind Vollmachten und Verfügungen?

In Vollmachten und Verfügungen werden Personen als Stellvertretung genannt, die im Pflegefall oder bei medizinischen Notfällen Entscheidungen für einen Menschen treffen dürfen, wenn dieser das nicht mehr selbst kann. Vollmachten und Verfügungen können individuell nach den persönlichen Bedürfnissen gestaltet werden.

Welche Vollmachten und Verfügungen gibt es?

Es gibt verschiedene Vollmachten und Verfügungen. In Alter und Pflege relevant sind drei Arten: (1) Die Vorsorgevollmacht bemächtigt eine bevollmächtigte Person im eigenen Namen zu handeln. Die Vollmacht kann sich auf konkrete einzelne oder auf alle zu treffenden Entscheidungen beziehen. (2) In der Betreuungsverfügung wird eine stellvertretende Person bestimmt, die im Notfall Entscheidungen übernehmen kann. Sind weder (1) noch (2) vorhanden, kann ein Betreuungsgericht eine Betreuungsperson bestimmen. (3) Die Patientenverfügung definiert ganz konkret, welche medizinische Versorgung sich ein Mensch in einer lebensbedrohlichen Situation wünscht.

Was muss in Vollmachten und Verfügungen stehen?

Vollmachten und Verfügungen sollten schriftlich erstellt werden. Sie gelten nur im Original und sollten im Original bei einer Person des Vertrauens hinterlegt werden. Enthalten müssen sie die eindeutige Benennung der ausstellenden und der stellvertretenden Person. Außerdem sollte exakt beschrieben sein, welche Rechte übertragen werden. Die Dauer der Gültigkeit sollte genannt werden, unbedingt müssen Unterschrift und Datum enthalten sein.

Brauchen Ehepartner auch Vollmachten?

Ja, auch Eheleute brauchen Vollmachten. Der Status als Ehepaar gibt einem grundsätzlich keine Rechte, wenn der Partner oder die Partnerin nicht mehr entscheidungsfähig ist. Eine Ausnahme stellt das Ehegattenvertretungsrecht dar, das ausschließlich in medizinischen Fragen und nur für einen Zeitraum von sechs Monaten gilt.

Welche Vollmachten und Verfügungen sollte man haben?

Eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung sind zu empfehlen, um im Alter, im Pflegefall oder in Notsituationen nicht zu riskieren, dass eine Betreuungsperson vom Betreuungsgericht bestellt wird. Außerdem empfiehlt sich für jeden Erwachsenen ab einem bestimmten Alter eine Patientenverfügung, um bei Unfall oder lebensbedrohlicher Krankheit, eine Behandlung nach den eigenen Wünschen zu gewährleisten.

Quellen

https://www.pflege.de/pflegegesetz-pflegerecht/vollmachten-verfuegungen/

https://www.aok.de/pk/magazin/pflege/pflegende-angehoerige/welche-vollmachten-sollten-pflegende-angehoerige-haben/

https://www.pflegeberatung.de/beratung-planung/vollmachten-verfuegungen

https://www.bmj.de/DE/service/formulare/form_vorsorgevollmacht/form_vorsorgevollmacht_node.html

https://www.bundesaerztekammer.de/bundesaerztekammer/patienten/patientenverfuegung

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/aerzte-und-kliniken/vorsorgevollmacht-und-betreuungsverfuegung-warum-sie-so-wichtig-sind-46972

https://www.stiftung-gesundheitswissen.de/gesundes-leben/patient-arzt/patientenverfuegung-vorsorgevol

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Ehegattenvertretungsrecht https://www.korian.de/ratgeber-magazin/ehegattenvertretungsrecht/ Mon, 07 Oct 2024 10:13:12 +0000 https://www.korian.de/?post_type=guide_magazine&p=59187

Wie ist das eigentlich, wenn eine Person plötzlich pflegebedürftig wird und nicht mehr über die eigene medizinische Behandlung entscheiden kann: Dürfen der Ehepartner oder die Ehepartnerin dann diese Person vertreten? Anders als häufig vermutet, ist dies nicht automatisch der Fall: Eigentlich benötigt man eine Vollmacht.

Damit eine Person für eine andere rechtswirksam Entscheidungen treffen darf, muss sie dazu bevollmächtig sein, etwa durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung. Es gibt jedoch eine Ausnahme, die es Eheleuten ermöglicht, sich in medizinischen Notsituationen gegenseitig zu vertreten: das Ehegattenvertretungsrecht.

In diesem Artikel lesen Sie: Was ist das Ehegattenvertretungsrecht? Für wen gilt es? Wie lange gilt das Notvertretungsrecht für Ehegatten – und in welchen Bereichen? Wo liegen die Grenzen? Was geschieht nach einem Ablauf von sechs Monaten?

Was ist das Ehegattenvertretungsrecht?

Seit Januar 2023 gibt es das Ehegattenvertretungsrecht. Dieses Gesetz ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§1358 BGB) festgeschrieben und regelt, dass Eheleute sich in medizinischen Notsituationen gegenseitig vertreten dürfen. Es ist quasi ein Vertretungsrecht in Notsituationen. Ein Beispiel: Wenn eine Person etwa eine medizinische Behandlung wie eine Operation benötigt, aber selbst nicht zustimmen kann (zum Beispiel durch Bewusstlosigkeit oder Krankheit), so darf der Ehepartner oder die Ehepartnerin für sie entscheiden. Ärzte und Ärztinnen sind dann auch nicht an die Schweigepflicht gebunden, sondern dürfen dem Partner oder der Partnerin Auskunft erteilen.

Welche Bereiche umfasst das Notvertretungsrecht?

Das Ehegattennotvertretungsrecht gilt nur im gesundheitlichen Bereich. Konkret ermöglicht es Eheleuten, sich bei den folgenden Entscheidungen oder Aspekten zu vertreten:

  • Entscheidungen über medizinische Untersuchungen, ärztliche Eingriffe und Therapien
  • Verträge über Behandlungen oder auch eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege
  • freiheitsentziehende Maßnahmen im Krankenhaus oder einer Einrichtung (etwa ein Bettgitter oder ruhigstellende Medikamente). Eine solche Maßnahme darf nicht länger als sechs Wochen andauern
  • Ansprüche, die dem Ehegatten oder der Ehegattin durch Anlass der Erkrankung zustehen, geltend machen (beispielsweise Ansprüche bei einem Unfall)

Für wen gilt das Ehegattenvertretungsrecht?

Das Ehegattenvertretungsrecht gilt für alle Ehepaare und Lebenspartner:innen in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Es besteht unabhängig davon, wie lange sie verheiratet sind. Es gibt allerdings Ausnahmen. Das Ehegattennotvertretungsrecht gilt nicht, wenn:

  • die Eheleute getrennt leben
  • eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung vorliegen, denn diese haben immer Vorrang vor dem Ehegattennotvertretungsrecht
  • sich bereits eine rechtliche Betreuungsperson um medizinische Angelegenheiten kümmert
  • dem Arzt oder der Ärztin bekannt ist, dass die handlungsunfähige Person nicht von dem Partner oder der Partner vertreten werden möchte

Wie lange dürfen Eheleute die Notvertretung übernehmen?

Die Notvertretung für Ehepartner:innen ist auf sechs Monate begrenzt. Die Frist beginnt, sobald ein Arzt oder eine Ärztin eine Bescheinigung ausgestellt haben, dass die Person nicht mehr handlungsfähig ist. Arzt oder Ärztin sind dazu verpflichtet, diese Bestätigung auszustellen. Hier finden Sie das Formular, bereitgestellt vom Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.

Ist nach dem Ablauf von sechs Monaten weiterhin eine rechtliche Betreuung notwendig, wird vom Betreuungsgericht eine Betreuungsperson bestimmt.
Der vertretende Ehepartner oder -partnerin kann beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Betreuerbestellung stellen.

In welchen Bereichen hat das Notvertretungsrecht für Ehepaare Gültigkeit?

Das Ehegattenvertretungsrecht hat klare Grenzen. Es gilt ausschließlich im medizinischen Bereich, aber nicht für finanzielle Angelegenheiten oder umfangreiche rechtliche Entscheidungen. Auf Verträge wie Mietverträge oder die Verwaltung des Vermögens ist das Notvertretungsrecht nicht anwendbar. Wenn Eheleute sich in diesen Bereichen vertreten möchten, müssen sie dies anderweitig regeln. Eine passende Vorsorge für Ehegatten für den Notfall ist etwa eine Vorsorgevollmacht. Es empfiehlt sich, das frühzeitig zu regeln.

Gut vorgesorgt: Die Vorsorgevollmacht

Das wichtigste Dokument, um eine Vorsorge zu treffen, ist die Vorsorgevollmacht. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine andere Person damit bevollmächtigen, in Ihrem Namen und für Sie Entscheidungen zu treffen. Das kann etwa notwendig sein, wenn Sie aufgrund von einer Krankheit, einem Unfall oder anderen Umständen nicht mehr in der Lage sind, selbstständig Entscheidungen zu treffen. Mit einer Vorsorgevollmacht kann die Person weitreichende Befugnisse erhalten und etwa über finanzielle, medizinische und persönliche Angelegenheiten entscheiden. Es ist aber auch eine Beschränkung auf einzelne Bereiche möglich. Hier finden Sie weitere Informationen zur Vorsorgevollmacht.

Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Auf einen Blick: Ehegattenvertretungsrecht

Für viele verheiratete Paare ist es beruhigend zu wissen, dass sie in medizinischen Notsituationen einander automatisch vertreten können und für den Partner oder die Partnerin gesundheitliche Entscheidungen treffen dürfen. So können in Krisenfällen schnell und unbürokratisch medizinische Behandlungen und Maßnahmen umgesetzt werden.

Wichtig zu wissen: Dies ersetzt jedoch keine umfassende Vollmacht. Denn das Ehegattenvertretungsrecht ist nur auf den gesundheitlichen Bereich beschränkt und auf maximal sechs Monate beschränkt. Um den Ehepartner oder die -partnerin in allen Lebensbereichen vertreten zu dürfen und umfassend vorzusorgen, bedarf es einer Vorsorgevollmacht.

Häufige Fragen

Was ist das Ehegattenvertretungsrecht?

Das Ehegattenvertretungsrecht ermöglicht es Eheleuten und Lebenspartner:innen in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, sich in medizinischen Notfällen gegenseitig zu vertreten.

 

Welche Entscheidungen dürfen Ehepaare im Notfall treffen?

Das Ehegattennotvertretungsrecht umfasst ausschließlich Entscheidungen im medizinischen Bereich, also über ärztliche Eingriffe und Therapien. Die ärztliche Schweigepflicht ist aufgehoben. Außerdem dürfen Eheleute über freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter entscheiden und Verträge zu Behandlungen im Krankenhaus, Pflege- oder Reha-Einrichtungen abschließen.

Wann gilt das Ehegattenvertretungsrecht nicht?

Das Ehegattenvertretungsrecht ist nicht wirksam, wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt oder eine Person bereits eine rechtliche Betreuungsperson hat, die sich um gesundheitliche Themen kümmert. Für getrenntlebende Eheleute ist es ebenfalls nicht wirksam.

Wie lange gilt die Ehegattennotvertretung?

Die Notvertretung für Eheleute ist auf sechs Monate begrenzt. Diese Frist beginnt, sobald ein Arzt oder eine Ärztin eine Bescheinigung ausgestellt haben, dass die Person nicht mehr handlungsfähig ist.

Quellen:

https://www.bmj.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/ehegattennotvertretung/ehegattennotvertretung_node.html

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1358.html

https://www.vorsorgeregister.de/fileadmin/user_upload_zvr/Dokumente/Datenformulare_ZVR/Formular_Bestaetigung_Ehegattennotvertretungsrecht.pdf

https://www.bundesaerztekammer.de/service/muster-formulare

https://www.pflege.de/pflegegesetz-pflegerecht/vollmachten-verfuegungen/notvertretungsrecht/

 

 

 

 

 

 

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Familienpflegezeitgesetz: Unterstützung für pflegende Angehörige https://www.korian.de/ratgeber-magazin/familienpflegezeitgesetz-unterstuetzung-fuer-pflegende-angehoerige/ Wed, 26 Jun 2024 16:53:06 +0000 https://www.korian.de/?post_type=guide_magazine&p=58130

Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) ist ein wichtiger Bestandteil der deutschen Sozialgesetzgebung und bietet pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, Beruf und Pflege besser zu vereinbaren: Dank des FPfZG können sie sich zeitweise aus dem Berufsleben zurückziehen oder die Arbeitszeit reduzieren, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, ohne dabei finanzielle Einbußen befürchten zu müssen.

Was ist das Familienpflegezeitgesetz?

Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) wurde eingeführt, um pflegenden Angehörigen mehr Flexibilität und finanzielle Sicherheit zu bieten. Seit dem 1. Januar 2015 gilt ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Das bedeutet, dass berufstätige Pflegende ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren können. Während dieser Zeit haben sie Anspruch auf eine teilweise Lohnfortzahlung, die durch ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) abgesichert wird.

Das FPfZG umfasst nicht nur die häusliche Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen, sondern auch die Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes  außerhalb des eigenen Zuhauses. Außerdem können nahe Angehörige in ihrer letzten Lebensphase begleitet werden, zum Beispiel in einem Hospiz.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit

Um die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Pflegebedürftige Person: Die zu pflegende Person muss ein:e nahe:r Angehörige:r sein und mindestens in Pflegegrad 1 eingestuft sein.
  2. Arbeitsverhältnis: Das Arbeitsverhältnis muss mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen.
  3. Firmengröße: Die Firma muss mindestens 25 Beschäftigte haben. Bei kleineren Betrieben können freiwillig Sonderregelungen getroffen werden.
  4. Meldung beim Arbeitgeber: Die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit muss dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich mitgeteilt werden. Wichtig: Dauer der Pflegezeit und Umfang der Reduzierung der Arbeitszeit angeben.
  5. Pflegevereinbarung: Es muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden über die Familienpflegezeit getroffen werden.

Nahe Angehörige im Sinne des FPfZG

Zu nahen Angehörigen im Sinne des FPfZG zählen: Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehepartner:in, Lebenspartner:in oder Partner:in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Lebenspartner:in der Geschwister, Geschwister der Lebenspartner:in, Partner:in in lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder von Ehepartner:in oder Lebenspartner:in, Schwieger- und Enkelkinder.

Vorteile des Familienpflegezeitgesetzes

Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) bietet mehrere Vorteile für pflegende Angehörige:

  • Zeitliche Flexibilität: Es ermöglicht ihnen, ihre Arbeitszeit flexibel zu gestalten, um sich um ihre pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern.
  • Finanzielle Sicherheit: Durch die teilweise Lohnfortzahlung und das zinslose Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) bleibt die finanzielle Belastung überschaubar.
  • Arbeitsplatzsicherheit: Das Gesetz schützt vor Kündigungen während der Pflegezeit, sodass sie nach Ende der Pflegezeit an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können.

Das zinslose Darlehen des BAFzA

Ein zentrales Element des Familienpflegezeitgesetzes ist das zinslose Darlehen des BAFzA. Dieses Darlehen soll die finanziellen Einbußen ausgleichen, die durch die Reduzierung der Arbeitszeit entstehen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und muss nach Ende der Pflegezeit in gleichen Raten zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung beginnt frühestens drei Monate nach Ende der Familienpflegezeit.

Wer in einem Betrieb mit weniger als 25 Beschäftigten arbeitet, kann mit dem Arbeitgeber auf freiwilliger Basis eine Familienpflegezeit aushandeln: Man hat auch in diesem Fall Anspruch auf das zinslose Darlehen vom BAFzA.

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Familienpflegezeitgesetz und Pflegezeitgesetz im Vergleich

Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) und das Pflegezeitgesetz (PflegeZG)  ergänzen sich und bieten verschiedene Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Während das Pflegezeitgesetz eine kurzfristige Freistellung von der Arbeit für zehn Tage oder auch Pflegezeit für bis zu sechs Monate mit teilweiser oder vollständiger Freistellung ermöglicht, erlaubt das Familienpflegezeitgesetz eine teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate.

Falls Bedarf besteht, können die Pflegezeit und die Familienpflegezeit miteinander kombiniert werden. Dabei müssen sie unmittelbar aneinander anschließen. Insgesamt kann man sich maximal 24 Monate freistellen lassen.

Beantragung der Familienpflegezeit

Die Beantragung der Familienpflegezeit erfolgt in mehreren Schritten. Im Vorfeld sollten Sie sich umfassend über die Rechte und Pflichten von pflegenden Angehörigen informieren. Dies kann durch Beratungsstellen, Pflegestützpunkte oder direkt beim Arbeitgeber erfolgen. So gehen Sie vor bei der Beantragung der Familienpflegezeit:

  1. Mitteilung an den Arbeitgeber: Sie müssen dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass Sie Familienpflegezeit in Anspruch nehmen möchten. Geben Sie auf jeden Fall den gewünschten Zeitraum an und um wie viel Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren möchten.
  2. Abschluss einer Pflegevereinbarung: Es muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und Ihnen über die konkrete Gestaltung der Familienpflegezeit getroffen werden.
  3. Antrag auf zinsloses Darlehen: Den Antrag auf das zinslose Darlehen stellen Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Der Antrag sollte alle notwendigen Unterlagen enthalten, wie z. B. die Pflegevereinbarung und Nachweise über den Pflegebedarf des bzw. der Angehörigen.

Unterstützung und Beratung

Es gibt zahlreiche Beratungsstellen und Organisationen, die pflegende Angehörige bei der Beantragung und Nutzung der Familienpflegezeit unterstützen. Diese Beratungsstellen bieten Informationen zu rechtlichen Rahmenbedingungen, finanziellen Hilfen und praktischen Tipps zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege. Sie finden beispielsweise Hilfe bei Pflegeberatungsstellen Ihrer Krankenkassen, Pflegeberatungsstellen der Städte und Gemeinden, beim Deutschen Caritasverband, Diakonie Deutschland, AWO (Arbeiterwohlfahrt), Sozialverband VdK Deutschland, Pflegestützpunkte (je nach Region) oder dem Familienpflegezeitportal des BMFSFJ.

Fazit: Das Familienpflegezeitgesetz als wichtige Unterstützung

Das Familienpflegezeitgesetz bietet pflegenden Angehörigen eine wertvolle Unterstützung, um Beruf und Pflege besser miteinander zu vereinbaren. Weniger arbeiten ohne finanzielle Einbußen: Durch das zinslose Darlehen des BAFzA können pflegende Angehörige ihre pflegebedürftigen Familienmitglieder optimal betreuen. Eine frühzeitige Information und Beratung sowie die sorgfältige Planung und Beantragung der Familienpflegezeit sind dabei entscheidend, um die Vorteile des Gesetzes optimal zu nutzen.

Häufige Fragen

Was ist das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)?

Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) ermöglicht es Arbeitnehmenden, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen. Es bietet eine flexible Lösung zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege.

Wer kann das Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen?

Arbeitnehmende, die nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 pflegen, können das FPfZG in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis von mindestens 15 Stunden pro Woche und eine Betriebsgröße von 25 Beschäftigten.

Wie lange kann man Familienpflegezeit nehmen?

Das FPfZG erlaubt eine Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche für maximal 24 Monate. Die genaue Dauer und Umfang der Reduzierung müssen mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden.

Gibt es finanzielle Unterstützung während der Familienpflegezeit?

Es gibt finanzielle Unterstützung während der Familienpflegezeit: Arbeitnehmende haben Anspruch auf ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Dieses Darlehen gleicht den entstehenden Verdienstausfall aus.

Wie beantragt man die Familienpflegezeit?

Die Familienpflegezeit muss schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden, mindestens acht Wochen vor Beginn. Zudem ist eine Pflegevereinbarung mit dem Arbeitgeber sowie ein Antrag auf das zinslose Darlehen beim BAFzA erforderlich.

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Präventionsgesetz (PrävG) in der Pflege https://www.korian.de/ratgeber-magazin/praeventionsgesetz-praevg-in-der-pflege/ Fri, 14 Jun 2024 12:54:12 +0000 https://www.korian.de/?post_type=guide_magazine&p=58062

Eine gesunde Ernährung, ausreichend Bewegung und ein aktives Sozialleben tragen viel dazu bei, dass wir gesund bleiben und uns gut entwickeln können – und das in jedem Lebensabschnitt. Im Präventionsgesetz (PrävG) ist der Anspruch aller Menschen auf diese Gesundheitsförderung verankert. Wir erklären Ihnen, wie es in der Pflege umgesetzt wird.

Was besagt das Präventionsgesetz?

Egal ob in der Kita, der Schule, am Arbeitsplatz oder eben in der Pflegeeinrichtung – überall gibt es Möglichkeiten, der Entstehung von Krankheiten vorzubeugen oder ihren Verlauf positiv zu beeinflussen. Dafür, dass Menschen diese Chancen nutzen können, will das Präventionsgesetz (PrävG) sorgen, das im Juli 2015 in Kraft getreten und im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) zu finden ist.

Es ist also kein Gesetz speziell für ältere Menschen, sondern richtet sich an alle Altersgruppen.

Aufgabe der Krankenkassen und Pflegekassen ist es seither nicht nur, die Gesundheit ihrer Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen und zu verbessern, sondern auch, die gesundheitliche Eigenkompetenz und Eigenverantwortung von Versicherten zu fördern. Gemeint damit ist alles, was Sie selbst tun können, um sich gesund zu halten.

Wie wird das Präventionsgesetz in der Pflege umgesetzt?

Doch wie soll das in der Pflege gelingen, wo pflegebedürftige Menschen oft auf das Handeln ihrer Pflegepersonen, Ärztinnen und Ärzte angewiesen sind?

Auch Menschen, die im Alltag viel Hilfe brauchen, können dabei unterstützt werden, bei alltäglichen Aufgaben so gut es geht selbst mitzuwirken. Zum Beispiel beim Essen, Gehen oder der Körperpflege – diese Aufgaben zu trainieren, fördert die körperliche und geistige Fitness.

Ergotherapie

Ziel der Ergotherapie ist es, dass Menschen ihr Leben wieder eigenständiger gestalten können. Das ist beispielsweise wichtig, wenn die Beweglichkeit nach einem Unfall oder durch Krankheit eingeschränkt ist oder psychische Probleme den Alltag belasten. Ergotherapeut:innen führen mit den Patient:innen verschiedene Übungen durch, beraten und schlagen Anpassungen im Alltag vor. Ergotherapie kann in jedem Alter sinnvoll sein.

Von den Pflegekassen wird erwartet, dass sie Angebote zur Gesundheits-, Sicherheits-, und Teilhabeförderung in Pflegeeinrichtungen bezuschussen. Schon wenn der Grad der Pflegebedürftigkeit festgestellt wird, können Sie mit den Gutachterinnen und Gutachtern besprechen, welche präventiven Maßnahmen sinnvoll wären.

Dabei soll besprochen werden:

  • Welche gesundheitlichen Risiken bestehen?
  • Welche Potenziale und Ressourcen haben die Pflegebedürftigen noch?
  • Wie können sie diese bestmöglich fördern oder wiedergewinnen?

Welche Ziele verfolgt das Präventionsgesetz in der Pflege?

Ziel des Präventionsgesetzes (PrävG) ist es, das Thema Prävention in der Gesellschaft wichtiger zu machen. Wir alle sollten uns mehr damit beschäftigen, was uns langfristig gesund hält. Dabei soll das Präventionsgesetz unterstützen: Angebote für Prävention und Gesundheitsförderung werden da geschaffen, wo Menschen ihren Alltag erleben. Also beispielsweise in der Kita, Schule, am Arbeitsplatz oder in der Pflegeeinrichtung.

Die konkreten Ziele des Präventionsgesetzes sind in Paragraf 20 des SGB V aufgelistet. Ziel ist es, …

  • … das Erkrankungsrisiko für Diabetes mellitus Typ 2 zu senken.
  • … durch Brustkrebsvorsorge Erkrankungs- und Sterberisiko zu minimieren.
  • … Belastungen durch Tabak- und Alkoholkonsum zu senken.
  • … depressive Erkrankungen rechtzeitig zu erkennen und zu behandeln.
  • … schon bei Kindern ein Bewusstsein für eine gesunde Lebensweise im Erwachsenenalter zu fördern.

Das Gesetz verankert einen Anspruch auf Unterstützung und nimmt die Versicherten auf diese Weise gewissermaßen in die Pflicht, die eigene Gesundheit selbst in die Hand zu nehmen. Dafür wurden auch umfangreiche Fördergelder bereitgestellt.

Wichtig ist jedoch: Auch die beste Prävention und ein gesunder Lebensstil können Krankheiten nicht zu hundert Prozent verhindern. Für die Pflege bedeutet das: Pflegebedürftigkeit kann nicht immer vermieden, häufig aber ihr Fortschreiten verlangsamt werden.

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Welche Maßnahmen werden in der Pflege gefördert?

Im Rahmen des Präventionsgesetzes bezuschussen die Pflegekassen unter anderem:

  • Bewegungsförderung
  • Kraft-Balance-Training
  • Schulungen zur Sturzprävention
  • Beratungen und Schulungen zu einer gesunden Ernährung
  • Förderung von Entspannung, Gesprächskreisen und sozialen Kontakten

Pflegeheime erhalten sogar einen Bonus von der Pflegekasse, wenn Pflegebedürftige durch Prävention und Reha wieder fitter werden.

Gesundheitskurse von Krankenkassen

Krankenkassen fördern ihre Versicherten mit durchschnittlich 150 Euro im Jahr – in manchen Fällen auch mehr – wenn sie Vorsorge- und Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören beispielsweise Entspannungskurse, Yoga oder Rückentraining. Diese Angebote finden nicht nur vor Ort, sondern teilweise auch digital statt. Eine Übersicht finden Sie in der Regel auf der Website Ihrer Krankenkasse unter dem Stichwort „Gesundheitskurse“ oder „Präventionskurse“.

Beispiele für präventive Pflege

Ein echter Erfolg für präventive Pflege ist es, wenn sich eine Pflegebedürftigkeit stabilisieren oder eine Verschlechterung der Verfassung verzögern lässt. Folgende Punkte helfen dabei:

  1. Bewegung: Ein täglicher Spaziergang kann dabei helfen, gleichzeitig in Kontakt zu anderen Menschen und in Schwung zu kommen. Aber auch kurze aktivierende Spiele am oder im Bett lassen sich einfach durchführen, wenn Pflegebedürftige stark bewegungseingeschränkt sind.
  2. Vorsorgemaßnahmen: Teil der Prävention in der Pflege sind Maßnahmen gegen Infektionskrankheiten, Mangelernährung und Flüssigkeitsmangel, Stürze oder Druckgeschwüre (Dekubitus) und Hautprobleme. Als pflegende Angehörige können Sie kostenlose Schulungen, sogenannte Pflegekurse, zu diesen Themen erhalten. Die Pflegekassen finanzieren die Pflegekurse.
  3. Schutz von Pflegenden: Doch es geht auch um Sie als pflegende Angehörige selbst. Denn rückengerechtere Pflege etwa, schützt Sie selbst vor Überlastung und gesundheitlichen Folgen. Tipps zu Hygiene und zum Sozial- und Betreuungsrecht erhalten Sie ebenfalls in speziellen Pflegekursen.
    Und denken Sie daran: Von ausgeruhten Pflegenden profitieren auch Pflegebedürfte. Ihre eigene Bewegung, Ihre Kontakte und Ihr Stressausgleich sollten nicht zu kurz kommen.
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Das Präventionsgesetz – kurze Zusammenfassung

Das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) ist dazu da, die Gesundheit der Menschen zu verbessern und zu fördern. Dafür regelt das Gesetz die Zusammenarbeit von Krankenversicherungen, Ländern und Kommunen in dem Bereich. Konkrete Beispiele für das Präventionsgesetz sind Kurse zur Gesundheitsprävention, die Versicherte von ihrer Krankenkasse oder Pflegekasse bezuschusst bekommen – unabhängig von Alter und Lebensbereich.

Häufige Fragen:

Was ist Prävention in der Pflege?

Auch bei Pflegebedürftigen kann man die Gesundheit stabilisieren und die Selbstständigkeit verbessern. Zum Beispiel, indem man sie unterstützt, Aktivitäten, die Körper und Geist fordern, selbst umzusetzen, soweit es möglich ist.

Was steht kurz gesagt im Präventionsgesetz?

Ziel des Präventionsgesetzes ist es, Menschen von der Kita über die Schule, den Arbeitsplatz bis hin zu Pflegeeinrichtungen gesundheitsförderliche Entwicklung zu ermöglichen. Eingebunden sind dabei Akteure des gesamten Gesundheitssystems.

Was sind gesundheitsfördernde Maßnahmen in der Pflege?

Genauso wie in jedem Lebensalter sind Bewegung, Ernährung, Hygiene und soziale Kontakte wichtige Ansatzpunkte für die Prävention in der Pflege – angepasst auf die Bedürfnisse und Möglichkeiten Betroffener. Besondere Bedeutung gewinnt dabei Sturz- und Gleichgewichts-Training.

Wer profitiert vom Präventionsgesetz?

Vom Präventionsgesetz profitiert erst einmal jede Person, die gesünder leben möchte. Es sollen besonders die Menschen gefördert werden, die einen besonderen Unterstützungsbedarf haben und die üblichen Präventions- oder Vorsorgeangebote nicht nutzen.

Wer hat Anspruch auf Prävention?

Das Präventionsgesetz richtet sich an alle Menschen in Deutschland – egal welches Alter. Prävention soll in allen Lebenswelten stattfinden: in der Kita, Schule, Arbeitsplatz oder Pflegeeinrichtung.

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Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) https://www.korian.de/ratgeber-magazin/hospiz-und-palliativgesetz-hpg/ Wed, 17 Apr 2024 13:15:00 +0000 https://www.korian.de/?post_type=guide_magazine&p=56550

Der Tod kommt in vielen Fällen nicht überraschend, sondern kündigt sich an – durch eine schwerwiegende Erkrankung oder zunehmende Gebrechlichkeit im Alter. Das Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) soll dazu beitragen, dass Menschen intensiver und individueller betreut werden können, wenn keine Aussicht auf Heilung mehr besteht.

Mit dem Hospiz- und Palliativgesetz erhalten gesetzlich Versicherte das Recht auf eine palliative Versorgung am Lebensende. Was das genau bedeutet und welche Optionen es gibt, erfahren Sie hier.

Was besagt das Hospiz- und Palliativgesetz?

Das Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) hat zum Ziel, die medizinische, pflegerische, psychologische und seelsorgerische Versorgung von unheilbar erkrankten Menschen zu verbessern. So soll erreicht werden, dass diese ihre letzte Lebensphase entsprechend der eigenen Vorstellungen und Bedürfnissen gestalten und ein würdevolles Sterben erfahren können.

Das Gesetz zielt darauf ab, die ambulante Palliativversorgung zu stärken, um es Menschen zu ermöglichen, möglichst lange in ihrer vertrauten Umgebung betreut zu werden. Das HPG enthält deshalb Maßnahmen, um den flächendeckenden Ausbau der Palliativ- und Hospizversorgung in Deutschland zu fördern.

Medizin, Pflege und Hospizarbeit sollen zudem besser vernetzt werden, um eine nahtlose Betreuung sterbenskranker Menschen zu gewährleisten. Ein weiteres Ziel ist, die Finanzierung stationärer Hospize zu verbessern.
Wer gesetzlich versichert ist, hat dank des HPG Anspruch auf eine individuelle Beratung zur Hospiz- und Palliativversorgung durch die Krankenkasse. Versicherte erhalten von ihrer Kasse eine Übersicht der Palliativanbieter in der Region und auf Wunsch auch Unterstützung bei der Kontaktaufnahme.

Welche Voraussetzungen gelten für eine Palliativversorgung?

Das Hospiz- und Palliativgesetz sieht bestimmte Voraussetzungen vor, damit Betroffene Leistungen im Rahmen der Palliativversorgung in Anspruch nehmen können.

Der Patient oder die Patientin muss

  • an einer unheilbaren, lebensbegrenzenden Erkrankung leiden
  • sich im fortgeschrittenen Stadium befinden
  • eine ärztliche Verordnung für eine palliative Versorgung vorlegen

Im Zweifel ist es ratsam, sich an einen qualifizierten Facharzt oder Fachärztin oder eine Palliativberatungsstelle zu wenden, um weitere Informationen und Unterstützung zu erhalten.

Palliative Versorgung bei Kindern

Anders als bei Erwachsenen ist eine Palliativbetreuung bei Kindern und Jugendlichen auch dann möglich, wenn die Lebenserwartung nicht zuverlässig eingeschätzt werden kann oder als Begleitung zur kurativen Behandlung. Die palliative Grundversorgung übernehmen Kinder- und Jugendärzt:innen gemeinsam mit ambulanten (Kinder-)Pflegediensten. Familien bekommen besondere psychosoziale Unterstützung durch ambulante Kinderhospizdienste oder in Kinderhospizen.

Bei Fortschreiten der Erkrankung, in Krisensituationen und am Lebensende kann die Versorgung ergänzt werden durch eine spezialisierte, ambulante Palliativversorgung für Kinder oder durch die Kinderpalliativstation und Kinderhospize.

Welche Versorgung gibt es durch das Hospiz- und Palliativgesetz

Eine palliative Versorgung kann ambulant zu Hause oder stationär im Krankenhaus, im Pflegeheim oder im Hospiz stattfinden.

Häusliche Palliativversorgung

Wer den Wunsch hat, in seiner vertrauten Umgebung zu Hause zu sterben, kann durch Zuschüsse der Krankenkassen einen ambulanten Hospiz- oder Palliativdienst in Anspruch nehmen. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, abhängig von der Komplexität der Symptome und dem Pflegebedarf: die Allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV) oder die Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) bei schwereren Fällen. SAPV bedeutet z. B. größere Teams und Erreichbarkeit rund um die Uhr, sieben Tage die Woche.

Palliativstationen

Wenn die Symptome sterbender Menschen zuhause nicht mehr behandelt werden können, ist die Verlegung auf spezialisierte Palliativstationen in Krankenhäusern möglich. Auf diesen Stationen arbeiten speziell ausgebildete Palliativmediziner:innen und pflegerische Palliativfachkräfte, die mehr Zeit für die Begleitung der Patient:innen haben. Sie versuchen, die Patient:innen soweit zu stabilisieren, dass diese zeitnah wieder nach Hause oder in ein Hospiz verlegt werden können.

Stationäre Hospize

Ein stationäres Hospiz ist eine eigenständige Einrichtung mit wenigen Betten (maximal 16), die sich auf die ganzheitliche Betreuung sterbender Menschen konzentriert. Diese umfasst medizinische Versorgung, Pflege, Schmerztherapie, psychosoziale und spirituelle Begleitung. Haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende arbeiten dafür eng mit erfahrenen Palliativmediziner:innen zusammen. Hospize sind freundlich eingerichtet und ähneln einer häuslichen Umgebung. Der Tagesablauf richtet sich ganz nach den Bedürfnissen der Kranken. Anspruch auf eine Versorgung im Hospiz haben schwerstkranke Personen, deren Lebenserwartung Tage, Wochen oder einige Monate beträgt.

Sterbebegleitung in Pflegeeinrichtungen

Für zahlreiche Menschen ist ein Pflegeheim das letzte Zuhause. Laut Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) müssen dort speziell geschulte Mitarbeitende zur Verfügung stehen, die Sterbenden in den Wochen vor ihrem Tod beistehen. Die Einrichtungen sind zudem verpflichtet, mit Ärzt:innen, Hospizen, Palliativmediziner:innen und Apotheker:innen zusammenzuarbeiten und bereits vor Vertragsschluss über die Möglichkeiten der Sterbebegleitung zu informieren.

Wer trägt die Kosten für die Palliativversorgung im Rahmen des Hospiz- und Pflegegesetzes?

Egal ob stationäre oder ambulante Versorgung: Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für ihre Versicherten. Es kommen keine extra Kosten für die Palliativversorgung auf Betroffene oder Angehörige zu.

Auch im Hospiz entstehen für Patient:innen keine Kosten. Die Krankenkassen übernehmen in diesem Fall 95 Prozent, für den Rest kommt die Hospizeinrichtung selbst auf, etwa durch Spenden und Mitarbeit von Ehrenamtlichen.

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Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) – die wichtigsten Infos im Überblick

Das HPG hat das Ziel, die Lebensqualität von schwerkranken und sterbenden Menschen zu verbessern, damit diese in Würde sterben können.

Es deckt folgende Leistungen ab:

  • Hospiz- und palliative Versorgung
  • Angemessene pflegerische und medizinische Versorgung
  • Psychosoziale Unterstützung für Palliativpatienten und ihre Familien
  • Beratung und Aufklärung über Rechte, Behandlungsmöglichkeiten, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht

Dank des HPG können Betroffene und Angehörige gemeinsam entscheiden, wo sie ihren letzten Weg gehen – im eigenen Zuhause, auf spezialisierten Palliativstationen oder im Hospiz.

Häufige Fragen:

Was besagt das Hospiz- und Palliativgesetz (HPG)?

Das Hospiz- und Palliativgesetz legt fest, dass Versicherte einen Anspruch auf palliative Versorgung haben. Dieser umfasst die stationäre wie ambulante Betreuung. Das Gesetz beinhaltet zahlreiche Maßnahmen zur Ausweitung und Vernetzung der Palliativangebote, Zuschüsse zur ambulanten und stationären Versorgung sowie zusätzliche Beratungsangebote.

Was ist das HPG?

HPG steht für Hospiz- und Palliativgesetz. Es wurde 2015 verabschiedet und regelt die Rahmenbedingungen für die Versorgung von schwerstkranken und sterbenden Menschen in Deutschland – im häuslichen Umfeld wie in stationären Einrichtungen. Ziel des Gesetzes ist, die palliativmedizinische Versorgung zu verbessern und Menschen am Lebensende ein würdevolles Sterben zu ermöglichen.

Was ist der Unterschied zwischen Hospiz und Palliativ?

Es gibt keine klare Abgrenzung zwischen den Begriffen Hospiz und Palliativ. Beide Versorgungsbereiche sind wichtig für Menschen mit stark begrenzter Lebensdauer und eng miteinander verbunden, haben jedoch etwas unterschiedliche Schwerpunkte. Ziel der Palliativbetreuung im Krankenhaus ist es, Patient:innen soweit zu stabilisieren, dass sie wieder nach Hause entlassen oder in ein Hospiz verlegt können. Die Versorgung in einem Hospiz umfasst die letzte Lebensphase und geht bis zum Tod. Es stehen weniger medizinische Maßnahmen im Vordergrund als die individuelle, ganzheitliche Begleitung und die Betonung von Lebensqualität.

Wer trägt die Kosten einer Versorgung im Hospiz?

95 Prozent der Kosten übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung. Die restlichen fünf Prozent finanzieren die Hospize selbst durch Spenden oder ehrenamtliche Mitarbeitende. Das gilt gleichermaßen für stationäre Einrichtungen wie ambulante Hospizdienste. Wer privat versichert ist, sollte sich bei seiner Pflegeversicherung informieren, in welcher Höhe Kosten für Palliativversorgung übernommen wird.

Was bedeutet Palliativpflege?

Wenn eine heilende (kurative) Therapie keinen Erfolg mehr verspricht und eine Erkrankung weit fortgeschritten ist, wird eine Palliativpflege (von lateinisch palliare: ummanteln) nötig. Ein wichtiges Ziel ist, die Schmerzen der Betroffenen zu lindern und das Wohlergehen zu fördern. Dazu kommt die psychosoziale Betreuung, um Patient:innen und Angehörige während der Krankheit und im Sterbeprozess zu unterstützen.

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Befreiung vom Rundfunkbeitrag (früher: GEZ) bei Behinderung https://www.korian.de/ratgeber-magazin/befreiung-vom-rundfunkbeitrag-gez-bei-behinderung/ Tue, 16 Apr 2024 14:02:06 +0000 https://www.korian.de/?post_type=guide_magazine&p=55427

Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag (ehemals GEZ) bei Behinderung oder Pflegebedürftigkeit ist eine Möglichkeit, die finanzielle Belastung für bestimmte Personengruppen zu mildern. Diese Regelung beruht auf dem Verständnis, dass der Zugang zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk für Menschen mit Behinderungen oft eingeschränkt ist und bestimmte Lebensumstände wie Pflegebedarf zusätzliche Kosten verursachen. Es gibt verschiedene Kriterien und Verfahren, um eine Ermäßigung oder Befreiung zu beantragen. Im Folgenden wird ein Überblick über die Anspruchsberechtigung sowie die notwendigen Schritte für die Antragstellung gegeben.

Wer hat Anspruch auf Ermäßigung oder Befreiung?

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Menschen mit Behinderung oder Pflegegrad vom Rundfunkbeitrag (früher: GEZ) befreien lassen oder eine Ermäßigung beantragen. Dahinter steckt einerseits, dass je nach Art der Behinderung das Angebot von ARD, ZDF und Deutschlandradio trotz barrierefreiem Zugang nur eingeschränkt nutzbar ist. Andererseits sind Sozialleistungen oder das Wohnen in einem (Pflege-)Wohnheim mögliche Gründe.

Ein Überblick darüber, wer Anspruch auf Ermäßigung oder Befreiung hat:

Ermäßigung:

  • Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, Merkzeichen RF
  • Blinde oder sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 wegen der Sehbehinderung, Merkzeichen RF
  • Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, Merkzeichen RF

Befreiung:

  • Empfänger:innen von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII oder nach § 27d BVG
  • Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27e BVG
  • Taubblinde Menschen
  • Bewohner:innen von vollstationären Pflegewohnheimen oder Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung

Was ist der Rundfunkbeitrag?

Der Rundfunkbeitrag (früher: GEZ-Gebühren) ist eine verpflichtende Gebühr, die von allen deutschen Haushalten erhoben wird – unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunk- und Fernsehgeräte sie besitzen. Der Rundfunkbeitrag dient der Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten wie ARD, ZDF und Deutschlandradio. Er soll sicherstellen, dass diese Sender unabhängig von Werbung und politischen Interessen qualitativ hochwertige Programme produzieren können.

Im Jahr 2024 beträgt der Rundfunkbeitrag 18,36 Euro pro Monat pro Wohnung oder Betriebsstätte. Der Beitragssatz ist unabhängig davon, wie viele Personen in einem Haushalt leben.

Befreiung für Menschen in Pflegeinrichtungen

Wer aufgrund von einem Pflegegrad in einer Pflegeeinrichtung wohnt, hat keine Anmeldepflicht für den Rundfunkbeitrag. Das heißt, wer beispielsweise vollstationär im Heim lebt wegen eines Pflegegrads 3, erhält eine Befreiung von der GEZ bzw. dem Rundfunkbeitrag. Diese Befreiung muss nicht extra beantragt werden, stattdessen meldet man sich vom Rundfunkbeitrag ab.

Dasselbe gilt für Menschen, die in einer Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderung leben oder dorthin umziehen.

Abmeldung vom Rundfunkbeitrag: so funktioniert‘s

Wer in ein Pflegeheim oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen umzieht und die eigene Wohnung oder Haus aufgibt, kann sich mithilfe des Formulars „Abmeldung für Bewohner einer Pflegeeinrichtung“ vom Rundfunkbeitrag abmelden. Sie müssen keine separate Befreiung beantragen.

Auch Angehörige oder Betreuungspersonen können die Abmeldung des Bewohners oder der Bewohnerin mithilfe des Formulars durchführen. Wichtig: Für die Angaben im Formular braucht es eine Bestätigung der Pflegeeinrichtung.

Befreiung für Menschen mit Behinderung oder Schwerbehinderung

Menschen mit Behinderung oder Schwerbehinderung können vom Rundfunkbeitrag befreit werden.

Wer in eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen umzieht oder dort vollstationär lebt, muss keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Beim Umzug kann man sich abmelden mit dem Formular „Abmeldung für Bewohner einer Pflegeeinrichtung“.

Wer zuhause lebt, kann eine Befreiung beantragen. Das gilt für Empfänger:innen von Blindenhilfe, Sonderfürsorgeberechtigte und taubblinde Menschen. Bei Taubblindheit müssen bestimmte Kriterien des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erfüllt sein: Es muss eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit auf dem besseren Ohr und eine hochgradige Sehbehinderung auf dem besseren Auge vorliegen.

Ermäßigung für Menschen mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen RF

Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren. Wer allerdings das Merkzeichen RF im Ausweis hat, hat Anrecht auf eine Ermäßigung und muss nur ein Drittel des üblichen Beitrags zahlen. Statt 18,36 Euro im Monat also nur 6,12 Euro (Stand: März 2024).

Anspruch auf den ermäßigten Rundfunkbeitrag haben:

  • Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, Merkzeichen RF
  • Blinde oder sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 wegen der Sehbehinderung, Merkzeichen RF
  • Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, Merkzeichen RF

Ermäßigung oder Befreiung beantragen: so funktioniert’s

Der Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung vom Rundfunkbeitrag (früher: GEZ) für Menschen mit Behinderung oder Schwerbehinderung lässt sich ganz einfach ausfüllen. Den Antrag finden Sie online oder bei den zuständigen Behörden der Städte und Gemeinden. Füllen Sie den Antrag entweder digital oder direkt schriftlich aus, drucken und unterschreiben Sie ihn und – wichtig – schicken Sie ihn zusammen mit den erforderlichen Nachweisen an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Solange kein Nachweis über die Ermäßigungs- oder Befreiungsgründe vorliegt, sollte der Antrag nicht gestellt werden. Aber keine Sorge: Mögliche Forderungen können bis zu drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.

Welche Nachweise brauche ich?

Damit Sie eine Ermäßigung oder Befreiung vom Rundfunkbeitrag bekommen, müssen Sie beim Antrag entsprechende Nachweise mitliefern. Wichtig: Schicken Sie keine Originaldokumente an den Beitragsservice, gut lesbare Kopien der Dokumente reichen!

Auf allen Nachweisen sollte erkennbar sein, wer die Leistungen erhält, um welche Leistungen es sich handelt und für welchen Leistungszeitraum sie gelten.

Ermäßigung:

Wer hat Anspruch? Welcher Nachweis ist benötigt?
Menschen mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen RF ·         Bescheinigung der Behörde über die Zuerkennung des Merkzeichens RF

oder

·         Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit Merkzeichen RF

Befreiung:

Wer hat Anspruch? Welcher Nachweis ist benötigt?
Empfänger:innen von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII oder nach § 27d BVG ·         Bescheinigung der Behörde

oder

·         Bewilligungsbescheid

Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27e BVG ·         Aktuelle Bescheinigung über die Feststellung „Sonderfürsorgeberechtigte“
Taubblinde Menschen ·         Ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit

oder

·         Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit Merkzeichen „TBl“ („taubblind“)

oder

·         Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit Merkzeichen „Bl“ („blind“) und „Gl“ („gehörlos“)

oder

·         Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit Merkzeichen „Bl“ („blind“) oder „Gl“ („gehörlos“) zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung über die jeweils andere Behinderung

oder

·         Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung

 

Kann ich rückwirkend eine Befreiung bekommen?

Prinzipiell kann die Befreiung vom Rundfunkbeitrag auch rückwirkend erteilt werden. Es ist aber ratsam, den Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung frühzeitig zu stellen: Bei einer nachträglichen Antragstellung werden maximal die letzten drei Jahre berücksichtigt.

Die Befreiung beginnt immer ab dem Leistungsbeginn des eingereichten Nachweises, während die Ermäßigung ab dem Zeitpunkt der Zuweisung des Merkzeichens RF gilt.

Kurz gesagt: Bei Antragstellung erhalten Sie für die letzten drei Jahre den Rundfunkbeitrag ganz oder teilweise erstattet, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt bereits anspruchsberechtigt waren. Für einen früheren Zeitraum ist eine rückwirkende Befreiung nicht möglich.

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Häufige Fragen zu den Rundfunkgebühren (GEZ)

Unter welchen Voraussetzungen kann man sich vom Rundfunkbeitrag (früher: GEZ) befreien lassen?

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Menschen mit Pflegegrad oder Behinderung vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Dazu zählen:

  • Empfänger:innen von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII oder nach § 27d BVG
  • Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27e BVG
  • Taubblinde Menschen
  • Bewohner:innen von vollstationären Pflegewohnheimen oder Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung
Wer kann sich vom Rundfunkbeitrag (früher: GEZ) befreien lassen?

Aufgrund von Pflegegrad oder Behinderung können sich folgende Personengruppen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen oder müssen diesen nicht zahlen: Empfänger:innen von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII oder nach § 27d BVG, Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27e BVG, Taubblinde Menschen, Bewohner:innen von vollstationären Pflegewohnheimen oder Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung.

Wer bekommt RF im Schwerbehindertenausweis?

Folgende Personengruppen bekommen das Merkzeichen RF in den Schwerbehindertenausweis eingetragen:

  • Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80
  • Blinde oder sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 wegen der Sehbehinderung
  • Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist

Mit dem Merkzeichen RF können schwerbehinderte Menschen eine Ermäßigung bzw. Befreiung vom Rundfunkbeitrags beantragen.

Wie stelle ich einen Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag (früher: GEZ)?

Den Antrag kann man online ausfüllen. Den ausgefüllten Antrag drucken, unterschreiben und zusammen mit den erforderlichen Nachweisen an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio schicken.

Wie bekomme ich das Merkzeichen RF?

Beim Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis wird auch geprüft, welche Merkzeichen infrage kommen. Darüber entscheidet am Ende das Versorgungsamt auf Grundlage des Gutachtens. Anspruch auf das Merkzeichen RF haben behinderte Menschen (mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80), blinde oder sehbehinderte Menschen (mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 wegen der Sehbehinderung), hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.

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Vorsorgevollmacht https://www.korian.de/ratgeber-magazin/vorsorgevollmacht/ Fri, 26 Jan 2024 17:54:10 +0000 https://www.korian.de/?post_type=guide_magazine&p=53154

Pflegebedürftige Personen können häufig nicht mehr selbst Entscheidungen treffen, zum Beispiel bei einer Demenz. Sie sind dafür auf andere Personen angewiesen. Was viele nicht wissen: Weder Ehepartner noch Kinder bekommen automatisch ein Entscheidungsrecht. Eine Ausnahme stellt hier das sogenannte Ehegattennotenvertretungsrecht für Eheleute dar, die sich in medizinischen Themen für maximal sechs Monate vertreten können.
Besser ist: Sie regeln Ihre Angelegenheiten mit entsprechenden Vollmachten vorab selbst. Das wichtigste Dokument, um eine Vorsorge zu treffen, ist die Vorsorgevollmacht.

In diesem Artikel erfahren Sie: Was ist eine Vorsorgevollmacht? Wie erstellt man eine Vorsorgevollmacht, damit sie rechtlich gültig ist? Was sollte man beim Erstellen beachten? Für wen ist eine Vorsorgevollmacht sinnvoll? Was unterscheidet eine Vorsorgevollmacht von einer Patientenverfügung und Betreuungsverfügung?

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine andere Person damit bevollmächtigen, in Ihrem Namen und für Sie Entscheidungen zu treffen. Das kann etwa notwendig sein, wenn Sie aufgrund von einer Krankheit, einem Unfall oder anderen Umständen nicht mehr in der Lage sind, selbstständig Entscheidungen zu treffen.

Eine Vorsorgevollmacht bezieht sich in der Regel auf rechtliche, finanzielle, medizinische und persönliche Angelegenheiten. Beispiele: Verwalten von Bankgeschäften, Kündigung von Verträgen, Einwilligung in Operationen, Wahl eines Pflegeheims.
Man kann eine Generalvollmacht erstellen, die alle diese Bereiche abdeckt. Sie können sich aber auch für verschiedene Vollmachten entscheiden, die nur für einzelne Bereiche gelten. Diese können dann verschiedenen Personen erteilt werden, statt nur einer

Vorsorgevollmacht vs. Betreuungsverfügung: Was ist der Unterschied?

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung werden häufig miteinander verwechselt. Beides sind rechtliche Dokumente, die dazu dienen, die Interessen und Wünsche einer Person in Situationen der Geschäftsunfähigkeit oder rechtlichen Handlungsunfähigkeit zu schützen.

Mit der Vorsorgevollmacht können Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen einsetzen und auch festlegen, welche Angelegenheiten die Person oder die Personen regeln sollen. Sie selbst behalten dabei weitgehend Kontrolle über Entscheidungen, die in Ihrem Namen getroffen werden.

Bei der Betreuungsverfügung hingegen wird ein rechtlicher Betreuer oder eine Betreuerin festgelegt. Falls Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr regeln können, wird in einem Gerichtsverfahren eine Person bestimmt, die einen Betreuer bestellt. Sie können in der Verfügung festlegen, wer als rechtlicher Betreuer oder Betreuerin bestellt werden soll, und über welche Bereiche diese Person entscheiden können soll.

Für wen ist eine Vorsorgevollmacht sinnvoll?

Kurz gesagt: für (fast) jeden. Viele Menschen beginnen erst im Alter oder bei Krankheit sich Gedanken über Vertretungsfragen zu machen und eine Vollmacht zu erstellen. Aber idealerweise sollte jede Person über 18 Jahre eine Vorsorgevollmacht besitzen. Denn Krankheit oder Unfall kann man sich nicht aussuchen – jeder und jede kann unvorhergesehen in eine Situation kommen, in der er oder sie nicht mehr selbst entscheiden kann. Familienangehörige sind nicht automatisch bevollmächtigt (Ausnahme Ehepartner in medizinischen Belangen, für maximal sechs Monate).

Was passiert, wenn man keine Vorsorgevollmacht hat?

Wenn Sie keine Vorsorgevollmacht erstellt haben und plötzlich nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen, kann es zu rechtlichen und bürokratischen Herausforderungen kommen. Wenn Sie weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Betreuungsverfügung haben, wird das Gericht in solchen Fällen einen rechtlichen Betreuer bestimmen, der in Ihrem Namen Entscheidungen trifft. Dieser Prozess kann zeitaufwändig und teuer werden. Möglicherweise führt er nicht zu den gewünschten Ergebnissen. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie die Kontrolle über Ihre Angelegenheiten behalten: Sie stellt sicher, dass Ihre Wünsche respektiert werden, auch wenn Sie nicht in der Lage sind, sie selbst umzusetzen.

Wie erstellt man eine Vorsorgevollmacht?

Bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht sollten Sie die folgenden vier Schritte beachten. Muster-Dokumente stellen sicher, dass Sie keine wichtigen inhaltlichen Punkte vergessen.

  1. Auswahl Bevollmächtigte: Zunächst müssen Sie auswählen, wem Sie die Vollmacht erteilen möchten. Das kann eine oder auch mehrere Personen sein. Der bzw. die Bevollmächtigten sollten Vertrauenspersonen sein und sie sollten in der Lage sein, verantwortungsvoll und in Ihrem besten Interesse zu handeln. Rechtliche Voraussetzung: Die Person muss mindestens 18 Jahre alt sein.
  2. Inhalte festlegen: Der nächste Schritt besteht darin, den Umfang der Vollmacht festzulegen. Dies kann finanzielle und medizinische Entscheidungen, den Zugriff auf Bankkonten und andere wichtige Angelegenheiten umfassen. Es ist wichtig, die gewünschten Befugnisse und Einschränkungen klar und deutlich zu definieren und im Vorfeld mit der bevollmächtigten Person zu besprechen.
  3. Formulieren des Dokuments: Die Vorsorgevollmacht muss schriftlich verfasst werden. Sie sind an keine bestimmte Form gebunden; es ist aber ratsam, ein vorformuliertes Muster zu nutzen oder sich an einer Vorlage zu orientieren. So stellen Sie sicher, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Sie können das Dokument auch Mithilfe von Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt erstellen lassen. Eine Vollmacht als Muster zum Download gibt es beim Bundesjustizministerium.
    Das Online-Tool der Verbraucherzentralen ist mehr als ein Muster – damit können Sie die Vorsorgevollmacht direkt online erstellen.
  4. Unterschreiben und beglaubigen lassen: Damit das Dokument gültig ist, müssen Sie es unterschreiben. Am besten unterschreiben die Bevollmächtigten ebenfalls. In bestimmten Fällen kann es notwendig sein, das Dokument von einem Notar beglaubigen zu lassen. Dies sollten Sie in jedem Fall tun, wenn die Geschäftsfähigkeit bereits angezweifelt wird (etwa durch eine Demenzdiagnose), es Streit in der Familie gibt oder ein umfangreiches Vermögen. Banken verweigern häufig die Anerkennung privater Vorsorgevollmachten. Eine Beglaubigung oder eine gesonderte Bankvollmacht beugen dem vor.

Worauf sollte man beim Erstellen einer Vorsorgevollmacht achten?

Beim Erstellen einer Vorsorgevollmacht sollten Sie einige Dinge beachten:

  • Formulieren Sie die Befugnisse des Bevollmächtigten klar und eindeutig, um Missverständnissen zu vermeiden. Am besten nutzen Sie dazu eine Vorlage, die Sie nur ankreuzen und ausfüllen müssen, oder halten sich beim Schreiben an ein Muster (zum Muster des Bundesjustizministeriums).
  • Falls Sie mehrere Personen wählen, halten Sie fest, für welche Bereiche die einzelnen Personen zuständig sind. Sind mehrere Personen für die gleichen Bereiche zuständig, sollten Sie darauf achten, dass jede Person auch allein entscheiden darf. Andernfalls müssten sie immer gemeinsam auftreten: Ist das nicht möglich oder herrscht kein Konsens, können keine Entscheidungen getroffen werden.
  • Wählen Sie nur Personen als Bevollmächtigte, denen Sie voll und ganz vertrauen.
  • Überprüfen Sie die Vollmacht regelmäßig und aktualisieren Sie diese, sofern sich die Umstände oder Ihre Wünsche verändern.

Brauche ich zusätzlich eine Patientenverfügung?

Eine Vorsorgevollmacht beinhaltet in der Regel auch, dass die bevollmächtigte Person in medizinischen Angelegenheiten entscheidet. Dennoch ist es ratsam, zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung zu erstellen.

Die Patientenverfügung ist ein eigenständiges Dokument, in dem Sie Wünsche und Präferenzen für bestimmte medizinische Situationen festhalten, in denen Sie selbst nicht mehr entscheiden oder sich äußern können. Beispielsweise regeln Sie, welche medizinischen Behandlungen Sie nach einem schweren Unfall wünschen oder ablehnen, unter welchen Umständen lebenserhaltende Maßnahmen eingesetzt oder eingestellt werden sollen, und ähnliche medizinische Entscheidungen.

Eine Patientenverfügung dient dazu, sicherzustellen, dass Ihre eigenen medizinischen Wünsche respektiert werden, selbst wenn die Person die Entscheidung trifft, die Sie durch die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt haben.

Ab wann hat die Vorsorgevollmacht Gültigkeit?

Eine Vorsorgevollmacht hat sofortige Gültigkeit. Sie können mit der bevollmächtigen Person allerdings regeln, dass diese erst davon Gebrauch macht, wenn Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind. Dies sollten Sie in einem Extra-Dokument festhalten. Die Vollmacht endet in der Regel mit dem Tod des Vollmachtgebers (= Ihrem Tod, wenn es Ihre Vollmacht ist). Wenn Sie darüber hinaus möchten, dass die bevollmächtigte Person Ihre Angelegenheiten regelt (z. B. um den Nachlass kümmern), dann sollten Sie die Vollmacht als transmortale Vollmacht ausstellen.

Wie lässt sich eine Vorsorgevollmacht ändern?

Sie können Ihre Vorsorgevollmacht in der Regel jederzeit ändern oder widerrufen, solange Sie dazu in der Lage sind. Dazu sollten Sie die Änderungen am Original vornehmen und dieses schriftlich ergänzen. Alternativ können Sie ein neues Dokument erstellen.

Wichtig: Alle beteiligten Parteien müssen über die Änderungen informiert werden und neue Kopien an Ärzt:innen, Banken etc. verteilt werden.

Wo sollte eine Vorsorgevollmacht aufbewahrt werden?

Die Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Dokument. Es sollte deshalb an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Gleichzeitig sollten bevollmächtigte Personen leicht Zugang zu dem Dokument haben. Um in Ihrem Sinne Entscheidungen zu treffen, benötigen die Bevollmächtigten das Original oder eine beglaubigte Kopie.
Sie können das Dokument z. B. an eine der bevollmächtigten Personen übergeben und regeln, dass die Vollmacht nur im Bedarfsfall benutzt werden soll. Sie können das Dokument bei einer Anwältin oder einem Notar hinterlegen. Gegen eine Gebühr (zwischen 20 und 26 Euro) können Sie die Information über eine vorhandene Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegen lassen. Der Vorteil: Behandelnde Ärzte und Betreuungsgerichte sind schnell darüber informiert, dass eine Vollmacht vorhanden ist.
Hilfreich ist es außerdem, wenn Sie im Geldbeutel einen Hinweis auf eine vorhandene Vorsorgevollmacht und die Kontaktperson hinterlegt haben. Dazu können Sie die Notfallkarte der Verbraucherzentrale Hessen nutzen.

Vorsorgevollmacht – die wichtigsten Infos kompakt

Eine Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Dokument, das Ihnen ermöglicht, selbsttätig Vorsorge zu treffen für den Fall, dass Sie keine Entscheidungen mehr treffen können. Sie erlauben damit einer anderen Person für Sie zu entscheiden.
Überlegen Sie gut, welche Vertrauensperson Sie damit bevollmächtigen möchten. Wichtig ist, dass Sie Ihre Wünsche für Pflege und Unterstützung gut kommunizieren, damit die Person in Ihrem Sinne handeln kann.

Häufig gestellte Fragen zur Vorsorgevollmacht

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine andere Person damit bevollmächtigen, in Ihrem Namen und für Sie rechtliche, finanzielle, medizinische oder persönliche Entscheidungen zu treffen. Das kann etwa notwendig sein, wenn Sie aufgrund von einer Krankheit, einem Unfall oder anderen Umständen nicht mehr in der Lage sind, selbstständig Entscheidungen zu treffen.

Wann ist eine Vorsorgevollmacht notwendig?

Wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen für sich zu treffen, zum Beispiel durch Krankheit. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Person bevollmächtigen, die Entscheidungen in Ihrem Sinne trifft (z. B. Kündigung von Verträgen, Einwilligung in Operation, Wahl eines Pflegeheims). Idealerweise sollte jede Person über 18 Jahre eine Vorsorgevollmacht besitzen.

Ist eine Vollmacht auch ohne Notar gültig?

In bestimmten Fällen kann es notwendig sein, das Dokument von einem Notar beglaubigen zu lassen. Dies sollten Sie in jedem Fall tun, wenn die Geschäftsfähigkeit bereits angezweifelt wird (etwa durch eine Demenzdiagnose), es Streit in der Familie gibt oder ein umfangreiches Vermögen vorliegt – also Situationen, in denen rechtliche Auseinandersetzungen über die Gültigkeit der Vollmacht drohen könnten. Banken verweigern häufig die Anerkennung privater Vorsorgevollmachten. Eine Beglaubigung oder eine gesonderte Bankvollmacht beugen dem vor.

Was ist der Unterschied zwischen einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht?

Eine Patientenverfügung regelt ausschließlich medizinische Angelegenheiten, eine Vorsorgevollmacht umfasst zusätzlich weitere Lebensbereiche. In der Vorsorgevollmacht können Sie ebenfalls medizinische Belange aufführen – es macht jedoch Sinn, eine zusätzliche Patientenverfügung aufzusetzen, um diese Angelegenheiten detaillierter festzuhalten.

Ist eine Vorsorgevollmacht auch eine Bankvollmacht?

Prinzipiell kann eine Vorsorgevollmacht auch enthalten, dass eine bevollmächtigte Person finanzielle Geschäfte regeln darf. In der Praxis akzeptieren viele Banken diese Art von Vollmacht aber nicht – sie verlangen stattdessen eine zusätzliche Bankvollmacht (für alle Bankgeschäfte) oder eine Kontovollmacht (für ein bestimmtes Konto).

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Betreuungsverfügung https://www.korian.de/ratgeber-magazin/betreuungsverfuegung/ Fri, 26 Jan 2024 17:43:59 +0000 https://www.korian.de/?post_type=guide_magazine&p=53152

Durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit kann es passieren, dass Menschen nicht mehr für sich selbst entscheiden können. Wer übernimmt in dem Fall? Sorgen Sie aktiv vor, wer Sie in so einer Situation vertreten soll, was Ihre Wünsche für Pflege und Lebenssituation sind, und welche medizinischen Entscheidungen Sie wünschen.

Drei Dokumente sind sinnvoll für die rechtliche Vorsorge: eine Vorsorgevollmacht, eine Patientenverfügung sowie eine Betreuungsverfügung. Die Betreuungsverfügung wird häufig mit einer Vorsorgevollmacht gleichgesetzt, unterscheidet sich jedoch davon.

In diesem Artikel lesen Sie: Was ist eine Betreuungsverfügung? Wo liegt der Unterschied zwischen einer Betreuungsverfügung und einer Vorsorgevollmacht? Wie erstelle ich eine Betreuungsverfügung? Wer kann rechtlicher Betreuer werden? Wie lange ist eine Betreuungsverfügung gültig? Wann sollte ich eine Betreuungsverfügung erstellen?

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer Sie rechtlich vertritt und Ihre Angelegenheiten regelt, falls Sie dies aufgrund von Krankheit, Unfall oder anderen Umständen nicht mehr selbst tun können. In diesen Punkten gleicht die Betreuungsverfügung sehr einer Vorsorgevollmacht. Allerdings agiert die in der Verfügung festgelegte Betreuungsperson nicht allein, sondern wird vom Gericht kontrolliert und muss regelmäßig an dieses berichten.

In der Betreuungsverfügung können Sie auch festlegen, von wem Sie auf keinen Fall betreut werden möchten. Zudem können Sie inhaltliche Wünsche festhalten: wo und wie Sie wohnen möchten, ob Sie bestimmte medizinische Eingriffe ausschließen und dass beispielsweise zu Geburtstagen bestimmte Geldgeschenke in Ihrem Namen gemacht werden sollen. Die Betreuungsverfügung soll sicherstellen, dass Ihre Interessen und Wünsche im Falle einer Geschäftsunfähigkeit umfassend geschützt werden.
Manchmal wird die Betreuungsverfügung auch als Betreuungsvollmacht bezeichnet.

Was unterscheidet eine Betreuungsverfügung von einer Vorsorgevollmacht?

Eine Betreuungsverfügung ist weniger weitreichend als eine Vorsorgevollmacht. Mit einer Vorsorgevollmacht darf die bevollmächtigte Person selbstständig Entscheidungen in finanziellen, gesundheitlichen und persönlichen Angelegenheiten treffen, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind.

Eine Betreuungsverfügung hingegen ist eine schriftliche Erklärung, in der Sie ihren Wunsch äußern, wer die rechtliche Betreuung in so einem Fall übernehmen soll.
Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht ist die Betreuungsverfügung nicht immer aktiv, sondern wird erst im Bedarfsfall gültig, bzw. nach einem Gerichtsverfahren: Das Gericht bestellt die Betreuungsperson. Dieses Gerichtsverfahren kann zeitaufwändig und teuer sein. Der Betreuer oder die Betreuerin kann dieselben Aufgaben erledigen wie ein:e Bevollmächtigte:r, allerdings müssen weitreichende Entscheidungen mit dem Betreuungsgericht abgestimmt werden.
Eine Betreuungsperson muss dem Gericht außerdem einmal im Jahr einen Bericht vorlegen. Man hat hier also eine gerichtliche Kontrolle der Betreuung – während es bei der Vorsorgevollmacht so eine Absicherung gegen Missbrauch nicht gibt.

Wann brauche ich eine Betreuungsverfügung?

Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht erstellt haben, benötigen Sie eigentlich keine Betreuungsverfügung. Um sicherzugehen, dass Ihre Wünsche auch vor Gericht respektiert werden, können Sie jedoch zusätzlich eine Betreuungsverfügung erstellen. Außerdem ermöglicht die Betreuungsverfügung eine weitere Ebene der Kontrolle – da die Betreuungsperson dem Betreuungsgericht regelmäßig Bericht erstatten muss.

Sollten Sie keine Vorsorgevollmacht haben, ist eine Betreuungsverfügung in jedem Fall ratsam. Erstellen Sie diese möglichst früh: Krankheiten, Unfälle oder andere unvorhergesehene Umstände können dazu führen, dass Sie von einem Tag auf den anderen nicht mehr entscheidungsfähig sind. Mit einer Betreuungsverfügung stellen Sie sicher, dass die eigenen Wünsche respektiert und umgesetzt werden, solange Ihr Wohl dabei nicht gefährdet ist.

Brauche ich zusätzlich eine Patientenverfügung?

Ja, Sie sollten zusätzlich eine Patientenverfügung haben. Eine Betreuungsverfügung regelt, wer Sie in rechtlichen Dingen vertritt. Die rechtliche Betreuungsperson entscheidet zwar auch in medizinischen Angelegenheiten, gegebenenfalls zusammen mit dem Betreuungsgericht. Allerdings sind in der Betreuungsverfügung keine medizinischen Präferenzen festgelegt.

Eine Patientenverfügung  ist ein eigenständiges Dokument, in dem Sie Ihre Wünsche für bestimmte medizinische Situationen festhalten können. Dies kann beinhalten, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen, unter welchen Umständen lebenserhaltende Maßnahmen eingesetzt oder eingestellt werden sollen. Eine Patientenverfügung dient dazu, sicherzustellen, dass Ihre eigenen medizinischen Wünsche respektiert werden.

Wie erstellt man eine Betreuungsverfügung?

Für die Erstellung einer Betreuungsverfügung sind folgende Schritte wichtig:

  1. Auswahl der Betreuungsperson: Sie wählen eine Vertrauensperson aus, die Sie im Falle Ihrer Geschäftsunfähigkeit als rechtlicher Betreuer oder Betreuerin vertreten soll. Dies sollte eine Person sein, der Sie vollkommen vertrauen und die in der Lage ist, verantwortungsvoll zu handeln.
  2. Formulieren des Dokuments: Die Betreuungsverfügung muss schriftlich verfasst werden. Sie können dazu ein Muster nutzen oder sollten sich an einem orientieren. So stellen Sie sicher, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Ein Formular zum Ausfüllen gibt es etwa vom Bundeministerium der Justiz.
  3. Unterschreiben und Beglaubigen: Damit die Betreuungsverfügung gültig ist, müssen Sie diese eigenhändig unterschreiben. Auch Ort und Datum sollten auf dem Dokument stehen. In einigen Fällen kann es erforderlich sein, die Betreuungsvollmacht notariell beglaubigen zu lassen. Informieren Sie alle Familienmitglieder und Vertrauenspersonen über das Dokument und den Aufbewahrungsort.

Wer wird als rechtlicher Betreuer oder Betreuerin eingesetzt?

In der Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer Ihre rechtliche Betreuung übernimmt, falls dies erforderlich wird. Es kann eine Vertrauensperson, ein Familienmitglied oder eine andere geeignete Person sein. Grundsätzlich kann jede Person ab 18 Jahren zum rechtlichen Betreuer oder Betreuerin werden. Die ausgewählte Person sollte in der Lage sein, die große Verantwortung zu übernehmen und im besten Interesse der betroffenen Person zu handeln. Im Zweifel wird das Gericht über die Eignung entscheiden.

Falls Sie keine Person nennen, kann das Gericht selbst eine rechtliche Betreuung einsetzen. Das kann ein Familienangehöriger sein, aber auch eine selbstständige berufliche Betreuerin oder eine bei einem Betreuungsverein angestellte Person.
Sobald die Betreuungsperson vom Gericht festgelegt ist, erhält sie eine Urkunde darüber: Die Betreuungsurkunde, auch Betreuerausweis genannt, dient für den Betreuer oder die Betreuerin als Nachweis dafür, dass er oder sie als gesetzliche Vertretung handeln darf, zum Beispiel gegenüber Behörden.

Ist mein Ehepartner auch mein rechtlicher Betreuer?

Nein, Ihr:e Ehepartner:in ist nicht automatisch rechtliche:r Betreuer:in. In vielen Fällen wird der Ehepartner oder die Ehepartnerin zwar als erstes in Betracht gezogen, wenn es um die Bestellung einer rechtlichen Betreuung geht, aber dies ist nicht automatisch der Fall.

Seit Januar 2023 gilt das Notvertretungsrecht für Eheleute. Es ist jedoch auf medizinische Themen und für maximal sechs Monate beschränkt. Wenn Sie möchten, dass Ihr:e Ehepartner:in die Betreuung übernimmt, sollten Sie dies in der Betreuungsverfügung klar und deutlich festhalten. Falls Sie dies auf keinen Fall wollen, sollte auch das dort notiert werden. Das Gericht muss Ihre Wünsche respektieren.

Kann eine Betreuungsverfügung wieder geändert werden?

Sie können die Betreuungsverfügung jederzeit widerrufen. Dazu beseitigen Sie die Originale und Kopien. Sie sollten die Betreuungsverfügung regelmäßig prüfen und aktualisieren, denn eventuell ändern Sie Ihre Wünsche und Präferenzen oder auch die Auswahl des Betreuers oder der Betreuerin. Dafür sollten Sie die Änderungen am Original vornehmen und neue Kopien erstellen. Informieren Sie die Bevollmächtigten über die Änderungen.

Wo wird eine Betreuungsverfügung aufbewahrt?

Sie sollten die Betreuungsverfügung an einem sicheren, aber leicht zugänglichen Ort aufbewahren. Zu Hause können das ein Aktenordner oder ein Schrank sein (beschriftet mit: „Betreuungsverfügung“ oder „Vollmachten“). Vertrauenspersonen sollten wissen, wo das Dokument zu finden ist.

Die Betreuungsverfügung muss dann an das Gericht weitergeleitet werden. Der Betreuer oder die Betreuerin kann erst mit der Arbeit beginnen, wenn er oder sie vom Betreuungsgericht eingesetzt wurde.
Sie können die Betreuungsverfügung auch bei einer Anwältin oder Notar hinterlegen. Dies bietet den Vorteil, dass das Dokument offiziell beglaubigt ist und in einem sicheren Umfeld aufbewahrt wird. Sie oder Ihre Bevollmächtigten können es bei Bedarf leicht abrufen.

Gegen eine Gebühr (zwischen 20 und 26 Euro) kann die Information über die Betreuungsverfügung auch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Das hat den Vorteil, dass behandelnde Ärzt:innen und Betreuungsgerichte schnell darüber informiert sind, dass eine Betreuungsverfügung vorhanden ist.

Was passiert, wenn man keine Betreuungsverfügung hat?

Wenn Sie keine Betreuungsverfügung haben (und auch keine Vorsorgevollmacht) und Entscheidungen treffen müssen, aber dies nicht mehr können, wird das Gericht einen rechtlichen Betreuer oder eine Betreuerin für Sie festlegen.

Betreuungsverfügung – die wichtigsten Infos kompakt

Neben Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ist die Betreuungsverfügung ein wichtiges Dokument, das jeder haben sollte, um sich rechtlich abzusichern. Es regelt, welche Person für Sie Entscheidungen treffen soll, falls Sie dies aufgrund von schwerer Krankheit, Unfall oder Pflegebedürftigkeit nicht mehr können. Anders als bei einer Vorsorgevollmacht agiert eine Betreuungsperson nicht allein, sondern wird vom Gericht kontrolliert und muss regelmäßig an dieses berichten. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie selbst vorsorgen – und sollten dies auch tun, damit Ihre Wünsche und Präferenzen berücksichtigt werden.

Häufig gestellte Fragen zur Betreuungsverfügung

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer Sie rechtlich vertritt und Ihre Angelegenheiten regelt, falls Sie dies aufgrund von Krankheit, Unfall oder anderen Umständen nicht mehr selbst tun können – ähnlich wie bei einer Vorsorgevollmacht. Allerdings agiert die in der Verfügung festgelegte Betreuungsperson nicht allein, sondern wird von einem Betreuungsgericht kontrolliert und muss regelmäßig an dieses berichten.

Wann brauche ich eine Betreuungsverfügung?

Wenn Sie bisher keine Vorsorge geregelt haben, ist eine Betreuungsverfügung eine gute Idee. Haben Sie bereits eine Vorsorgevollmacht erstellt, benötigen Sie die Betreuungsverfügung eigentlich nicht. Im Vergleich zur Vorsorgevollmacht bietet die Betreuungsverfügung allerdings einen zusätzlichen Schutz vor Missbrauch (der Betreuungssituation) und wird von Gerichten anerkannt. Zur Umsetzung braucht es ein Gerichtsverfahren.

Wie erstellt man eine Betreuungsverfügung?

Sie wählen eine Vertrauensperson aus, die die Betreuung übernehmen soll. Für die Formulierung der Betreuungsverfügung nutzen Sie am besten ein Muster – etwa das Formular vom Bundesministerium der Justiz. Damit das Dokument gültig ist, müssen Sie es unterschreiben. In einigen Fällen macht eine notarielle Beglaubigung Sinn. Informieren Sie Angehörige und Vertrauenspersonen über Dokument und Aufbewahrungsort.

Was sind Wünsche für eine Betreuungsverfügung?

In der Betreuungsverfügung halten Sie fest, welche Person ihr rechtlicher Betreuer oder Betreuerin werden soll. Außerdem können Sie inhaltliche Wünsche hinterlegen: wo und wie Sie wohnen möchten, ob Sie bestimmte medizinische Eingriffe ausschließen und dass beispielsweise zu Geburtstagen bestimmte Geldgeschenke in Ihrem Namen gemacht werden sollen.

Wo kann man eine Betreuungsverfügung hinterlegen?

Am besten an einem sicheren, aber leicht zugänglichen Ort (z. B. Aktenordner oder Schrank, beschriftet mit: „Betreuungsverfügung“ oder „Vollmachten“). Vertrauenspersonen sollten wissen, wo das Dokument zu finden ist. Alternativ kann die Betreuungsverfügung bei Anwältin oder Notar oder im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.

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Patientenverfügung https://www.korian.de/ratgeber-magazin/patientenverfuegung/ Fri, 26 Jan 2024 11:09:17 +0000 https://www.korian.de/?post_type=guide_magazine&p=53149

Man muss nicht erst alt oder krank sein, um vorzusorgen: Mit einer Patientenverfügung können Sie eindeutig festhalten, wie Sie im Notfall behandelt werden möchten, wenn Sie sich nicht mehr selbst äußern können. Das entlastet auch Angehörige, die diese Entscheidungen ansonsten für Sie treffen müssten. Erfahren Sie hier, wo Sie eine Patientenverfügung bekommen und worauf Sie beim Formulieren achten müssen.

Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist eine Absicherung für den Ernstfall: Damit können Sie im Voraus festlegen, wie Sie behandelt werden möchten, falls Sie plötzlich durch Krankheit oder Unfall in eine medizinische Notsituation kommen, in der Sie nicht mehr selbst entscheiden können.

Soll nach einem schweren Unfall künstlich beatmet werden? Wie lange sollen Maßnahmen zur künstlichen Ernährung zum Einsatz kommen? Wann sollen die Maschinen „abgeschaltet“ werden? Jeder Mensch hat andere Vorstellungen, Hoffnungen und Ängste – manche wünschen sich, dass alle medizinischen Mittel genutzt werden, um ihr Leben zu retten. Andere haben Angst, dass man sie im Zweifelsfall nicht sterben lässt. Die Patientenverfügung soll sicherstellen, dass der Wille des Patienten oder der Patientin umgesetzt wird, auch wenn er oder sie sich nicht mehr äußern kann. So werden auch Angehörige entlastet, die diese Entscheidungen ansonsten für Sie treffen müssten.

In der Patientenverfügung halten Sie schriftlich fest, dass in einer bestimmten Situation bestimmte medizinische Maßnahmen zum Einsatz kommen sollen – oder auch auf diese verzichtet wird.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, §1827, Absatz 1) definiert die Patientenverfügung so:

  • Sie muss schriftlich festgelegt werden.
  • Die Person muss einwilligungsfähig und volljährig sein.
  • Die Verfügung wird getroffen für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit der Person.
  • Die Verfügung gibt Auskunft, ob die Person für bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.

Eine Patientenverfügung kann immer wieder an die Lebensumstände angepasst werden. Kommt es zum Fall der Fälle, wird von einer Vertretungs- oder Betreuungsperson geprüft, ob eine vorhandene Patientenverfügung noch auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.

Die Patientenverfügung richtet sich vor allem an die behandelnden Ärztinnen und Ärzte – denn diese brauchen eine Einverständniserklärung für alle möglichen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen.

Wo bekomme ich eine Patientenverfügung?

Am besten halten Sie eine Patientenverfügung schriftlich fest. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Sie können das Dokument selbst erstellen und dazu eine Vorlage verwenden, die etwa das Bundesministerium der Justiz zur Verfügung stellt. In der der Broschüre „Patientenverfügung“ (ab Seite 22) finden Sie Textbausteine, die Sie individuell anpassen und zusammenstellen können.

Alternativ können Sie auch online ein Formular für die Patientenverfügung ausfüllen. Die Verbraucherzentralen haben in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Justiz ein Online-Tool „Patientenverfügung“ erstellt. Hier können Sie Schritt für Schritt an der Vorlage arbeiten, und individuell die passenden Situationen und Textbausteine zusammenstellen. Erklärtexte helfen Ihnen dabei. Anschließend drucken Sie das Formular aus und unterschreiben es.

Gut zu wissen: Niemand ist für immer an seine Patientenverfügung gebunden. Sie können sie widerrufen oder ergänzen. Es ist sinnvoll, sich in regelmäßigen Abständen zu fragen (z. B. jährlich), ob das Dokument noch aktuell ist oder etwas aktualisiert werden sollte.

Was sollte ich bei einer Patientenverfügung bedenken?

Eine schwere Krankheit, ein Unfall oder gar der eigene Tod – alles Themen, mit denen man sich nicht so einfach auseinandersetzen kann oder möchte. Wer selbstbestimmt leben will, muss aber gerade das tun: Denn so stellt man sicher, dass auch Entscheidungen im Ernstfall nach dem eigenen Willen und den eigenen Vorstellungen getroffen werden. Man gibt diese (mitunter schweren) Entscheidungen nicht an den oder die Partner:in oder Angehörige ab.

Es kann sein, dass bestimmte Behandlungen Ihr Leben verlängern oder retten können – Sie aber dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen sind. Ob man sich für das Leben oder gegen die Abhängigkeit – und damit auch gegen ein Weiterleben – entscheidet, ist individuell ganz verschieden. Solche Fragen müssen Sie im Rahmen der Patientenverfügung einmal für sich selbst beantworten.

Beim Formulieren sollten Sie möglichst präzise sein. Das gilt sowohl für die möglichen Situationen als auch für die jeweiligen medizinischen Maßnahmen. Keine Sorge – Sie müssen diese nicht selbst beschreiben. Vom Bundesministerium der Justiz gibt es beispielsweise vorformulierte Textbausteine.
Wenn Sie unsicher sind, was die einzelnen Situationen und auch das Ablehnen oder Zulassen gewisser Behandlungen konkret für Sie, Ihr Leben und Ihre Gesundheit bedeutet, sollten Sie sich beraten lassen, beispielsweise von Hausarzt oder Hausärztin, denVerbraucherzentralen oder städtischen Beratungsstellen.

Wichtig: Setzen Sie sich nicht unter Druck. Nehmen Sie sich Zeit. Am Ende Ihrer persönlichen Überlegungen kann auch rauskommen, dass Sie keine Patientenverfügung oder eine andere Art der Vorsorge aufsetzen möchten.

Was regelt die Patientenverfügung nicht?

Die Patientenverfügung regelt nur, welche medizinischen Behandlungen und Untersuchungen durchgeführt werden dürfen, wenn der Patient oder die Patientin in der Situation selbst nicht mehr entscheiden kann.

Sie regelt nicht …
– … den Nachlass. Dafür ist ein Testament nötig.
– … wer die Vertretung oder Betreuung der Person übernimmt. Dafür sind eine Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung nötig.

In der Patientenverfügung können nur legale Maßnahmen festgelegt werden. Aktive Sterbehilfe ist beispielsweise ausgeschlossen.

Muss die Patientenverfügung beachtet werden?

Was Sie in einer Patientenverfügung festhalten, ist verbindlich. Ärztinnen und Ärzte müssen sich an die Regelungen in dem Dokument halten, wenn daraus Ihr Wille für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Deshalb ist es umso wichtiger, dass die Patientenverfügung so konkret wie möglich formuliert wird.

Wenn Sie eine bevollmächtigte Vertreterin oder einen rechtlichen Betreuer haben, muss diese Person die Patientenverfügung prüfen, Ihren Behandlungswillen feststellen und dafür sorgen, dass Ihre Wünsche umgesetzt werden.

Was passiert, wenn keine Patientenverfügung vorliegt?

Wenn Sie keine Patientenverfügung haben, müssen andere Menschen für Sie entscheiden. Das sind Vertreter:innen, also zum Beispiel ein:e Betreuer:in oder Bevollmächtigt:er. Der oder die Vertreter:in bespricht mit Arzt oder Ärztin die anstehende Behandlung und entscheidet dann nach Ihrem mutmaßlichen Willen. Man überlegt also auf Grundlage Ihrer Überzeugungen und Wertvorstellungen oder dessen, was Sie vielleicht in der Vergangenheit gesagt oder besprochen haben, welche Behandlung Sie sich vermutlich wünschen würden.

Der oder die Vertreter:in darf in dem Fall keine eigenen Motive oder Wünsche an erste Stelle setzen (z. B. „ich möchte meine Mutter so lange es geht am Leben erhalten“), sondern sollte immer versuchen, sich in Sie hineinzuversetzen und zu überlegen, was Sie sich am Ehesten wünschen würden.
Ist die Entscheidung besonders folgenschwer und können sich Vertreter:in und Arzt oder Ärztin nicht einigen, muss der oder die Vertreter:in die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.

Wichtig: Solche Entscheidungen zu treffen, kann emotional sehr belastend sein für ein:e Vertreterin (z. B. Partner oder Kind) – in einer Situation, die ohnehin schon aufwühlend ist. Eine Patientenverfügung stellt also nicht nur sicher, dass Ihre Wünsche klar kommuniziert sind, sie kann auch Druck von den Schultern Ihrer Angehörigen nehmen.

Welche Form sollte die Patientenverfügung haben

Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben werden. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht nötig. Die Beglaubigung beim Notar oder der Notarin kostet etwa 60 Euro – von öffentlichen Stellen (z. B. Gerichte, Stadtverwaltung) bekommen Sie die Beglaubigung Ihrer Unterschrift deutlich günstiger.

Wie formuliere ich eine Patientenverfügung?

Am Anfang der Patientenverfügung steht eine Eingangsformel, in der Sie Angaben über Ihre Person (Name, Geburtsdatum, Adresse) machen und erklären, dass die Patientenverfügung gilt, wenn Sie selbst Ihren Willen nicht mehr äußern können.

Als nächstes folgen exemplarische Situationen, in denen das Dokument wirksam werden kann, und medizinische Maßnahmen, die Sie wünschen oder ablehnen.

Damit Ärzt:innen die Patientenverfügung ausführen können, sollten die Formulierungen in diesem Teil möglichst präzise sein. Pauschale Aussagen wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ reichen laut Bundesgerichtshof nicht aus. Stattdessen sollte man immer Bezug nehmen auf eine konkret beschriebene Behandlungssituation und die gewünschten medizinischen Maßnahmen ebenso möglichst konkret beschreiben. Ein Beispiel:

Wenn…
(Situation) … ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde, …
… wünsche ich, …
(medizinische Maßnahmen) … dass eine künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr begonnen oder weitergeführt wird, wenn damit mein Leben verlängert werden kann.
ODER:
… dass keine künstliche Beatmung durchgeführt bzw. eine schon eingeleitete Beatmung eingestellt wird, unter der Voraussetzung, dass ich Medikamente zur Linderung der Luftnot erhalte. Die Möglichkeit einer Bewusstseinsdämpfung oder einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Medikamente nehme ich in Kauf.

Das Bundesministerium der Justiz hat viele solcher Textbausteine zusammengetragen, mit denen man die eigenen Wünsche zu lebenserhaltenden Maßnahmen, künstlicher Beatmung, Schmerz- und Symptombehandlung, Wiederbelebung oder anderen medizinischen Maßnahmen festhalten kann.
Es kann außerdem helfen, noch ein paar Zeilen hinzuzufügen, in denen Sie die eigene Situation oder Wertevorstellungen (z. B. moralisch, religiös) beschreiben.

Sie können außerdem Angaben dazu ergänzen, ob Sie weitere Vorsorgeverfügungen (z. B. Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung) oder einen Organspendeausweis haben, ob Sie bei der Erstellung der Patientenverfügung beraten wurden und ob es Aktualisierungen gibt.

Wie bekommt mein Arzt meine Patientenverfügung?

Damit der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin die Patientenverfügung auch wirklich bekommt, können Sie selbst aktiv werden:

  • Eine Patientenverfügung sollte so aufbewahrt werden, dass man sie leicht finden kann. Sie könnten z. B. in Ihrem Geldbeutel einen Zettel aufbewahren, auf dem steht, wo das Dokument abliegt. Auch Vertrauenspersonen sollten Bescheid wissen.
  • Weisen Sie auf die Patientenverfügung hin, wenn Sie in ein Krankenhaus oder Pflegeheim kommen.
  • Sie können einen Hinweis auf die Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren (zusammen mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung).
  • Sie können den Eintrag auch selbst online vornehmen, unter vorsorgeregister.de – das ist in der Regel schneller und günstiger.
  • Ein Hinweis auf die Patientenverfügung und den Aufbewahrungsort kann auch auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden.

Häufig gestellte Fragen zur Patientenverfügung

Was ist eine Patientenverfügung?

Mit einer Patientenverfügung können Sie eindeutig festhalten, wie Sie im Notfall behandelt werden möchten, wenn Sie sich nicht mehr selbst äußern können. Das kann nach einem schweren Unfall oder bei schwerer Krankheit sein. In dem Dokument können Sie festhalten, welche z. B. lebenserhaltenden Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen. Ärzt:innen müssen Ihre Wünsche – sofern sie präzise und eindeutig formuliert sind – umsetzen.

Wo bekomme ich eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung können Sie selbst schriftlich verfassen. Textbausteine und Formulierungshilfen sowie einen Vordruck gibt es etwa beim Bundesministerium der Justiz. Die Verbraucherzentrale bietet ein Online-Tool, mit der Sie die Patientenverfügung erstellen können. Wichtig: Das Formular am Ende ausdrucken und unterschreiben!

Welche Patientenverfügung ist die beste?

Die beste Patientenverfügung ist die, die am genausten Ihre Wünsche beinhaltet. Nehmen Sie sich also genügend Zeit und lassen Sie sich am besten beraten – zum Beispiel bei Hausarzt- oder ärztin, den Verbraucherzentralen oder städtischen Beratungsstellen.

Was kostet eine Patientenverfügung beim Notar?

Die Beglaubigung der Patientenverfügung beim Notar kostet etwa 60 Euro – von öffentlichen Stellen (z. B. Gerichte, Stadtverwaltung) bekommen Sie die Beglaubigung Ihrer Unterschrift deutlich günstiger. Sie brauchen keine Beglaubigung, damit die Patientenverfügung gültig ist.

Ist eine Patientenverfügung auch ohne Notar gültig?

Damit eine Patientenverfügung gültig ist, müssen Sie volljährig sein und das Dokument eigenhändig unterschreiben. Die Unterschrift muss nicht notariell beglaubigt werden.

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