19. Mai 2023
Zum 01.01.2017 wurden die bis dahin geltenden Pflegestufen „0, 1, 2, 3“ sowie die Härtefallregelung, von den Pflegegraden 1 bis 5 abgelöst. Die Einstufung der Pflegebedürftigkeit findet seitdem in Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 statt. Diese, im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) vorgenommenen Änderungen, kommen vor allem Demenz erkrankten Personen zugute. Für sie ist es künftig einfacher die gleichen Pflegeleistungen wie körperlich Beeinträchtigte zu erhalten.
Pflegegrad 1: Unter diesen Pflegegrad fallen Menschen, die körperlich und geistig noch recht beweglich und nur geringfügig hilfsbedürftig sind. Durch den Gutachter wird in diesem Fall eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit festgestellt.
Pflegegrad 2: Wer eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit bestätigt bekommt erhält von der Pflegeversicherung entsprechende Leistungen für den Pflegegrad 2.
Pflegegrad 3: Voraussetzung für den Pflegegrad 3 ist eine schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit.
Pflegegrad 4: Pflegebedürftige, die von einer schwersten Beeinträchtigung der Selbständigkeit betroffen sind, werden für den Pflegegrad 4 eingestuft.
Pflegegrad 5: Durch den Pflegegrad 5 wird dem Betroffenen eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung bescheinigt und somit sämtliche umfangreiche Leistungen von der Pflegekasse genehmigt.